Findok · Richtlinien
AH-1120
4.3. Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
4.3. Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. Nr. 82/1958).
(2) Nach Artikel VIII Abschnitt 22 lit. d des Abkommens sind Gegenstände, die von der IAEO für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Zu den Gegenständen gehören ua. wissenschaftliche und industrielle Anlagen, Einrichtungen und Materialien aller Art.
(3) Nach Artikel VIII Abschnitt 22 lit. e des Abkommens ist die IAEO bei der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Verboten und Beschränkungen befreit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF