Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0361-I/07
Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-I/07vom 23.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Dr. Max
Dengg, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, WilhelmGreilStraße 19a, vom
6. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Mai
2007 betreffend einer Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der Haftungsbescheid vom 7. Mai 2007 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 7. Mai 2007 wurde der
Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO für aushaftenden Abgaben der A. in Höhe von € 8.214,39 in
Anspruch genommen. Die Beantwortung eines vorausgegangenen Vorhalteverfahrens
fand dabei mangels Überschneidung des Postlaufes keine
Berücksichtigung.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw
als Geschäftsführer im Hinblick auf die Bestimmungen des § 80
Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die
Abgaben entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt
davon ausgehen, dass diese Verpflichtung schuldhaft verletzt worden sei. Die
Abgabenschuld sei beim Primärschuldner uneinbringlich.
Mit der dagegen erhobenen Berufung vom 6. Juni 2007 wurden
die Aufhebung des Haftungsbescheides und die Einstellung des Verfahrens
beantragt.
Begründend führte der Bw im Wesentlichen aus,
dass er erst am 2. März 2006 zum Geschäftsführer bestellt worden
sei. Nach den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen, sei er überzeugt
gewesen, dass er einen realisierbaren Sanierungsversuch vornehmen könne,
dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass ihm der Vorgesellschafter M.
mitgeteilt habe, dass die Verbindlichkeiten lediglich ca. 1.000.000,00 Euro
betragen würden.
Nach Sichtung der Bücher habe er aber festgestellt,
dass das Unternehmen über keinerlei liquiden Mittel mehr verfüge. Er
habe weder die Abgaben bezahlen, noch irgendwelche sonstigen Rücklagen
bilden können. Eine schuldhafte Pflichtverletzung iS des § 9 BAO liege
deshalb keinesfalls vor.
Es fehle auch am erforderlichen
Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es könne nämlich nicht verlangt werden,
dass der Abgabengläubiger vor allen anderen Gläubigern befriedigt
werde. Im maßgeblichen Zeitraum sei das Unternehmen aber bereits
zahlungsunfähig gewesen.
Festzuhalten sei weiters, dass der Bw nach Sichtung der
Bücher am 28. März 2006 - also 26 Tage nach der Bestellung zum
Geschäftsführer - einen Eigenantrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens gestellt habe. Dies eben nachdem der Bw festgestellt habe,
dass das Unternehmen zahlungsunfähig im Sinne des § 66 KO und
überschuldet im Sinne des § 67 KO sei. Die damaligen Passiva
hätten € 2.076.947,00 betragen, denen Aktiva - nicht aber liquide
Mittel - in Höhe von € 642.000,00 gegenüberstanden. Die
Zahlungsunfähigkeit sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld
tatsächlich bereits eingetreten gewesen, zumal die dann im Konkurs
angemeldeten Forderungen bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden
hätten.
Schließlich wurden noch Begründungsmängel
und das Fehlen jeglicher Beweiswürdigung moniert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung
als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den
Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.
Die Stellung als Vertreter im maßgelblichen Zeitraum
liegt beim Bw als Geschäftsführer der A. unstrittig vor. Ebenso
unstrittig ist das Bestehen der Abgabenforderung gegen den Vertretenen.
Der Feststellung des Finanzamtes in der
Bescheidbegründung, dass die (gesamte) Abgabenschuld im Zeitpunkt der
Erlassung des Haftungsbescheides beim Primärschuldner uneinbringlich
gewesen sei, kann hingegen nicht gefolgt werden. Aus einer Konkurseröffnung
allein ergibt sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit. So
ergab sich auch im vorliegenden Fall eine Quote von 6,91 %. Der Bescheid
erweist sich daher in Höhe dieser Quote als rechtswidrig.
Hinsichtlich des verbleibenden Betrages ist zu prüfen,
ob eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vorliegt und diese
Pflichtverletzung kausal für dessen Uneinbringlichkeit war.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört es insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 zweiter
Satz BAO). Wird aber eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt er diese Pflicht nicht
(vgl. Ritz,
BAO3, § 9 Tz
10).
Den Bw trifft zwar im Haftungsverfahren eine qualifizierte
Mitwirkungspflicht, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung
von abgabenrechtlichen Pflichten annehmen darf. Im gegenständlichen Fall
bestehen aber aufgrund der Vorhaltsbeantwortung und dem Berufungsvorbringen
deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen entsprechender Mittel für die
Abgabenentrichtung.
Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis, welches zum
Zwecke des Konkursantrages bei Gericht am 28. März 2006 (rund 14 Tage nach
Fälligkeit der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten) erstellt wurde,
ergibt sich, dass keine liquiden Mittel vorhanden waren. Hierfür spricht
die Tatsache, dass mit Konkursantrag die sofortige Schließung des
Betriebes beantragt wurde und der eingesetzte Masseverwalter kurz nach
Konkurseröffnung die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Der
Feststellung, dass entsprechende liquide Mittel nicht mehr vorhanden waren, ist
schließlich auch das Finanzamt in einer vom Unabhängigen Finanzsenat
eingeholten Stellungnahme nicht mehr entgegengetreten. Mit der Nichtentrichtung
der fälligen Abgaben kann somit aber auch nicht eine schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten begründet werden.
Doch selbst wenn man dem vorgelegten
Vermögensverzeichnis unterstellen würde, dass es nicht mit
bilanzieller Genauigkeit erstellt wurde und im Fälligkeitszeitpunkt
allenfalls geringfügige Mittel zu Verfügung gestanden seien, mangelt
es im vorliegenden Fall jedenfalls an der Kausalität zwischen der sich
diesfalls ergebenden (schuldhaften) Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall.
Die schlussendlich erreichte Konkursquote betrug 6,91 %.
Die Abgabenschuld konnte somit mit einem Betrag von € 567,61
befriedigt werden. Bei bestehenden Verbindlichkeiten von
€ 2.076.947,00 hätte es bei der bescheidgegenständlichen
Haftungsschuld von € 8.214,39 (= 0,395 % der Verbindlichkeiten) unter
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - der Abgabengläubiger ist
nicht besser zu stellen als die übrigen Gläubiger - liquider
Mittel in Höhe von über € 144.000,00 bedurft, damit die
Abgabenbehörde mehr als den Betrag von € 567,61 erlangt
hätte. Das Vorhandensein dieses oder eines höheren Betrages an
liquiden Mitteln im maßgeblichen Zeitraum ist nach der Aktenlage aber
auszuschließen.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 BAO erfolgte die Inanspruchnahme des Bw als Haftungspflichtiger
somit zu Unrecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0361-I/07
- Stammnummer
- 34172
- Gültig
- 23.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF