Findok · Richtlinien
AH-1120
4.7. Vorbereitende Kommission für CTBTO
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
4.7. Vorbereitende Kommission für CTBTO
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission, BGBl. III Nr. 188/1997.
(2) Nach Abschnitt 25 lit. d des Abkommens sind Gegenstände, die von der Kommission für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(3) Nach Abschnitt 25 lit. e des Abkommens ist die Kommission befreit von Steuern, Zöllen, Gebühren und anderen Abgaben, sowie von Import- und Exportverboten oder -beschränkungen auf Kraftwagen, Lastwagen, Lieferwagen, Busse, Zweckfahrzeuge und sonstigen Arbeitsfahrzeuge sowie auf Ersatzteile hievon, die für die Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit erforderlich sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF