Findok · Richtlinien
AH-1120
2.2. Unbrauchbare Waffen
überholte Fassung (bis 24.02.2009)RichtlinieBMF-010302/0138-IV/8/2008gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 24.02.2009.
Wortlaut laut Findok
2.2. Unbrauchbare Waffen
(1) Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen.
(2) Bei Schusswaffen muss sich die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen.
(3) Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 24.02.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF