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Findok · Richtlinien

AH-1120

4.28. Weltzollorganisation (WCO)

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 01.07.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

4.28. Weltzollorganisation (WCO) (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 165/1955. (2) Nach Artikel III Abschnitt 8 des Anhangs ist der Rat befreit von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Rat für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände und befreit von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen. Hinweis: 1994 nahm der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens als Bezeichnung nach außen den Namen Weltzollorganisation an.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 13)
Gültig
01.07.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF