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Findok · Richtlinien

AH-1120

4.10. Europäisches Patentamt

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

4.10. Europäisches Patentamt (1) Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts, BGBl. Nr. 672/1990. (2) Nach Artikel 10 Abs. 4 sind Gegenstände, die von der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. (3) Nach Artikel 10 Abs. 5 ist die Organisation ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen befreit.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
Gültig
29.04.2008 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF