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Findok · Richtlinien

AH-1120

4.13. Europäisches Zentrum für Lebende Sprachen

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

4.13. Europäisches Zentrum für Lebende Sprachen (1) Rechtsgrundlage ist das Zusatzabkommen zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für Lebende Sprachen, BGBl. III Nr. 153/1998. (2) Nach Artikel 12 Z 1 sind Gegenstände, die vom Zentrum für die amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit. (3) Nach Artikel 12 Z 2 ist das Zentrum von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen für Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für die amtliche Tätigkeit benötigt werden, befreit.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF