Findok · Richtlinien
AH-1120
4.14. Alpenschutz-Übereinkommen
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
4.14. Alpenschutz-Übereinkommen
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen über dessen Amtssitz, BGBl. III Nr. 5/2004.
(2) Nach Artikel 10 Abs. 4 sind alle Waren, einschließlich Dienstfahrzeuge und Ersatzteile dazu, die vom Ständigen Sekretariat für amtliche Zwecke ein- oder ausführt werden, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht bloß Gebühren für erbrachte öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF