Findok · Richtlinien
AH-1120
4.19. Internationales Registeramt für audiovisuelle Werke
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 01.07.2009
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
4.19. Internationales Registeramt für audiovisuelle Werke
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über den Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke, BGBl. Nr. 405/1992.
(2) Nach Artikel 9 Absatz 4 sind Gegenstände, die von der Organisation für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit
Nach Artikel 9 Absatz 5 ist die Organisation hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit benötigt werden, von wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen befreit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 01.07.2009 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF