Findok · Richtlinien
AH-1120
4.13. Europäisches Zentrum für Lebende Sprachen
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
4.13. Europäisches Zentrum für Lebende Sprachen
(1) Rechtsgrundlage ist das Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für Lebende Sprachen, BGBl. III Nr. 153/1998.
(2) Nach Artikel 12 Z 1 sind Gegenstände, die vom Zentrum für die amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit.
(3) Nach Artikel 12 Z 2 ist das Zentrum von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen für Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für die amtliche Tätigkeit benötigt werden, befreit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF