Findok · Richtlinien
AH-1120
4.6. Organisation für das Verbot chemischer Waffen(OPCW)
überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010302/0017-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 30.06.2009.
Wortlaut laut Findok
4.6. Organisation für das Verbot chemischer Waffen(OPCW)
(1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen über die Privilegien und Immunitäten der OPCW (BGBl. Nr. 200/2002).
(2) Nach Artikel 3 Z 6 lit. b des Abkommens sind Gegenstände, die von der OPCW für amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführt werden von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(3) Nach Artikel 3 Z 6 lit. c des Abkommens sind Veröffentlichungen der OPCW von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0017-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 13)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 30.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF