RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-1120

4.26. Einrichtungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Sitz in Österreich

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 01.07.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

4.26. Einrichtungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Sitz in Österreich (1) Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993. (2) Nach § 3 genießen Einrichtungen der OSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten und Sachverständigen Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien bestehen (Siehe Abschnitt 4.1.). In Österreich errichteten Büros von Einrichtungen der OSZE mit Hauptsitz in einem anderen Staat und dem Verbindungsbüro der Parlamentarischen Versammlung der OSZE in Wien sowie den Bediensteten dieser Büros werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt. (3) Nach § 3a Vertretern des amtierenden Vorsitzenden und deren Mitarbeitern, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, sowie den Büros dieser Vertreter in Österreich Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien bestehen (Siehe Abschnitt 5.2.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 13)
Gültig
01.07.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF