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Findok · Richtlinien

AH-1120

4.6. Organisation für das Verbot chemischer Waffen(OPCW)

überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010302/0017-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 30.06.2009.

Wortlaut laut Findok

4.6. Organisation für das Verbot chemischer Waffen(OPCW) (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die Privilegien und Immunitäten der OPCW (BGBl. Nr. 200/2002). (2) Nach Artikel 3 Z 6 lit. b des Abkommens sind Gegenstände, die von der OPCW für amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführt werden von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. (3) Nach Artikel 3 Z 6 lit. c des Abkommens sind Veröffentlichungen der OPCW von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0017-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 13)
Gültig
29.04.2008 bis 30.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF