Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0888-G/07
Mittelpunkt der Lebensinteressen - Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0888-G/07vom 14.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Mai 2007, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 25. April
2007, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind XY, für den Zeitraum
1. Oktober 2004 bis 30. April 2007 im Gesamtbetrag von 6.311,60
Euro, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Bearbeitung eines am 18. April 2007
eingebrachten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für
insgesamt drei Kinder des Berufungswerbers gelangte das Finanzamt zur Ansicht,
dass die vom Berufungswerber für das im Spruch genannte Kind für die
Monate von Oktober 2004 bis einschließlich April 2007 bezogene
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht
bezogen worden seien.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden forderte das
Finanzamt daher Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von 4.733,70 Euro und
Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag von 1.577,90 Euro zurück. Zur
Begründung wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 und § 2
Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 auszugsweise
ausgeführt:
"Da Ihre Tochter ... noch
bei Ihnen haushaltszugehörig ist (lt. Ihrem Antrag und lt. Studienbuchblatt
vom 08.03.2007 mit Heimatadresse CRO -
A.) bzw. Sie laut Ihrer Angabe ihre
monatlichen Kosten finanzieren, war der Anspruch auf Familienbeihilfe in
Österreich nie gegeben."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
bezeichnet der Berufungswerber die Tatsache, dass seine Tochter noch an der
Heimatanschrift in Kroatien gemeldet sei, als Versehen. Sie sei seit Beginn
ihres Studiums mit Hauptwohnsitz in Graz gemeldet. Auch gelte die
Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhalte.
"Meine Tochter hält sich seit 2004
ständig in G. auf. Sie studiert ... und ist nur deshalb außerhalb der
gemeinsamen Wohnung in K. wohnhaft."
Der Berufung angeschlossen sind Meldebestätigungen,
wonach die Tochter des Berufungswerbers seit 29. Oktober 2004 in G. mit
Hauptwohnsitz gemeldet ist, eine Ablichtung eines Ausweises der Tochter zum
Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" und ein Studienblatt
für das Sommersemester 2007, aus dem hervor geht, dass die Tochter seit
24. September 2004 als Studierende gemeldet ist.
Dem Ersuchen des Finanzamtes vom 24. Mai 2007, den
Mietvertrag für die behauptete gemeinsame Wohnung in K. vorzulegen, kam der
Berufungswerber nicht nach. Er legte einen Meldezettel vom 30. Mai 1996 vor,
wonach er an der genannten Anschrift seit diesem Tag gemeldet ist. Als
Hauptwohnsitz ist auf diesem Meldezettel die Familienanschrift in Kroatien
angeführt. Weiters legte er eine Meldebestätigung vor, wonach auch die
Tochter an der Anschrift in K. (mit der Bezeichnung "Arbeiterunterkunft") seit
15. Juni 2007 mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2007 hat das
Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Zur Begründung wird auszugsweise
ausgeführt: "In dem von Ihnen am
18. April 2007 abgegebenen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe
für Ihre Kinder I., M. und D. geben Sie als Familienwohnort CRO -
A. ... an. Auch auf der
Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienbeihilfe
wird bei Ihnen, Ihrer Gattin und den Kindern die Anschrift ... von der
zuständigen Behörde
bestätigt.
Des weiteren
wurden von Ihnen bei den Einkommensteuererklärungen für die
Kalenderjahre 2004, 2005 und 2006 Familienheimfahrten beantragt und erhielten
Sie diese als Werbungskosten
berücksichtigt.
Bei der
laut Meldezettel der ... seit 30. Mai 1996 von Ihnen bewohnten Unterkunft
handelt es sich laut. Fa. ... um eine Arbeiterunterkunft, in der Ihre Tochter I.
nun seit 15. Juni 2007 mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Diese
Arbeiterunterkunft wird von Ihnen als gemeinsame Wohnung bezeichnet; auf unsere
Bitte hin, einen Mietvertrag bezüglich dieser gemeinsamen Wohnung
vorzulegen, wurde ein Meldezettel von Ihnen und Ihrer Tochter nachgereicht,
jedoch kein Mietvertrag.
...
Ausländische Studenten,
die sich vorerst nur für Ausbildungszwecke in Österreich aufhalten,
gehören weiterhin zum Haushalt der Eltern. Ein ausländischer Student
mit dem zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel ´Studierender´
hält sich ohne Anbindung an Österreich nur vorübergehend in
Österreich auf. Die Absicht, nach dem Studium weiterhin in Österreich
zu verbleiben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung."
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 20. Juli 2007
führt der Berufungswerber durch seinen Vertreter auszugsweise aus:
"...Meine Mandantschaft
verfügt in K. über ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes
Zimmer, doch ändert selbst die Bezeichnung als Arbeiterunterkunft nichts
daran, dass es sich dabei um eine Wohnung handelt und meine Mandantschaft seinen
Wohnsitz in K. hat.
Aufgrund des
langjährigen Aufenthalts meiner Mandantschaft in Österreich hat sich
auch sein Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert. Bekannte und Freunde
meiner Mandantschaft befinden sich nunmehr in Österreich, sein soziales
Umfeld und seine sozialen Aktivitäten sind in Österreich
angesiedelt.
Der wirtschaftliche
Mittelpunkt meiner Mandantschaft liegt ausschließlich in Österreich.
Meine Mandantschaft arbeitet seit vielen Jahren für die ... .Aus diesem
Einkommen bestreitet er seinen Lebensunterhalt. ... Meine Mandantschaft
verbringt die meiste Zeit des Jahres in Österreich. ...
Im Falle der Tochter
meiner Mandantschaft ist diese intensive Anbindung an Österreich gegeben,
zumal sie sich hauptsächlich in Österreich aufhält und auch ihr
Vater seinen Lebensmittelpunkt wie bereits ausgeführt in Österreich
hat."
Schließlich wird ausgeführt, dass und weshalb
die Rückforderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstoße.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.8 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, in der Fassung vor BGBl. I
2005/100, haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Gemäß
§ 2 Abs.8 FLAG 1967, in der ab
1. Jänner 2006 gültigen Fassung des BGBl. I 2005/100, haben
Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Der Berufungswerber hat in seinem am 18. April 2007
beim Finanzamt eingebrachten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe "
CRO - AA." als Familienwohnsitz angegeben, an welcher Adresse er mit seiner
Ehegattin eine "eigene Landwirtschaft" betreibe und an der der mit seiner
Ehegattin und den drei Kindern wohne. Im Studienblatt der Tochter I. für
das Sommersemester 2007 ist als "Heimatadresse" ebenfalls "CRO - A. " angegeben.
Schließlich lautet auch die am 28. März 2007 ausgestellte
Familienstandsbescheinigung für den Berufungswerber, seine Ehegattin und
die beiden Kinder M. und D. auf den gemeinsamen Wohnsitz in "A. ". Die im
gegenständlichen Verfahren betroffene Tochter I. ist in dieser
Bescheinigung nicht angeführt.
Der Berufungswerber hat auch in den aktenkundigen Verfahren
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre bis 2006
die Verlegung des Familienwohnsitzes weg vom Familienwohnsitz in Kroatien in den
Nahebereich des Arbeitsortes als unzumutbar bezeichnet und aus diesem Grund
Kosten für Familienheimfahrten an den Familienwohnsitz in Kroatien als
Werbungskosten im Sinn des § 16 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 geltend gemacht und anerkannt erhalten. Er hat außerdem die
Unterhaltskosten für die beiden nur im gemeinsamen Haushalt in Kroatien
wohnenden Kinder Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung im
Sinn des § 34 EStG 1988 geltend gemacht und anerkannt erhalten.
Der Berufungswerber ist im Bundesgebiet der Republik
Österreich seit 1996 beschäftigt und verfügt in einer Unterkunft
seines Arbeitgebers über ein Zimmer. Es besteht für den
Unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel, dass sich der Berufungswerber
(arbeitsbedingt) überwiegend in Österreich aufhält und nur die
arbeitsfreie Zeit an seinem Familienwohnsitz in Kroatien verbringen kann, und,
was durch seinen Antrag auf Anerkennung der Kosten für so genannte
"Familienheimfahrten" als Werbungskosten bewiesen wird, auch tatsächlich
verbringt. Es besteht weiters wohl kein Zweifel, dass sich durch diese lange
Aufenthaltsdauer an einem Ort und diese lange Tätigkeit für einen
Arbeitgeber auch Beziehungen zum Inland entwickelt haben werden. Dennoch
beschränken sich die wirtschaftlichen Beziehungen auf den Erwerb eines
Arbeitseinkommens. Es ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, dass der
Berufungswerber im Inland nicht einmal über eine von ihm gemietete
"Wohnung" verfügt sondern lediglich über ein ihm vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestelltes Zimmer. Die Familie verfügt jedoch in Kroatien
über eine "eigene Landwirtschaft".
Es kann daher zusammen gefasst kein Zweifel bestehen, dass
der Berufungswerber sowohl die engeren persönlichen als auch die engeren
wirtschaftlichen Beziehungen zu Kroatien hat. Damit hat er auch den Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen nicht im Bundesgebiet und tatsächlich keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes
entspricht daher der bestehenden Rechtslage.
Zur Frage, ob die Rückforderung der auch durch
behördliche Fehler zu Unrecht ausgezahlten Familienbeihilfe und der
entsprechenden Kinderabsetzbeträge gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstößt, muss ebenfalls auf die bestehende Rechtslage hingewiesen
werden:
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH
31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da die angefochtenen Rückforderungsbescheide dieser
zitierten Rechtslage entsprechen, musste der unabhängige Finanzsenat die
dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet
abweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden ermächtigt sind, in
Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges
abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Eine derartige
Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend in Wien. Es muss aber
beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes
handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim
Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 212 BAO auf
Zahlungserleichterung und gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht
einzubringen.
Graz, am 14.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Mittelpunkt der LebensinteressenLebensmittelpunktfreie Beweiswürdigunggewöhnlicher AufenthaltWohnsitzwirtschaftliche Interessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0888-G/07
- Stammnummer
- 34190
- Gültig
- 14.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF