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Findok · Richtlinien

AH-1120

4.19. Internationales Registeramt für audiovisuelle Werke

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 01.07.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

4.19. Internationales Registeramt für audiovisuelle Werke (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über den Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke, BGBl. Nr. 405/1992. (2) Nach Artikel 9 Absatz 4 sind Gegenstände, die von der Organisation für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit Nach Artikel 9 Absatz 5 ist die Organisation hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit benötigt werden, von wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen befreit.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 13)
Gültig
01.07.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF