Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0507-K/06
Unmittelbarer Zusammenhang bzw. innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-K/06vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch die
Weger & Comp. Steuerberatungsgesellschaft m. b. H.,
9800 Spittal / Drau, Villacher Straße 34/1, vom 20. Juni 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal an der Drau, vertreten durch
HR Mag. Thomas Bürger vom 19. Mai 2003 betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1995 bis 2001 im Beisein der Schriftführerin
Melanie Zuschnig nach der am 9. Oktober 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der Berufungswerberin (Bw.), einer
Gesellschaft m. b. H., ist der Betrieb einer Golfanlage. Am Stammkapital der Bw.
von ATS 500.000,-- hielt der Verein Golfclub M in den Streitjahren einen
Anteil von 5%.
Für den Streitzeitraum wurde bei der Bw. eine
abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Die Prüfer trafen
die Feststellung, dass die Bw. ihre Golfanlage dem Golfclub M zur Verfügung
gestellt habe. Der Golfclub M, ein gemeinnütziger Verein, hebe von seinen
Vereinsmitgliedern eine einmalige, nicht rückzahlbare Aufnahme- bzw.
Beitrittsgebühr ein. Die Festlegung der Höhe diese Gebühr und der
maximalen Anzahl der Vereinsmitglieder erfolge in Absprache mit der Bw. und
orientiere sich hinsichtlich der Höhe am Durchschnittswert vergleichbarer
österreichischer Golfplätze. Im Streitfall habe die Bw. das alleinige
Entscheidungsrecht. Die vereinnahmten Beträge habe der Golfclub M - nach
Abzug eines Kostenersatzes und eines "Reservebeitrages" - der Bw. als "Zuschuss"
überweisen müssen. Der Golfclub M habe sich verpflichtet, die von der
Bw. vorgeschlagenen Personen als Mitglieder aufzunehmen. Im Gegenzug dazu habe
sich die Bw. bereit erklärt, dem Golfclub M folgende Leistungen zu
erbringen:
- Übernahme administrativer Leistungen, wie
Führung der Mitgliederkartei und der Korrespondenz, Einhebung der
Mitgliedsbeiträge und Führung des Rechnungswesens,
- Einhebung der Gebühren für den
Golfverband,
- Durchführung von Turnieren,
- Bereitstellung des Clubhauses und Übernahme der
Instandhaltung,
- Betreuung des Golfplatzes, dh Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Zustandes der Golfanlage.
Nach der zwischen der Bw. und dem Golfclub M getroffenen
Vereinbarung habe eine Rückerstattung der "verlorenen Zuschüsse" an
die Bw. nicht zu erfolgen.
Die Mitglieder des Golfclubs M hätten neben der
Beitritts- bzw. Einschreibegebühr (beispielsweise im Jahr 1997
S 60.000,--) auch eine jährliche Jahresspielgebühr
(Beispielsweise 1997 S 12.000,--) an den Club zu leisten, die dieser der
Bw. weiterleite.
Entgegen der zwischen der Bw. und dem Golfclub M
getroffenen vertraglichen Vereinbarung richte der Golfclub M jährlich an
die Bw. Schreiben betreffend die Gewährung von "Zuschüssen" Folgendes
an:
"
Der
Golfclub M leistet zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern einen
unverzinslichen unter folgenden Bedingungen rückzahlbaren Zuschuss an die
Bw.:
1.
es besteht kein Bilanzverlust mehr
2.
ein handelsrechtlicher gewinn wird ausgewiesen. Von diesem Gewinn sind 80% als
Zuschuss - Rückführung an den Club zu
leisten.
"
Die Zuschüsse seien in folgender Höhe geleistet
worden:
|
1995:
|
S 3.635.862,--
|
1996:
|
S 1.711.810,--
|
1997:
|
S 384.500,--
|
1998:
|
S 433.620,--
|
1999:
|
S 359.330,--
|
2000:
|
S 447.680,--
|
2001:
|
S 597.019,--
Dem Golfclub sei aus den vereinnahmten Aufnahme- bzw.
Beitrittsgebühren nach Abzug der erwähnten Zuschüsse ein Anteil
von etwa 25% verblieben. Diesen Anteil habe der Golfclub M der Bw. unter dem
Titel "Verlustabdeckung" zur Verfügung gestellt. Im Prüfungszeitraum
handle es sich dabei um folgende Beträge:
|
1996
|
S 1.100.000,--
|
1997:
|
S 450.000,--
|
1998:
|
S 200.000,--
|
1999:
|
S 300.000,--
|
2000:
|
S 150.000,--
Die von der Bw. erbrachten Leistungen, nämlich den
Mitgliedern des Golfclubs M dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile
zur Verfügung zu stellen, stünden nach Ansicht der Betriebsprüfer
in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahlungen des Golfclubs M.
Besteuerungsgrundlage einer Leistung sei alles, was als Gegenleistung für
die geleisteten Dienste empfangen werde. Die Bezeichnung, unter der die Zahlung
geleistet werde, sei umsatzsteuerrechtlich nicht relevant. Die Bw. erhalte
für ihre Leistungen die Jahresspielgebühren und die
Einschreibegebühren der Clubmitglieder. Dem Umstand, dass die
"Zuschüsse" in einzelnen Schreiben als unter gewissen Bedingungen
rückzahlbar bezeichnet würden, komme keine Bedeutung zu, weil
einerseits keiner der beiden Partner eine Rückzahlung anstrebe und
andererseits aus der Gesamtkonzeption des Projektes der Golfanlage klar
ersichtlich sei, dass die Einschreibegebühren Einnahmen der Bw.
darstellten. Die vereinnahmten Einschreibegebühren stellten somit ein
weiteres Entgelt für von der Bw. erbrachte Leistungen dar. Sie
unterlägen damit der Umsatzsteuer.
Auch für die unter der Bezeichnung "Verlustabdeckung
vorgenommenen Zuschüsse gelte, dass ihnen ein Leistungsaustausch zu Grund
liege. Für das Vorliegen einer Gesellschaftereinlage (Zuwendung causa
societatis) eines 5%igen Gesellschafters lägen keine ersichtlichen
Gründe vor. Weshalb sollte ein 5%iger Gesellschafter seiner Gesellschaft
Beträge als Gesellschaftereinlage zuführen, wenn er diese schon auf
Grund einer vertraglichen Vereinbarung in Erfüllung eines
Leistungsverhältnisses seiner Gesellschaft schulde?
Den Feststellungen der Prüfer folgend erließ das
Finanzamt - zum Teil nach Wiederaufnahme der Verfahren - Umsatzsteuerbescheide,
mit welchen es die in Rede stehenden Zuschüsse und Verlustabdeckungen den
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen hinzurechnete.
Den im Weiteren ergangenen Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenates vom 4. November 2005, GZ. RV/0112-K/04, mit dem die
gegen die Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung abgewiesen wurde, hob der
Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde der Bw. mit Erkenntnis vom
16. November 2006, Zl. 2005/14/0129, wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Nach dem angesprochenen Erkenntnis - auf dessen Inhalt im
Übrigen verwiesen wird - steht im gegenständlichen Fall fest, dass
zwischen der Bw. und dem Golfclub gegenseitige Leistungen ausgetauscht
werden.
Der Golfclub muss - nach dem Inhalt der diesbezüglich
geschlossenen Vereinbarung (Punkt I.) - die Aufnahmegebühr nach gewissen
Abzügen der Bw. als Zuschuss überweisen. Punkt VI der Vereinbarung
zufolge hat eine Rückerstattung der Zuschüsse nicht zu erfolgen. Es
kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein solcherart vereinbarter Zuschuss Teil
des Leistungsaustausches ist. Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen allen Leistungen, die der Golfclub auf Grund der Vereinbarung mit der
Bw. erbringt, und den von dieser erbrachten Leistungen.
Der Beschwerde gelingt es allerdings mit dem Vorbringen,
bei den Zuschüssen handle es sich um rückzahlbare Darlehen, eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Bw. hat bereits
in ihrer Berufung eingewendet, die Zuschüsse seien Zahlungen, die unter
bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt werden müssten.
Wenn auch die schriftliche Vereinbarung zwischen der Bw.
und dem Golfclub in Punkt VI unmissverständlich festhält, dass die
Zuschüsse nicht zurückzuzahlen sind, hätte die belangte
Behörde doch - auf Grund freier Beweiswürdigung -
Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Frage treffen müssen, zumal nicht von
vornherein ausgeschlossen sei, dass die Vertragsparteien von ihrer schriftlichen
Vereinbarung später einvernehmlich abgegangen seien. Darlehensvaluta als
solche stellen jedenfalls keine in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
einzubeziehende Gegenleistung dar.
Im vom Unabhängigen Finanzsenat fortgesetzten
Verfahren hielt die Amtspartei fest, aus den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes gehe hervor, dass alle geleisteten Zuschüsse -
sofern es sich nicht um Darlehen handle - als Entgelt für die
Überlassung der Golfanlage anzusehen seien. Wörtlich werde
ausgeführt: "Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen allen
Leistungen, die der Golfclub auf Grund der Vereinbarung mit der Bw. erbringt und
den von dieser erbrachten Leistungen".
Aktenkundig sei die Vereinbarung vom 15. Juli 1996, wonach
die vom Golfclub geleisteten Zuschüsse eindeutig in das Vermögen der
Bw. übergehen. Dazu im Widerspruch stünden die Schreiben des Golfclubs
vom 20. 12. 1995, 13. 12. 1996, 13. 12. 1997, 16. 12. 1998, 27. 12. 1999 und 29.
12. 2000, wonach die "Investitionszuschüsse" (nicht jedoch die
Zuschüsse zur Verlustabdeckung) unter gewissen Umständen
rückzuzahlen seien.
Dass die Zuschüsse zur Verlustabdeckung kein Entgelt
darstellten, werde nicht ein Mal vom Verwaltungsgerichtshof angenommen. Es habe
auch von Seiten der Bw. nicht erklärt werden können, warum der
kleinste Anteilsinhaber (5%) zu finanziellen Leistungen herangezogen werde,
während der größte Anteilsinhaber (X GmbH mit Anteilsinhabern
wie einer renommierten Steuerberatungskanzlei und einem der größten
Hoteliers am M mit 45%) eine Wertsteigerung seines Anteiles auf Kosten eines
Kleingesellschafters erhalte. Die Gewährung des Zuschusses des Golfclubs
müsse demnach außerhalb der Gesellschaftssphäre liegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof kundgetan habe, wäre
das Vorbringen in der Berufung, dass die "Investitionszuschüsse" Darlehen
sein könnten, im nunmehrigen Verfahren in freier Beweiswürdigung zu
erledigen.
Nach Ansicht des Finanzamts spreche vor allem die
Vereinbarung vom 15. Juli 1996 dafür, dass keine Rückzahlung der
Zuschüsse zu erfolgen habe. Die o. a. Schreiben vom 20. 12. 1995
usw. beinhalteten lediglich Absichtserklärungen des Golfclubs, die aber
aktenkundig von der Bw. nie anerkannt bzw. bestätigt worden seien.
Insbesonders werde dem Schreiben vom 20. 12. 1995 durch die zeitlich später
erfolgte Vereinbarung vom 15. Juli 1996 eine klare Absage erteilt. Aber auch die
in den Bilanzen vorgenommene ertragsteuerliche Behandlung (Anm.: "passive
Rechnungsabgrenzungsposten langfristig") als Betriebseinnahmen schlössen
das Vorliegen eines Darlehens aus.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der
Golfplatz in erster Linier errichtet worden sei um den Standard der
Fremdenverkehrsregion M zu heben und den einheimische GolfspielerInnen die
Ausübung dieses Sportes im Nahbereich zu ermöglichen. Die Bw. habe
demnach mit dem Golfclub eine Vereinbarung geschlossen, die dieser die Benutzung
der Golfanlage gegen eine von der Anzahl der Mitglieder abgängige
Gebühr ermögliche. Demnach sei auch davon auszugehen, dass die Bw., so
wie dies aus den Bilanzen bis 2005 abgeleitet werden könne, lediglich
ausgeglichen bilanzieren werde und somit der wirtschaftliche Erfolg primär
dem Fremdenverkehrsbetrieben und dem Golfclub zukommen solle. Die
Subventionierung durch das Land Y und durch die um den Millstättersee
gelegenen Gemeinden spreche dafür, dass die "Gewinnverwirklichung" in der
Region und nicht bei den Anteilsinhabern der Bw. erfolgen werde.
Mit einer Rückzahlung der Zuschüsse könne
demnach nicht gerechnet werde. Selbst wenn dies eintreten würde, wäre
nach Ansicht des Finanzamtes in diesem zukünftigen Zeitpunkt eine
Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 gegeben.
Es werde demnach weiterhin beantragt, die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Den Ausführungen des Finanzamtes entgegnete die Bw.,
dass der Golfclub als Verfügungsberechtigter die Aufnahmegebühren im
Interesse seiner Mitglieder der Bw. zur Verfügung habe gestellt, und
zwar
als
unter bestimmten Bedingungen rückzahlbare Zuschüsse für
Investitionen, und
als
Gesellschafter der Bw. zur Verlustabdeckung.
Zur Rückzahlbarkeit der (Investitions-)Zuschüsse
hielt die Bw. fest, dass die GmbH diese - entsprechend den vorgelegten, vom
Golfclub unterzeichneten Schreiben, deren Inhalte in gemeinsamen Gesprächen
festgelegt worden seien - als Darlehen in Empfang genommen habe.
Betreffend das Jahr 1995 sei mit Schreiben vom 20. 12. 1995
festgehalten worden, dass es sich um einen unverzinslichen, aber
rückzahlbaren Zuschuss an die Bw. handle. Dieser Zuschuss sei als Darlehen
einzustufen, da er dann, wenn kein Bilanzverlust mehr ausgewiesen werde, an den
Golfclub zurückgezahlt werden müsse. Die Wahrscheinlichkeit, dass die
Bw. keinen Bilanzverlust mehr ausweise und daher die
Rückzahlungsverpflichtung der Zuschüsse eintrete, sei angesichts der
sinkenden Bilanzverluste realistisch.
Die Formulierung in der Vereinbarung vom 15. 7. 1996
betreffend die Nichtrückzahlbarkeit der Zuschüsse lasse sich auf
ursprünglich entworfene Vertragsmuster zurückführen, die
schließlich - dem Inhalt der wahren Vereinbarung entgegenstehend -
unbesehen übernommen worden seien.
Was die Zuschüsse zur Verlustabdeckung anlange,
führte die Bw. aus, dass diese Zahlungen der Golfclubs an "seine
Gesellschaft" darstellten, demnach die Gesellschaftersphäre beträfen
und infolge mangelnder greifbarer Gegenleistung nicht umsatzsteuerbar
wären.
In der Berufungsverhandlung hielten beide Parteienvertreter
Ihre Standpunkte aufrecht.
Der Vertreter der Bw. führte wiederholend aus, dass
sowohl die von beiden Vertragsparteien (Anm. der Bw. und dem Golfclub)
unterfertigte Urkunde vom 15. 7. 1996 vorliege, als auch Schreiben des Golfclubs
betreffend die Gewährung von Investitionszuschüsse vorhanden
wären.
Jedenfalls habe die Bw. vom Golfclub zum einen
Beiträge zur Verlustabdeckung und zum anderen Zuschüsse für
Investitionen erhalten. Bei Ersteren handle es sich um nichtrückzahlbare
Gesellschafterbeiträge, bei Letzteren um unter bestimmten Bedingungen
rückzahlbare Zuschüsse für Investitionen.
Dem entgegnete der Amtsbeauftragte, dass nach dem eingangs
angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen allen Leistungen, die der Golfclub auf Grund der
Vereinbarung mit der Bw. erbringe und den von dieser erbrachten Leistungen
bestehe. Aus diesem Grunde könne das Vorbringen, wonach die
unbestrittenermaßen nicht rückzahlbaren Beiträge zur
Verlustabdeckung als Gesellschafterbeiträge einzustufen seien, der Berufung
insoweit nicht zum Erfolg verhelfen.
Gegen das Berufungsbegehren, wonach es sich bei den
Zuschüssen für Investitionen um Darlehen handle, spreche der Inhalt
der sowohl von Vertretern der Bw. als auch des Golfclubs unterzeichneten
Vertragsurkunde, zumal er den vom Golfclub an die Bw. gerichteten Schreiben
zuwiderlaufe.
Hiezu erwiderte der steuerliche Vertreter der Bw., dass am
Inhalt der Schreiben entgegen der - aus den bereits genannten Gründen
diesbezüglich versehentlich - unterzeichneten Vertragsurkunde festgehalten
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a.) betreffend die
"Zuschüsse" für Investitionen
Fest steht zum Einen, dass gemäß dem Inhalt
(Punkt VI.) der sowohl von Vertretern der Bw. als auch des Golfclubs
unterzeichneten schriftlich festgehaltenen Vereinbarung vom 15.7. 1996 eine
"Rückerstattung der verlorenen Zuschüsse" nicht erfolgt". Zum anderen
wurden während der Streitjahre jeweils im Dezember Schreiben, die nur von
Vertretern des Golfclubs unterfertigte worden sind, an die Bw. gerichtet, wonach
der Golfclub zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern einen unverzinslichen,
unter bestimmten Bedingungen rückzahlbaren Zuschuss an die Bw.
leistet.
Wirft man nun einen Blick auf den Inhalt der 1996
abgeschlossenen Vereinbarung, so ergibt sich daraus zwar die Verpflichtung des
Golfclubs, die Aufnahmegebühren an die Bw. zu überweisen, nicht
jedoch, dass diese als "verloren" anzusehen sind.
(vlg.
Punkt I.: ...
"
Die
Clubmitglieder leisten an den Club eine Clubaufnahmegebühr. Die Festsetzung
der Höhe der Aufnahmegebühr und die Festlegung der maximalen
Mitgliederzahl erfolgt in Absprache mit der Golfgesellschaft. ... Die
Aufnahmegebühr verbleibt in der Disposition des Clubs. Er bestreitet daraus
seine laufenden Ausgaben sonstigen Erfordernisse und verpflichtet sich die
Restbeträge bis auf den maximalen Reservebetrag in Höhe einer
ordentlichen Aufnahmegebühr (derzeit ÖS 55.000,--) der
Golfgesellschaft als Zuschuss zu überweisen...;
Punkt
IV.: ... Eine Rückerstattung
der
verlorenen Zuschüsse gem. Punkt I.
dieser Vereinbarung erfolgt nicht.
...
"
Angesichts dessen stützt das erste der Schreiben des
Golfclubs vom 20. Dezember 1995 das Berufungsbegehren, da es bereits etwas mehr
als ein halbes Jahr vor Unterfertigung
der Vertragsurkunde (vom 15.7.1996) an die Bw. gerichtet wurde und daher davon
auszugehen ist, dass dessen Inhalt - jedenfalls soweit es das Jahr 1996 betrifft
- insoweit den wahren Willen der Vertragsparteien betreffend die
Rückzahlbarkeit des Zuschusses widerspiegelt.
Zu bedenken ist weiters, dass im Zuge der abgeführten
Betriebsprüfung einerseits und im Verfahren vor dem Unabhängigen
Finanzsenat andererseits einander inhaltlich teilweise widersprechende bzw.
nicht deckungsgleiche Vertragsentwürfe bzw. Verträge vorgelegt wurden.
Unter diesem Blickwinkel erhärten die Ausführungen der Bw. im
fortgesetzten Verfahren, denen zufolge sich die Formulierung in Punkt VI. der
Vereinbarung vom 15. 7. 1996 auf ursprünglich entworfene Vertragsmuster
zurückführen lasse, die schließlich - dem Inhalt der wahren
Vereinbarung entgegenstehend - unbesehen übernommen worden seien, das
Berufungsvorbringen.
Angesichts dessen und zumal auch in den weiteren
Streitjahren vom Golfclub jeweils im Dezember inhaltsgleiche Schreiben
betreffend die Rückzahlbarkeit der "Zuschüsse" an die Bw. gerichtet
worden sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei denselben nach dem Willen
der Parteien in der Tat um Darlehen gehandelt hat, die nicht der Umsatzsteuer
unterliegen.
Der Berufung war daher insoweit Folge zu geben.
b.) betreffend die
"Zuschüsse" zur Verlustabdeckung
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach dem eingangs
genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen allen Leistungen, die der Golfclub auf Grund der Vereinbarung mit der
Bw. erbringt, und den von dieser erbrachten Leistungen besteht. Die auch von der
Bw. ausdrücklich als nicht rückzahlbar bezeichneten Zuschüsse zur
Verlustabdeckung sind demnach am Boden des dem
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses zu Grunde gelegten Sachverhaltes, Teil des
in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden steuerpflichtigen
Entgeltes.
Diesbezüglich war die Berufung daher als
unbegründet abzuweisen.
Durch die vorliegende Berufungsentscheidung ergeben sich
die nachfolgenden Besteuerungsgrundlagen:
|
"Zuschüsse" für Investitionen:
1995: 1996: 1997: 1998: 1999: 2000: 2001:
|
brutto
3.635.862,--
S 1.711.810,-- S 384.500,-- S 433.620,--
S 359.330,-- S 447.680,-- S 597.019,-- S
|
netto
3.029.885,---
S 1.426.508,33 S 320.416,67 S 361.350,---
S 299.441,67 S 373.066,67 S 497.515,83 S
|
1995:
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) -
Investitionszuschüsse
Bemessungsgrundlage für Lieferungen und
sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 20% Normalsteuersatz lt.
Bp. - Investitionszuschüsse
|
4.617.166,85
S - 3.029.885,---
S 1.587.281,85 S
4.617.166,85
S - 3.029.885,---
S 1.587.281,85 S
|
1996:
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) lt. Bp. -
Investitionszuschüsse
Bemessungsgrundlage für Lieferungen und
sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 20% Normalsteuersatz lt.
Bp. - Investitionszuschüsse
|
9.386.772,45
S - 1.426.508,33
S 7.960.264,12 S
9.377.681,55
S - 1.426.508,33
S 7.951.173,22 S
|
1997:
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) lt. Bp. -
Investitionszuschüsse
Bemessungsgrundlage für Lieferungen und
sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 20% Normalsteuersatz lt.
Bp. - Investitionszuschüsse
|
7.934.932,10
S - 320.416,67
S 7.614.515,43 S
7.901.855,81
S - 320.416,67
S 7.581.439,14 S
|
1998:
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) lt. Bp -
Investitionszuschüsse
Bemessungsgrundlage für Lieferungen und
sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 20% Normalsteuersatz lt.
Bp. - Investitionszuschüsse
|
9.770.143,80
S - 361.350,---
S 9.408.793,80 S
9.763.976,33
S - 361.350,---
S 9.402.626,33 S
|
1999:
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) lt. Bp. -
Investitionszuschüsse
Bemessungsgrundlage für Lieferungen und
sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 20% Normalsteuersatz lt.
Bp. - Investitionszuschüsse
|
8.597.124,75
S - 299.441,67
S 8.297.683,08 S
8.594.552,02
S - 299.441,67
S 8.295.110,35 S
|
2000:
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) lt. Bp. -
Investitionszuschüsse
Bemessungsgrundlage für Lieferungen und
sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 20% Normalsteuersatz lt.
Bp. - Investitionszuschüsse
|
9.774.900,42
S 373.066,67
S 9.401.833,75 S
9.717.161,42
S - 373.066,67
S 9.344.094,75 S
|
2001:
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen) lt. Bp. -
Investitionszuschüsse
Bemessungsgrundlage für Lieferungen und
sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 20% Normalsteuersatz lt.
Bp. - Investitionszuschüsse
|
10.858.189,89
S - 497.515,83
S 10.360.674,06 S
10.850.935,34
S - 497.515,83
S 10.353.419,51 S
Beilagen:
7 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 11. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-K/06
- Stammnummer
- 34173
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF