Findok · Richtlinien
AH-1120
5.5. Internationale Arbeitsorganisation
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 01.07.2009
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
5.5. Internationale Arbeitsorganisation
(1) Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Bundesregierung vom 28. März 1950 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 40/1955, BGBl. Nr. 248/1950 Anhang Übereinkommen.
(2) Nach Artikel III Abschnitt 9 lit b und c der Anlage zu dieser Verordnung ist die Organisation befreit von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von ihr für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände und befreit von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 01.07.2009 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF