Findok · Richtlinien
AH-1120
4. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0043-IV/8/2016gilt ab 12.05.2014
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Wortlaut laut Findok
4. Ausnahme bei mengenmäßigen BeschränkungenStrafbestimmungen
(1) Rechtsgrundlage ist Artikel 127 Abs. 3 ZBefrVO.
(2) Die Befreiung gilt für Textilwaren und Stahlwaren, die Quotenregelungen unterliegen, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für Waren, die entsprechend der ZBefrVO abgabenfrei eingeführt werden können.
Hinweis:
Andere Waren im Außenhandelsrecht als die genannten unterliegen bei der Einfuhr Verboten oder anderen Maßnahmen als mengenmäßigen Beschränkungen, daher kann diese Befreiungsbestimmung für diese Waren nicht angewendet werden.
(3) InBei der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklärenFeststellung, dass für die Einfuhrgüter die BefreiungsbestimmungBefreiungsbestimmungen unzutreffender Weise in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazuwerden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA: Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") undentsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes), sind die Strafbestimmungen der zusätzliche§§ 79 bis 88 AußWG 2011 Informationscode 41115 zu verwendenanzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden.
Abschnitte 5. bis 19.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- Art. 127 Abs. 3 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- §§ 79 bis 88 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0043-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 12, 13 (geltend: 13)
- Gültig
- 12.05.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF