RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-1120

1.3. Muster, Proben

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1.3. Muster, Proben (1) Nach § 7 Abs. 2 Z 3 AußHV 2005 gilt eine Befreiungsbestimmung von Beschränkungen in der Einfuhr (dh. im Normalfall für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft) und von der Nachweispflicht des nichtpräferenziellen Ursprungs für Textil- und Stahlwaren für Muster und Proben von Waren der Kapitel 25-97 der Kombinierten Nomenklatur. (2) Die Muster oder Proben für die die Befreiungsbestimmung angewendet wird, müssen als solche besonders gekennzeichnet oder aber entwertet sein.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF