Findok · Richtlinien
AH-1120
1.3. Muster, Proben
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
1.3. Muster, Proben
(1) Nach § 7 Abs. 2 Z 3 AußHV 2005 gilt eine Befreiungsbestimmung von Beschränkungen in der Einfuhr (dh. im Normalfall für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft) und von der Nachweispflicht des nichtpräferenziellen Ursprungs für Textil- und Stahlwaren für Muster und Proben von Waren der Kapitel 25-97 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Die Muster oder Proben für die die Befreiungsbestimmung angewendet wird, müssen als solche besonders gekennzeichnet oder aber entwertet sein.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF