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Findok · Richtlinien

AH-1120

3.3. ZollBefrVO-Einfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

3.3. ZollBefrVO-Einfuhr (1) Nach Artikel 127 Abs. 3 der ZollBefrVO unterliegen Waren, die entsprechend der ZollBefrVO abgabenfrei eingeführt werden können, keinen mengenmäßigen Beschränkungen auf Grund von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen wurden. (2) Diese Befreiungsbestimmung ist daher nur sehr eingeschränkt anwendbar und zwar auf Textilwaren sowie Eisen- und Stahlwaren, die Quotenregelungen (und Überwachungsmaßnahmen) unterliegen. Andere Waren in der Einfuhr unterliegen Verboten oder Beschränkungen außerhalb der angeführten mengenmäßigen Beschränkungen und sind daher von dieser Befreiungsbestimmung nicht betroffen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF