Findok · Richtlinien
AH-1120
3.3. ZollBefrVO-Einfuhr
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
3.3. ZollBefrVO-Einfuhr
(1) Nach Artikel 127 Abs. 3 der ZollBefrVO unterliegen Waren, die entsprechend der ZollBefrVO abgabenfrei eingeführt werden können, keinen mengenmäßigen Beschränkungen auf Grund von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen wurden.
(2) Diese Befreiungsbestimmung ist daher nur sehr eingeschränkt anwendbar und zwar auf Textilwaren sowie Eisen- und Stahlwaren, die Quotenregelungen (und Überwachungsmaßnahmen) unterliegen. Andere Waren in der Einfuhr unterliegen Verboten oder Beschränkungen außerhalb der angeführten mengenmäßigen Beschränkungen und sind daher von dieser Befreiungsbestimmung nicht betroffen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF