Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0189-S/07
Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0189-S/07vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A GmbH, in B, vertreten durch QUINTAX
mair-gerlich fischer kopp SteuerberatungsgmbH & Co. KEG, 5020 Salzburg,
Rainbergstraße 3a, vom 1. März 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 30. Jänner 2007 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Der erstinstanzliche Bescheid vom 30. Jänner 2007 wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 15. April 2004 (beim Finanzamt am 29. September 2005 eingelangt) beantragte
die Berufungswerberin (Bw) die Fa. A GmbH durch ihre damaligen Vertreter ihr
eine Nachsicht von Abgabenschulden (Rückverrechnung von
Vorsteuerbeträgen) in Höhe von € 27.005,88 zu
gewähren.
Dieses Ansuchen
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Bescheid vom 30. Jänner
2007 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der
Begründung wird verwiesen.
Dagegen erhob
die Bw durch ihre nunmehr ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom
1. März 2007 das Rechtsmittel der Berufung. Auf den
bekannten Inhalt der Begründung dieser Berufung wird ebenfalls
verwiesen.
Das Finanzamt
legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
Unabhängigen Finanzsenat-Außenstelle Salzburg vor.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Einbringungsakt der Bw zu StNr. XY ist zu ersehen, das der Antrag vom
15. Juni 2004 schon einmal beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht
wurde und dort am 16. Juni 2004 eingelangt ist. Der am 29. September 2005 beim
Finanzamt Salzburg-Stadt eingelangte Antrag ist inhaltlich mit dem am 16. Juni
2004 eingelangten Antrag vollkommen identisch und trägt auch dasselbe
Datum. Lediglich die Formatierung (es liegen größere
Absatzabstände bzw. Zeilenabstände vor) wurde geändert.
Das
Nachsichtsansuchen vom 15. Juni 2004 (eingelangt am 16. Juni 2004) wurde sodann
mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 21. März 2005 als
unbegründet abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid in der Folge in
Rechtskraft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in
den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erste Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wie aus dem
Akteninhalt ersichtlich hat das Finanzamt Salzburg-Stadt mit Bescheid vom 21.
März 2005 über den vollkommen gleichlautenden (selber Sachverhalt,
selbe Begründung) Nachsichtsantrag vom 24. Juni 2004 entschieden. Dem
neuerlichen, am 29. September 2005 eingelangten Nachsichtsansuchen steht daher
entschieden Rechtssache (res judicata) entgegen. Der zum zweiten Male
eingereichte Nachsichtsantrag wäre seitens des Finanzamtes daher
zurückzuweisen gewesen. Dazu ist auf den Kommentar zur BAO "Ritz",
§ 289 BAO Tz 33 (und die dort zitierte Rechtsprechung), zu verweisen,
wonach eine Aufhebung (als meritorische Entscheidung) erfolgen darf, wenn in
dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Dies ergibt
sich sinngemäß auch aus der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach nach § 289 Abs. 2 BAO die
Rechtsmittelbehörde berechtigt und verpflichtet ist, sich auf die Aufhebung
des mit Berufung angefochtenen Bescheides zu beschränken, wenn sie zu dem
Ergebnis kommt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.
Da über
das gegenständliche Nachsichtsansuchen bereits mit Bescheid vom 21.
März seitens des Finanzamtes rechtskräftig abgesprochen wurde war der
gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
11. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0189-S/07
- Stammnummer
- 34185
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF