Findok · Richtlinien
AH-1120
4.4. Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
4.4. Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel (BGBl. Nr. 382/1974).
(2) Nach Artikel 12 Abs. 4 des Abkommens sind Gegenstände, die von der OPEC für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(3) Nach Artikel 12 Abs. 5 des Abkommens ist die OPEC bei der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Verboten und Beschränkungen befreit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF