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Findok · Richtlinien

AH-1120

4. Strafbestimmungen

geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0043-IV/8/2016gilt ab 12.05.2014

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Wortlaut laut Findok

4. Ausnahme bei mengenmäßigen BeschränkungenStrafbestimmungen (1) Rechtsgrundlage ist Artikel 127 Abs. 3 ZBefrVO. (2) Die Befreiung gilt für Textilwaren und Stahlwaren, die Quotenregelungen unterliegen, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für Waren, die entsprechend der ZBefrVO abgabenfrei eingeführt werden können. Hinweis: Andere Waren im Außenhandelsrecht als die genannten unterliegen bei der Einfuhr Verboten oder anderen Maßnahmen als mengenmäßigen Beschränkungen, daher kann diese Befreiungsbestimmung für diese Waren nicht angewendet werden. (3) InBei der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklärenFeststellung, dass für die Einfuhrgüter die BefreiungsbestimmungBefreiungsbestimmungen unzutreffender Weise in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazuwerden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") undentsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes), sind die Strafbestimmungen der zusätzliche§§ 79 bis 88 AußWG 2011 Informationscode 41115 zu verwendenanzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden. Abschnitte 5. bis 19. derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0043-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
12, 13 (geltend: 13)
Gültig
12.05.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF