Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0204-F/06
Investitionszuwachsprämie bei neu gegründetem Unternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-F/06vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, ein bestehendes, aber im Vergleichszeitraum nicht bzw nur äußerst gering investierendes Unternehmen, bei dem die mageren Investitionsjahre zweifellos prämienerhöhend zu berücksichtigen sind, anders zu behandeln als ein Unternehmen, das wegen Neugründung im Vergleichszeitraum nicht investiert hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BG, vertreten durch MM, vom
14. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
7. Februar 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Investitionszuwachsprämie für 2002 wird
festgesetzt mit 342.385,63 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt, wurde
mit Gesellschaftsvertrag vom 1.12.2000 als Kapitalgesellschaft konstituiert und
am 30.1.2001 ins Firmenbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 5.12.2000 wurde die
Gesellschaftsteuer mit 50.225 S festgesetzt. Die Bw wurde eigens zur Errichtung
und zum Betrieb eines Biomasse-Heizkraftwerkes gegründet. Das Kraftwerk
wurde von 1.6.2001 bis 3.2.2002 gebaut. Ab 3.2.2002 stand es in Betrieb und
speiste Strom ins Netz eines Energieversorgungsunter-nehmens ein. Zudem lieferte
es Fernwärme an eine Großkundin. Am 22.10.2002 zerstörte ein
Brand wesentliche Teile des Kraftwerkes. Der Schaden war durch Versicherung
gedeckt. Die Veranlagungen zu Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 und 2001
erfolgten erklärungsgemäß. In einer Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung für 2002 beantragte die Bw eine
Investitionszuwachsprämie im Betrag von 342.716,90 €. Die
durchschnittliche Investitionshöhe des Vergleichszeitraumes ermittelte sie,
indem sie die Investitionen des Jahres 2001 durch 3 dividierte.
Im Rahmen einer Nachschau vertrat das Finanzamt unter
anderem die Auffassung, im Falle einer Neugründung sei das arithmetische
Mittel aus dem verkürzten Zeitraum zu ermitteln. Diese Rechtsauffassung
setzte das Finanzamt im Wege einer Festsetzung nach § 201 Abs. 1 BAO
rechnerisch durch Division der Investitionen des Jahres 2001 mit 1 um (siehe
abschließende Tabelle, Spalte "Nachschau").
Die Bw brachte Berufung ein und wandte sich dabei, soweit
nach Ergehen einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung noch
strittig, gegen die Nichtberücksichtigung von Vorgründungszeiten. Ihre
Rechtsauffassung stützte die Bw auf eine Berufungsentscheidung des UFS
(RV/1050-W/03 vom 25.10.2004) und die dort zitierten Quellen.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
mit der es dem Berufungsbegehren insoweit teilweise Rechnung trug, als es unter
Berufung auf die Körperschaftsteuerrichtlinien (Rz 8224) das arithmetische
Mittel aus dem "Bestehenszeitraum" der Gesellschaft zog und die
maßgeblichen Vorinvestitionen durch 2 dividierte.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung wurde Vorlageantrag erhoben. In ihm begehrte die Bw
neuerlich, bei der Berechnung der Investitionszuwachsprämie als
Vergleichszeitraum drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen. Die mit Berufung vom
14.3.2005 gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit
Vorlageantrag vom 31.5.2006 zurückgezogen.
Nach Ergehen einer teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung ist zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren noch strittig, wie viele Vor(gründungs)-jahre, in denen
die Bw noch gar nicht bestand bzw keine Investitionen tätigte, bei der
Ermittlung der Vergleichsbasis heranzuziehen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die maßgebliche gesetzliche Regelung des § 108e
Abs. 3 EStG 1988 lautet:
"Der Investitionszuwachs
bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz
zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und
2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden."
Die oben wiedergegebene Norm wird vom überwiegenden
Teil des Schrifttums im Einklang mit der von der Bw zitierten UFS-Entscheidung
überzeugend dahingehend ausgelegt, dass die (teilweise)
Nichtberücksichtigung von Vorgründungszeiten im Gesetz keine Deckung
findet, dass also Vorgründungsjahre voll zu berücksichtigten und mit
den Investitionen in der Höhe von Null anzusetzen sind. Zur Vermeidung von
unnötigen Wiederholungen wird hinsichtlich der detaillierten
Begründung auf die vom BMF geführte Rechtsdatenbank verwiesen
(https://findok.bmf.gv.at/findok/).
Ergänzend sei darauf verwiesen, dass es sachlich nicht
gerechtfertigt wäre, ein bestehendes, aber im Vergleichszeitraum nicht bzw
nur äußerst gering investierendes Unternehmen, bei dem die mageren
Investitionsjahre zweifellos zu berücksichtigen sind, anders zu behandeln
als ein Unternehmen, das wegen Neugründung im Vergleichszeitraum nicht
investiert hat.
Bezüglich der Berechnung
wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen. Sie wurde von der Bw mit FAX vom
11.4.2008 anerkannt. Soweit bereits die Berufungsvorentscheidung dem
Berufungsbegehren teilweise Rechnung getragen hat, wird auf sie
verwiesen.
|
Text
|
Antrag
|
Nachschau
|
BVE
|
BE
|
Investitionen
1999
|
0,00
|
|
|
0,00
|
Investitionen
2000
|
0,00
|
|
0,00
|
0,00
|
Investitionen
2001
|
1.341.940,00
|
1.341.940,00
+2.485,00
|
1.341.940,00
+2.485,00
|
1.341.940,00
+2.485,00
|
Summe
(Invest - VJ)
|
1.341.940,00
|
1.344.425,00
|
1.344.425,00
|
1.344.425,00
|
Divisor
|
3
|
1
|
2
|
3
|
Durchschnittliche
VJ-Investitionen
|
447.313,00
|
1.344.425,00
|
672.212,50
|
448.141,66
|
Prämienbegünstigte
Investitionen 2002
|
3.874.482,00
|
3.874.482.00
-332.115,00
-2.485,00
|
3.874.482,00
-2.485,00
|
3.874.482,00
-2.485,00
|
Differenz
(IZP-Bemessungsgrundlage)
|
3.427.169,00
|
2.195.457,00
|
3.199.784,50
|
3.423.855,34
|
Davon
10 % (IZP)
|
342.716,19
|
219.545,70
|
319.978,45
|
342.385,63
Feldkirch,
am 11. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-F/06
- Stammnummer
- 34182
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF