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Findok · Richtlinien

AH-1120

4.3. Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

4.3. Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. Nr. 82/1958). (2) Nach Artikel VIII Abschnitt 22 lit. d des Abkommens sind Gegenstände, die von der IAEO für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Zu den Gegenständen gehören ua. wissenschaftliche und industrielle Anlagen, Einrichtungen und Materialien aller Art. (3) Nach Artikel VIII Abschnitt 22 lit. e des Abkommens ist die IAEO bei der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Verboten und Beschränkungen befreit.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF