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Findok · Richtlinien

AH-1120

4.7. Vorbereitende Kommission für CTBTO

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

4.7. Vorbereitende Kommission für CTBTO (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission, BGBl. III Nr. 188/1997. (2) Nach Abschnitt 25 lit. d des Abkommens sind Gegenstände, die von der Kommission für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. (3) Nach Abschnitt 25 lit. e des Abkommens ist die Kommission befreit von Steuern, Zöllen, Gebühren und anderen Abgaben, sowie von Import- und Exportverboten oder -beschränkungen auf Kraftwagen, Lastwagen, Lieferwagen, Busse, Zweckfahrzeuge und sonstigen Arbeitsfahrzeuge sowie auf Ersatzteile hievon, die für die Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit erforderlich sind.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF