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Findok · Richtlinien

AH-1120

5.5. Internationale Arbeitsorganisation

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 01.07.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

5.5. Internationale Arbeitsorganisation (1) Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Bundesregierung vom 28. März 1950 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 40/1955, BGBl. Nr. 248/1950 Anhang Übereinkommen. (2) Nach Artikel III Abschnitt 9 lit b und c der Anlage zu dieser Verordnung ist die Organisation befreit von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von ihr für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände und befreit von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 13)
Gültig
01.07.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF