Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0766-I/07
Ermittlung des Wertes des Grundstückes bei Übertragung von ideellen Miteigentumsanteilen einer bebauten Liegenschaft, an der auf Kosten des Käufers ein Anbau errichtet wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0766-I/07vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P.S., Adresse, vertreten durch RA,
vom 17. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
17. August 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 10./12. Juli 2007 schlossen K.W. als Verkäuferin
und deren Tochter P.S. als Käuferin einen Kauf und Wohnungseigentumsvertrag
ab, der auszugsweise folgenden Inhalt hatte.
"II.
Vorausbemerkung:
Auf
der vertragsgegenständlichen Liegenschaft wird von der Käuferin an das
bereits bestehende Wohnhaus ein Einfamilienhaus angebaut. Die Vertragsparteien
beabsichtigen an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu
begründen.
Es werden insgesamt
vier Wohnungseigentumseinheiten gebildet, wobei die Mindestanteile dieser
abgeschlossenen Wohnungseigentumseinheiten gemäß dem Gutachten des
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
D vom 11.04.2007 festgelegt wurden.
Hinsichtlich der Lage .......verwiesen.
III.
Kaufgegenstand:
Gegenstand
dieses Kaufvertrages sind
a)
191/413 Anteile am Gst 94/5 mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung TOP w 2
verbunden wird.
b) 6/413 Anteile am
Gst 94/5 mit denen Wohnungseigentum am Carport TOP g 2 verbunden
wird.
IV.
Kauferklären:
K.W.,
im folgenden auch kurz Verkäuferin genannt, verkauft und übergibt
hiermit an P.S., im folgenden auch kurz
Käuferin genannt, und diese kauft und übernimmt von ersterer 191/413
Anteile am Gst 94/5 mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung TOP w 2 verbunden
wird und 6/413 Anteile am Gst 94/5 mit denen Wohnungseigentum am Carport TOP g 2
verbunden wird samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zugehör, wie
die Verkäuferin diese Liegenschaftsanteile bisher besessen und benützt
hat oder doch zu besitzen und benützen berechtigt war.
V.
Kaufpreis:
Als
Kaufpreis wird ein Betrag von € 7.437,-- (Euro
Siebentausendvierhundertsiebunddreißig) vereinbart. Dieser Betrag ist
........
VIII.
Einräumung des Wohnungseigentums:
Die
Vertragsparteien räumen sich hiermit im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
2002 das Wohnungseigentum ein, das ist das Recht, eine selbständige Wohnung
oder eine sonstige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und
hierüber allein zu verfügen, und
zwar
a)
K.W. der Käuferin
P.S.- an der Wohnung TOP w 2 mit
191/413 Anteilen
- am Carport TOP g
2 mit 6/413 Anteilen
b)
P.S. der Verkäuferin
K.W.- an der Wohnung TOP w 1 mit
205/413 Anteilen
- am Carport TOP g
2 mit 11/413 Anteilen.
XI.
Einheitswert
Zu
Zwecken der Steuerbemessung wird festgehalten, dass bei der
Einheitswertberechnung, EW- AZ Y der
Bodenwert mit ATS 68.220,-- festgelegt worden ist. In Euro umgerechnet ergibt
dies € 4.957,74. Der dreifache Einheitswert vom Bodenwert beträgt
€ 14.873,22. Die Käuferin errichtet zur Zeit auf ihre Rechnung auf
einem Teil des Grundstückes der Verkäuferin einen Zubau zum
bestehenden Gebäude. Der hälftige dreifache (Boden) Einheitswert
beträgt daher € 7.436,61.
XII.
Kosten, Steuern und Gebühren
Die
mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben trägt der
Käufer."
Aus der vorgelegte Abgabenerklärung Gre 1 geht hervor,
dass mit Bescheid vom 25. Juli 1984 der zuletzt festgestellte Einheitswert
für dieses Grundstück, Grundstücksart Einfamilienhaus, mit
255.000 S festgestellt worden war.
Neben der Vorschreibung von Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung von 7.437,00 € setzte das Finanzamt für diesen
Rechtsvorgang gegenüber der P.S. (Bw) mit dem gegenständlichen
Schenkungssteuerbescheid auch gemäß
§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG
Schenkungssteuer in Höhe von 1.350,85 € fest. Die Bemessungsgrundlagen
wurden dabei wie folgt ermittelt:
|
"Wert der
Grundstücke
|
35.774,03
€
|
abzüglich
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
|
-7.437,00
€
|
steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
28.337,03
€
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
26.137,03
€"
Begründet wurde der Schenkungssteuerbescheid damit,
dass der Bemessung der im Zeitpunkt der Zuwendung maßgebliche
(Einheits-)Wert zu Grunde gelegt wird (nämlich dreifache vom erhöhten
EW = 24.999,45 x 3, davon 197/413- Anteile = 35.774,03 €).
Die Rechtmäßigkeit der mit diesem
Schenkungssteuerbescheid vorgenommenen Steuervorschreibung bestreitet die
vorliegende Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, die
gegenständliche Kaufverfügung der verkaufenden Mutter an die kaufende
Tochter habe in etwa die Hälfte des Grundstückes betroffen. Die
Käuferin (Bw) errichte auf ihrem Teil des Grundstückes gerade auf ihre
Kosten ein Einfamilienhaus. Durch den gegenständlichen Vertrag solle
Wohnungseigentum an der gesamten Liegenschaft begründet werden. Das
Finanzamt habe dem Schenkungssteuerbescheid jedoch den gesamten Einheitswert und
nicht bloß den hälftigen (Boden) Einheitswert zu Grunde gelegt, und
sei deshalb zur Rechtsansicht gelangt, es liege eine Schenkung vor. Es liege
jedoch keine Schenkung vor, da der Kaufpreis jedenfalls die Hälfte des
dreifachen Bodeneinheitswertes erreiche und nur die Hälfte des
Grundstückes zum Bau des Einfamilienhauses an die Berufungswerberin
verkauft worden sei. Lege man jedoch wie das Finanzamt den gesamten Einheitswert
zugrunde, dann würde damit auch das von der Berufungswerberin selber
hergestellte Gebäude übertragen werden, was jedoch nicht der Fall sei.
Zum Beweis werde neben dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag noch auf das
beigebrachte Parifizierungsgutachten samt Bauplänen verwiesen, aus denen
die Bauherreneigenschaft der Bw. hervorgehe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt
begründet:
"Bei
der Bemessung der Schenkungssteuer ist vom zuletzt festgestellten Einheitswert
auszugehen. Vertragsgegenständlich sind 413/413 Anteile an EZ
W., zu dieser Liegenschaft gehört
nicht nur der Grund und Boden, sondern auch das derzeit dort errichtete
Gebäude."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede anderer freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind von der GrESt-
Besteuerung ausgenommen ua. der Grundstückserwerb unter Lebenden im Sinne
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils
geltenden Fassung. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich
und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen,
als der Wert des Grundstückes den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Die vorliegende Berufung
bestreitet die Rechtmäßigkeit der Schenkungssteuervorschreibung dem
Grunde und der Höhe nach. Diesen Berufungsfall entscheidet somit, ob das
Finanzamt zu Recht diesen zwischen der verkaufenden Mutter und der kaufenden
Tochter abgeschlossenen gegenständlichen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag, womit die Übertragung von 191/413 und 6/413-
Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft Gst 94/5 verbunden mit dem
Wohnungseigentum an der Wohnung TOP w 2 und dem Carport Top g 2 um eine
Gegenleistung von 7.437 € vereinbart wurde, als eine (gemischte) Schenkung
beurteilt und in der angesetzten Höhe Schenkungssteuer vorgeschrieben hat.
Ein Rechtsgeschäft kann der Schenkungssteuer
unterliegen, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des
anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von
demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist; eine
solche gemischte Schenkung kommt somit bei einem offenbaren Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht. Bei der gemischten Schenkung
wird eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen. Die
gemischte Schenkung besteht also aus einem Kauf und einer Schenkung, wobei die
gemischte Schenkung als ein einheitliches Geschäft zu beurteilen ist. Im
Umfang der Unentgeltlichkeit ist die gemischte Schenkung eine Schenkung. Die
Annahme einer gemischten Schenkung bedeutet, dass nur der die Gegenleistung
übersteigende Wert der gemischten Schenkung (der gemischten freigebigen
Zuwendung) schenkungssteuerrechtlich relevant ist.
Eine gemischte Schenkung bzw. eine gemischte freigebige
Zuwendung (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 7, 7a und Rz 50a zu § 3 ErbStG) kann
angenommen werden, wenn nach dem Parteiwillen ein Teil der Leistung
unentgeltlich hingegeben werden sollte. Erforderlich ist somit, dass sich die
Vertragspartner (bei einer freigebigen Zuwendung: jedenfalls der Zuwendende) des
doppelten Charakters der Leistung bewusst gewesen sind, beide (der Zuwendende)
die teilweise Unentgeltlichkeit gewollt und ausdrücklich oder
schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Der Bereicherungswille kann von der
Abgabenbehörde aus den Umständen des Einzelfalles erschlossen werden.
Ein krasses Missverhältnis reicht für sich allein nicht aus, die
Annahme einer gemischten Schenkung (einer gemischten freigebigen Zuwendung) zu
begründen; es kann jedoch- als einer der maßgeblichen Umstände
des Einzelfalles- den Schluss auf die Schenkungsabsicht der Parteien (des
Zuwendenden) durchaus rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen
zwischen nahen Angehörigen, bei welchen eine Schenkung zwischen den
Vertragsparteien eher als bei Vertragsparteien, die einander fremd
gegenüberstehen, zu erwarten sein wird bzw. eine Verschleierung der
teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 50 - 51a zu
§ 3 ErbStG und die dort referierte Rechtsprechung).
Stellt nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein solches offenbares (krasses) Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung (insbesondere bei Verträgen zwischen
nahen Verwandten) ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer
gemischten Schenkung (einer gemischten freigebigen Zuwendung) dar, dann
entscheidet die zu allererst zu beurteilende Streitfrage, nämlich ob das
Finanzamt dem Grunde nach zu Recht in diesem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag
eine gemischte Schenkung bzw. eine gemischte freigebige Zuwendung gesehen hat,
die Abklärung des Tatumstandes, ob im Gegenstandsfall überhaupt ein
solches offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
tatsächlich bestand. Bejahendenfalls sprechen diese Umstände des
Einzelfalles (krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in
Verbindung mit dem Verwandtschaftsverhältnis Mutter- Tochter) durchaus
begründet für das Vorliegen des Schenkungswillens zumindest bei der
Verkäuferin und das Finanzamt ist diesfalls hinsichtlich des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages schlüssig von einem mit zumindest teilweise in
Schenkungsabsicht abgeschlossenen teils entgeltlichen und teils unentgeltlichen
Rechtsgeschäft ( = gemischte Schenkung bzw. gemischte freigebige Zuwendung)
ausgegangen. Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf Grund
der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte
nach diesem Gesetz, sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte bzw.
der gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz
der objektiven Bereicherung einer Person beruht und weil sich eine solche
Bereicherung grundsätzlich nicht aus den steuerlichen
Bewertungsvorschriften ergeben kann. Dies auch aus der Überlegung, dass im
täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften die
grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung beeinflussen. In diesem Zusammenhang bleibt noch
zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein offenbares oder ein
erhebliches Missverhältnis bereits dann annimmt, wenn die Gegenleistung die
ansonsten übliche angemessene Gegenleistung um 20-25 % unterschreitet
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 51b zu § 3 ErbStG und die dort angeführte hg.
Rechtsprechung).
Wenn in der Berufung als Argument gegen die vom Finanzamt
augenscheinlich angenommene (gemischte) Schenkung im Wesentlichen eingewendet
wird, "es liegt jedoch keine Schenkung vor, da der Kaufpreis jedenfalls den
hälftigen dreifachen Bodeneinheitswert erreicht und nur etwa die
Hälfte des Grundstückes zum Bau des Einfamilienhauses an die Bw.
verkauft worden ist", dann ist diesem Vorbringen hinsichtlich der Beurteilung
des Vorliegens einer Schenkung dem Grunde nach vorerst entgegenzuhalten, dass
wie eingangs bereits dargelegt die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß
ein für die Annahme einer gemischten Schenkung oder einer gemischten
freigebigen Zuwendung sprechendes offenbares Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung vorliegt, nicht auf Grund der steuerlichen
Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte nach diesem Gesetz,
sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte bzw. der gemeinen Werte zu
treffen ist, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven
Bereicherung einer Person beruht und weil sich eine solche Bereicherung
grundsätzlich nicht nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur
der Ermittlung einheitlicher Durchschnittssätze dienen soll, ergeben kann.
Nur durch die Heranziehung des gemeinen Wertes kann die wahre Natur des
Rechtsgeschäftes festgestellt werden. Der für die Berechnung der
Steuer allein maßgebliche Einheitswert kann, weil dieser mit den
tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, keine geeignete
Grundlage für einen Wertvergleich bilden. Es ist überdies eine
allgemein bekannte Erfahrungstatsache, dass Einheitswerte für bebaute
Grundstückes ebenso wie für unbebaute Grundstücke nur einen
Bruchteil (idR. etwa 1/10, siehe SWK 2000, Heft 35/36, S 813, Seite 1385) des
Verkehrswertes ausmachen. Nach dem Berufungsvorbringen
"ist nur die Hälfte des Grundstückes
zum Bau des Einfamilienhauses an die Berufungswerberin verkauft worden."
Da das Grundstück 94/5 in EZ X laut Grundbuchsauszug eine
Grundstücksfläche von 777 m2 aufweist, entfällt laut
Berufungsausführungen auf den Neubau eine Grundstücksfläche von
388 m2. Schon bei grundsätzlicher Übernahme der in der Berufung
vorgeschlagenen Berechnungsart ausgehend vom Bodenwert-Einheitswert von 4.957,74
€, wobei man statt des dreifachen (4.957,74 x 3, davon die Hälfte =
7.436,61 €) den dem Verhältnis Einheitswert zu Verkehrswert in etwa
entsprechenden Vervielfacher 10 heranziehen würde, würde sich bereits
ein offenbares Missverhältnis zwischen dieser Leistung in Höhe von
24.788,70 € (4.957,74 x 10, davon die Hälfte = 24.788,70 €) zum
vereinbarten Kaufpreis von 7.437 € ergeben. In diesem Zusammenhang ist
außerdem noch zu erwähnen, dass jedenfalls der zum 1. Jänner
1983 um 35 % erhöhte (siehe BGBl Nr. 1982/570) Bodenwert- Einheitswert
heranzuziehen wäre, sodass selbst wenn man der Berechnung der Bw. eins zu
eins folgen würde, sich bereits daraus ein Missverhältnis zwischen der
einen Leistung von 10.039,42 € (4,957,74 x 1,35 = 6.692,95 x 3, davon die
Hälfte = 10.039,42 €) und der vereinbarten Gegenleistung von 7.437
€ ergeben würde. Ist aber nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe Erk.
vom 30.5.1994, 93/16/0093 mit Vorjudikatur) im Hinblick auf die mannigfachen
Umstände, die den gemeinen Wert einer Liegenschaft beeinflussen imstande
sind, eine lineare Vervielfachung des Einheitswertes zur Ermittlung des gemeinen
Wertes völlig ungeeignet, dann erscheint diese Ermittlungsmethode des
Verkehrswertes nicht sachgerecht. Eine geeignete Methode für die
Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes ist hingegen die
Wertableitung aus den tatsächlich bezahlten Preisen für
Vergleichsgrundstücke (VwGH 21.10.1993, 92/15/0079 und VwGH 26.7.2006,
2005/14/0018). Für die Wertableitung aus Vergleichsverkäufen von
unbebauten Grundstücken in diesem Ort ist nach amtlichen Erfahrungen von
Quadratmeterpreisen zwischen 110 € und 155 € auszugehen. Dem
vereinbarten Kaufpreis von 7.437 € steht daher unzweifelhaft ein gemeiner
Wert der Leistung der Verkäuferin von zumindest 40.480 € (368 m2 x 110
€) gegenüber. Sieht man dieses bezogen auf den anteiligen Grund und
Boden bestehende auffallende und damit offenbare Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung und berücksichtigt man noch das
Verwandtschaftsverhältnis Mutter-Tochter, dann sprechen diese Umstände
des Einzelfalles durchaus schlüssig für die Annahme, dass bei
Vertragsabschluss der Parteiwille (zumindest der Verkäuferin) dahin ging,
dass ein Teil der von ihr erbrachten Leistung als Geschenk an ihre Tochter
anzusehen ist. Wenn daher das Finanzamt bei diesem Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag dem Grunde nach von einer gemischten Schenkung
(gemischten freigebigen Zuwendung) ausgeht, dann liegt in dieser Zuordnung keine
Rechtswidrigkeit begründet. Unter Beachtung der oben dargestellten
Rechtslage bestreitet die Bw. mit dem ausschließlich auf den (Boden)
Einheitswert und nicht auf den Verkehrswert abgestellten Vorbringen dem Grunde
nach gar nicht die Schlüssigkeit dieser vom Finanzamt aus dem Sachverhalt
gefolgerten Einstufung als gemischte Schenkung, sondern wendet sich implizit
gegen die erfolgte Schenkungssteuervorschreibung mit dem Argument, da der
vereinbarte Kaufpreis den hälftigen dreifachen (Boden)Einheitswert
erreiche, falle mangels schenkungssteuerrelevanter Bemessungsgrundlage keine
Schenkungssteuer an.
War daher bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles unbedenklich vom Vorliegen einer gemischten Schenkung oder einer
gemischten freigebigen Zuwendung auszugehen, verbleibt noch abzuklären, ob
unter Beachtung der vereinbarten Gegenleistung die vom Finanzamt vorgenommene
Ermittlung der schenkungssteuerrechtlich relevanten Bemessungsgrundlagen
(insbesondere "Wert der Grundstücke") rechtens war, wobei die Berechnung
der festgesetzten Steuer als solche unbestritten blieb. Während die
Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung nur
für die Beurteilung der Frage Bedeutung hat, ob eine objektive Bereicherung
vorliegt, sind in der Folge für die Berechnung der Steuer die Leistung und
Gegenleistung auf die im § 19 ErbStG bestimmte Weise zu bewerten. Danach
entscheidet sich nämlich bei gemischten Schenkungen, ob nach Abzug der
Gegenleistung überhaupt eine schenkungssteuerrelevante Bemessungsgrundlage
verbleibt (vgl. VwGH vom 31.3.1976, 1199/75, vom 3.9.1987, 86/16/0006, vom
1.12.1987, 86/1670008, und vom 12.7.1990, 89/16/0088,0089).
Bei Schenkungen ist hinsichtlich der Wertermittlung nach
der Bestimmung des § 19 ErbStG vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs.
1 die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes
(Allgemeine Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes
vorgeschrieben ist. Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist ua. für
inländisches Grundvermögen das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die
Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein
besonderer Einheitswert zu ermitteln. In diesem Fall ist das Dreifache des
besonderen Einheitswertes maßgebend.
Nach dem in § 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
definierten Begriff des Grundvermögens zählen dazu der Grund und Boden
einschließlich der Bestandteile, das sind insbesondere die darauf
errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst durch das Gebäude wird
der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt und das Grundstück zu
einem bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des Gebäudes als
Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der Liegenschaft käme
nur für den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als Superädifikat
bzw. als ein Gebäude auf fremden Grund und Boden um eine gesondert zu
betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens handeln würde.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der Bewertung von
bebauten Grundstücken- das sind Grundstücke, deren Bebauung
abgeschlossen ist und solche, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der
Bebauung befinden- vom Bodenwert und vom Gebäudewert auszugehen, wobei nach
Abs. 9 dieser Bestimmung bei im Zustand der Bebauung befindlichen
Grundstücken zum Wert des Grund und Bodens sowie der
benützungsfertigen Gebäudeteile all jene Kosten (Baukosten)
hinzuzurechnen sind, die für die im Bau befindlichen Gebäudeteile bis
zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind.
Jede wirtschaftliche Einheit ist gemäß
§ 2
Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen
festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den Vorschriften des
ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert
festzustellen. Was im Einzelfall als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist
nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH 26.2.1963,
2426/60). Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche
Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit
der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist
der zuletzt festgestellte Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/1570171); der
diesbezügliche Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen. Die Einheitswertbescheide sind gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide bindend
(vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0197,0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die
abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang der Gegenstandes sowie über die Zurechnungsträger
auszugehen haben (VwGH 8.11.1977, 1155/76). Es ist somit im Hinblick auf die
verbindliche Wirkung der Ergebnisse der Einheitswertbewertung grundsätzlich
nicht möglich, entgegen der darin getroffenen Feststellungen über den
Umfang des Bewertungsgegenstandes bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Das Finanzamt ist bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen unbestritten von dem zuletzt für die Liegenschaft Gst
94/5 EZ X, Grundstücksart Einfamilienhaus (= wirtschaftliche Einheit),
unter EW- AZ Z. festgestellten Einheitswert ausgegangen und hat den angesetzten
Wert des Grundstückes wie folgt ermittelt: erhöhter EW 24.999,45 x 3,
davon 197/413- Anteile ergibt den Wert des Grundstückes von 35.774,03
€, wovon die grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung von 7.437,00 €
abgezogen wurde. Dieser zuletzt festgestellte Einheitswert umfasste neben dem
Bodenwert den Gebäudewert für den Altbestand.
Im Gegenstandsfall bestreitet die Bw. die
Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schenkungssteuer ausgehend vom
zuletzt für die Gesamtliegenschaft (Bodenwert und Gebäudewert
Altbestand) festgestellten Einheitswert im Wesentlichen mit folgendem
Vorbringen:
"Es
liegt jedoch keine Schenkung vor, da der Kaufpreis jedenfalls den hälftigen
dreifachen Bodeneinheitswert erreicht und nur die Hälfte des
Grundstückes zum Bau eines Einfamilienhauses an die Berufungswerberin
verkauft worden ist.
Legt man
jedoch so wie das Finanzamt den gesamten Einheitswert zugrunde, würde damit
auch das von der Berufungswerberin selber hergestellte Gebäude
übertragen werden, was jedoch nicht der Fall ist."
Diesem Vorbringen ist aber nach dem Obgesagten
entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Einheitsbewertung, welche Bescheide als
Grundlagenbescheide Bindungswirkung entfalten, verbindliche Feststellungen
sowohl hinsichtlich der Wertgrößen wie auch über Art und den
Umfang des Gegenstandes sowie über den Zurechnungsträger getroffen
werden. Fest steht, dass gegenständliche Liegenschaft bislang schon als
bebautes Grundstück qualifiziert und bewertet war, woran durch die
Errichtung einer weiteren Wohnung im Zuge des Zu- bzw. Anbaues keine
Änderung eintreten wird. Wenn daher unbestritten ideelle
Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an einem bebauten
Grundstück erworben werden, was wiederum nur bedeutet, dass ein
erforderlicher Miteigentums- bzw. Mindestanteil an der Gesamtliegenschaft
verbunden mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht an bestimmten
Liegenschaftsanteilen erworben wird, dann ist es grundsätzlich nicht
möglich, aus dem Umfang des Bewertungsgegenstandes "bebautes
Grundstück" bestimmte Vermögensteile, wie etwa das Gebäude,
auszuscheiden. Nach obiger Definition des Grundvermögens zählen dazu,
insbesondere beim bebauten Grundstück, neben dem Grund und Boden immer auch
die darauf befindlichen Gebäude als Bestandteile des Grundstückes. Es
ist daher auch dann, wenn wie im Gegenstandsfall tatsächlich keine
Abtrennung eines Teiles von einer bebauten Liegenschaft und keine Bildung einer
neuen wirtschaftlichen Einheit (unbebautes Grundstück) stattgefunden hat,
sondern vielmehr von der weiterhin in Bestand habenden wirtschaftlichen Einheit
bebautes Grundstück ein ideeller Miteigentumsanteil übergeben wird, um
daran Wohnungseigentum zu begründen, von der Übertragung ideellen
Miteigentums an der Gesamtliegenschaft auszugehen und ist der Steuerbemessung
der aliquote Einheitswert sowohl von Grund und Boden als auch vom Gebäude
zugrundezulegen. Wenn in der Berufung eingewendet wird "nur etwa die Hälfte
des Grundstückes zum Bau eines Einfamilienhauses ist an die
Berufungswerberin verkauft worden", dann steht diesem Vorbringen zivilrechtlich
entgegen, dass insgesamt 197/413- Miteigentumsanteile an der gesamten
Liegenschaft (somit am Grundstück und dem einen unselbständigen
Bestandteil dieses Grundstückes bildenden Gebäude) der Kaufgegenstand
war und die Bw. in diesem Ausmaß grundbücherliche Eigentümerin
der gesamten Liegenschaft (Grund und Gebäude) wurde. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass der Zubau auf Kosten der Bw. errichtet wird.
Diesbezüglich darf klarstellend noch festgehalten werden, dass in dem
zugrunde gelegten Einheitswertanteil in keinster Weise bereits angefallene oder
von der Bw. bis zur Fertigstellung noch zu tragende Baukosten für die neu
errichtete Wohnung TOP w 2 und Carport TOP g 2 Eingang gefunden haben, sondern
die Schenkungssteuer ausgehend vom zuletzt festgestellten Einheitswert für
die Liegenschaft (somit lediglich samt Altbestand Gebäude) bemessen wurde,
obwohl nach den dargelegten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes iVm § 19
Abs. 3 ErbStG die Festsetzung eines besonderen Einheitswertes, nämlich eine
Wert- und Artfortschreibung im Hinblick auf den mit Baubeginn 29. März 2007
errichteten Zubau (d.h. inklusive der diesbezüglichen Baukosten) auf den
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld grundsätzlich als zulässig
zu erachten gewesen wäre.
War Gegenstand des als gemischte Schenkung bzw. gemischte
freigebige Zuwendung beurteilten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages
unzweifelhaft der zivilrechtliche Erwerb von insgesamt 197/413- ideellen
Miteigentumsanteile an der (als bebaut bewerteten) Liegenschaft Gst 94/5 EZ X (=
wirtschaftliche Einheit) um den vereinbarten Kaufpreis von 7.437 €, dann
liegt keine Rechtswidrigkeit darin begründet, wenn das Finanzamt bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Wege des § 19 Abs. 2 ErbStG nicht
vom anteiligen dreifachen (Boden)Einheitswert, sondern vom Dreifachen des
für diese wirtschaftliche Einheit zuletzt festgestellten gesamten
Einheitswertes (Bodenwert und Gebäudewert Altbestand) von unbestritten
74.998,35 € (= 3 x 24.999,45 €) ausgegangen ist und den "Wert des
Grundstückes" entsprechend den übertragenen Miteigentumsanteilen mit
35.774,03 (= 74.998,35, davon 197/413- Anteile) angesetzt hat. Damit ist das
Schicksal des vorliegenden Berufungsfalles entschieden, verbleiben doch
diesfalls nach Abzug der gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung von 7.437 € ein
schenkungssteuerrechtlich relevanter maßgeblicher Wert des
Grundstückes von 28.337,03 € und nach Abzug des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 2.200 € ein
schenkungssteuerpflichtiger Erwerb von 26.137,03 € und mit diesen
(abgerundeten) Bemessungsgrundlagen unterliegt dieser Rechtsvorgang der
Schenkungssteuer.
Die gegenständliche Vorschreibung der Schenkungssteuer
und die Berechnung der Steuer in Höhe von gesamt 1.350,85 € (siehe
diesbezüglich Bescheid) erweisen sich somit als rechtens. Die Berufung
gegen den Schenkungssteuerbescheid war daher spruchgemäß als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 14. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0766-I/07
- Stammnummer
- 34207
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF