Findok · Richtlinien
AH-1120
4.5. OPEC-Fond für internationale Entwicklung (OPEC-FUND)
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
4.5. OPEC-Fond für internationale Entwicklung (OPEC-FUND)
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds samt Notenwechsel (BGBl. Nr. 248/1982).
(2) Nach Artikel 12 Abs. 4 des Abkommens sind Gegenstände, die vom Fonds für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(3) Nach Artikel 12 Abs. 5 des Abkommens ist der Fonds bei der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Verboten und Beschränkungen befreit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF