Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0154-K/06
Voraussetzungen für ein Bilanzberichtigung zur Wurzel hin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-K/06vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X, vertreten durch WTH in K, vom
14. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg,
dieses vertreten durch OR Mag. T, vom 15. März 2006 betreffend
Einkommensteuer 2000 bis 2002 nach der am 4. März 2008 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wies in seinen
Einkommensteuererklärungen der berufungsgegenständlichen
Zeiträume neben Einkünften aus Gewerbebetrieb (2000:
S 751.290,--; 2001: S 413.203,--; 2002: € 72.115,98,--) ua.
auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von
S 1,074.346,-- (2000), S 670.824,-- (2001) und € 85.858,55
(2002) aus.
Im Zuge einer beim Bw. durchgeführten
abgabenbehördlichen Außenprüfung gemäß
§ 147 BAO
traf der Prüfer in seinem Bp-Bericht nachstehende Feststellungen:
"Tz.
1 Betriebsbeschreibung
Der
Abgabepflichtige hat mit 1.1.1992 den Betrieb
(M und Gutsinhabung) von seinem Vater
gegen Leistung einer Versorgungsrente übernommen.
M
Nach den Angaben
des Abgabepflichtigen beträgt die Schüttung der Quelle in
M.. ca. 7.000, jene in der
A. ca. 4.000 Tagesliter. Eine
Abfüllung wird derzeit nur in M..
vorgenommen, in A. wurde eine neue
Abfüllanlage für sonstige Produkte (aromatisierte Getränke)
angeschafft.
Die weiteren
Quellen in E. bzw.
K. können bzw. werden derzeit nicht
genutzt.
GI
Laut Auszug des
Grundbuches beträgt die gesamte Fläche 196,3614 ha, davon werden
166,6736 ha forstwirtschaftlich genutzt.
Tz.
2 Umsatzentwicklung
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
M
|
|
|
|
|
Umsatzerlös
in €
|
950.866,94
|
870.736,78
|
838.401,15
|
832.079,17
|
774.858,62
|
Veränderungen
gegenüber dem Vorjahr
|
-5,85%
|
-8,43%
|
-3,71%
|
-0,75%
|
-6,88%
|
|
|
|
|
|
|
GI
|
|
|
|
|
|
Umsatzerlös
Holz 10%
in
€
|
68.289,91
|
38.168,68
|
87.023,01
|
79.772,48
|
66.026,97
Tz.
3 Buchführung
Ab
dem Jahr 2000 hat der Abgabepflichtige nur mehr eine gemeinsame Bilanz- und
G+V-Rechnung (für Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb)
eingereicht. Die Trennung erfolgte durch Untergliederung "Forstpositionen" bzw.
"F-Erträge" und "F-Aufwendungen" (siehe hiezu Tz.4 - Begründung zu
"Holzbestand")
Infolge
der Komplexität des Betriebes ist eine Nachvollziehung der
Geschäftsvorfälle nur unter großem Zeitaufwand möglich -
die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist in Zweifel zu
ziehen.
Änderungen
der Besteuerungsgrundlagen
Einkommensteuer
[310]
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
Zeitraum
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
EUR
|
Vor
Bp
|
1.074.346,02
|
670.824,00
|
85.858,55
|
Tz.
5 WB und Holzbestand
|
-318.450,00
|
-56.650,00
|
-35.040,00
|
Tz.
6 Rentenaufwand
|
240.000,00
|
240.000,00
|
17.520,00
|
Nach
Bp.
|
995.896,02
|
854.174,00
|
68.338,55
|
Zeitraum
|
2003
|
2004
|
|
EUR
|
EUR
|
Vor
Bp
|
30.075,48
|
548,57
|
Tz.
5 WB und Holzbestand
|
-36.920,00
|
-28.080,00
|
Tz.
6 Rentenaufwand
|
17.520,00
|
17.520,00
|
Nach
Bp.
|
10.675,48
|
-10.011,43
[330]
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
Zeitraum
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
EUR
|
Vor
Bp
|
1.364.853,00
|
1.335.633,00
|
72.115,98
|
Tz.
4 Holzbestand
|
1.846.223,99
|
|
201.104,67
|
Tz
7 Produktionsanlage Auen
|
|
|
20.265,10
|
Tz.
8 Gebinderücknahmeverpflichtung
|
439.111,40
|
366.799,37
|
-14.829,35
|
Nach
Bp.
|
3.650.188,39
|
1.702.432,37
|
278.656,40
|
Zeitraum
|
2003
|
2004
|
|
EUR
|
EUR
|
Vor
Bp
|
176.748,27
|
83.892,47
|
Tz.
7 Produktionsanlage Auen
|
40.531,80
|
40.531,76
|
Tz.
8 Gebinderücknahmeverpflichtung
|
-15.340,00
|
375,00
|
Tz.
9 Teilwertabschreibung Prod. Anlage Auen
|
-50.000,00
|
-30.000,00
|
Nach
Bp.
|
151.940,07
|
94.799,23
[423]
Halbsatzeinkünfte (nicht endbesteuerte Kapitalerträge)
|
Zeitraum
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
EUR
|
Vor
Bp
|
562.782,00
|
224.096,00
|
43.623,46
|
Tz.
11 Halbsatzeinkünfte
|
-562.782,00
|
-224.096,00
|
-43.623,46
|
Nach
Bp.
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Zeitraum
|
2003
|
|
EUR
|
Vor
Bp
|
30.075,48
|
Tz.
11 Halbsatzeinkünfte
|
-30.075,48
|
Nach
Bp.
|
0,00
[458]
Weiterversicherungen, Renten
|
Zeitraum
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
EUR
|
Vor
Bp
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Tz.
12 Sonderausgaben
|
240.000,00
|
240.000,00
|
17.520,00
|
Nach
Bp.
|
240.000,00
|
240.000,00
|
17.520,00
|
Zeitraum
|
2003
|
2004
|
|
EUR
|
EUR
|
Vor
Bp
|
0,00
|
0,00
|
Tz.
12 Sonderausgaben
|
17.520,00
|
17.520,00
|
Nach
Bp.
|
17.520,00
|
17.520,00
|
Tz.
4 Holzbestand
|
Land.u.
Forstw.
|
31.12.2000
ATS
|
31.12.2001
ATS
|
31.12.2002
EUR
|
31.12.2003
EUR
|
31.12.2004
EUR
|
Wert
lt. HB
|
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Wert
lt. PB
|
|
7.995.692,00
|
7.995.692,00
|
581.069,60
|
581.069,60
|
581.069,60
|
|
|
|
|
|
|
|
BV-Änderung
|
|
7.995.692,00
|
7.995.692,00
|
581.069,60
|
581.069,60
|
581.069,60
|
BV-Änderung
Vorjahr
|
|
0,00
|
-7.995.692,00
|
-581.069,60
|
-581.069,60
|
-581.069,60
|
Kapitalumb.
- Gew. lt. Bp
|
-6.149.468,00
|
|
|
|
|
EB-Ber.
lt. Vlg. 94-96
|
-1.846.224,00
|
|
|
|
|
Gewinnauswirkung
Eink. aus L+F
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Tz.
4 Holzbestand
|
Gewerbe-
betrieb
|
31.12.2000
ATS
|
31.12.2001
ATS
|
31.12.2002
EUR
|
31.12.2003
EUR
|
31.12.2004
EUR
|
Wert
lt. HB
|
|
3.689.680,80
|
2.767.260,60
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Wert
lt. PB
|
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
|
|
BV-Änderung
|
|
-3.689.680,80
|
-2.767.260,60
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
BV-Änderung
Vorjahr
|
|
0,00
|
3.689.680,80
|
201.104,67
|
0,00
|
0,00
|
Berichtigung
lt. Veranlagung
|
-613.563,20
|
-922.420,20
|
|
|
|
Kapitalumb.
- L+F lt. BP
|
6.149.468,00
|
|
|
|
|
Gewinnausw.
Eink. aus Gew.
|
|
1.846.224,00
|
0,00
|
201.104,67
|
0,00
|
0,00
|
Tz.
5 WB zu Holzbestand
|
Land.u.
Forstw.
|
31.12.2000
ATS
|
31.12.2001
ATS
|
31.12.2002
EUR
|
31.12.2003
EUR
|
31.12.2004
EUR
|
Verk.
Holzmenge lt. G+V
|
1.079,00
|
603,00
|
1.376,00
|
1.423,00
|
1.202,00
|
nutzb.
Holzmenge jährl. 500 efm
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
Minderung
Holzbestand
|
579,00
|
103,00
|
876,00
|
923,00
|
702,00
|
Festmeterbuchwert
lt. Bp
|
550,00
|
550,00
|
40,00
|
40,00
|
40,00
|
jährl.
Wertminderung Holzb.
|
318.450,00
|
56.650,00
|
35.040,00
|
36.920,00
|
28.080,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Wert
lt. HB
|
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Wert
lt. PB
|
318.450,00
|
375.100,00
|
62.299,58
|
99.219,58
|
127.299,58
|
Wert
lt. PB = BV Änderung
|
-318.450,00
|
-375.100,00
|
-62.299,58
|
-99.219,58
|
-127.299,58
|
BV
Änderung Vorjahr
|
0,00
|
318.450,00
|
27.259,58
|
62.299,58
|
99.219,58
|
Gewinnauswirkung
Eink. aus
L+F
|
-318.450,00
|
-56.650,00
|
-35.040,00
|
-36.920,00
|
-28.080,00
Begründung
Holzbestand
Der
Abgabepflichtige hat die Mgewinnung sowie
die Gutsverwaltung gegen Leistung einer Versorgungsrente (jährlich ATS
240.000,-- bzw. EUR 17.520,--) per 1.1.1992 von seinem Vater
übernommen.
Einkommensteuerrechtlich
fand daher eine unentgeltliche Betriebsübertragung statt und ist deshalb
auch die Buchwertfortführung seitens des Übernehmenden verpflichtend
anzuwenden. Dieser Verpflichtung wurde in Bezug auf den Holzbestand der
Forstwirtschaft nicht entsprochen. Seit Betriebsübernahme im Jahre 1992
wurde dieser Wert in Form von 15/tel Beträgen als so genannter "Firmenwert"
abgeschrieben.
Diese
Vorgangsweise wurde bereits im Zuge der Vor-Bp. beanstandet und wurden die
vorgenommenen Abschreibungen für den Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 im
Höhe von ATS 1,846.224,-- im Rahmen der Gewinnermittlung "Land- und
Forstwirtschaft" rückgängig gemacht (siehe Begründung zu Tz. 28
des Bp. Berichtes vom 18.3.2002).
Ab
dem Jahr 2000 hat der Abgabepflichtige keine getrennten Jahreserklärungen
für die beiden Betriebe (Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb)
eingereicht, sondern nur mehr eine gemeinsame HB als auch G+V (Untergliederung
mit sg. "Forstpositionen" bzw. "F-Erträge" und "F-Aufwendungen"). Der bis
1999 in der getrennten HB "GI" erfasste
Holzbestand unter der Bezeichnung "Holzb. Firmenwert" wurde ab 2000 in der
gemeinsamen HB "NN" unter der Bezeichnung
"Werte" als immaterielles WG bei der "M"
angesetzt.
Der
Abgabepflichtige hat in der Eröffnungsbilanz per 1.1.2000 die vorgenommene
Korrektur für den Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 in Höhe von
ATS 1,846.224,-- richtigerweise über Kapital eingebucht, jedoch
gleichzeitig wiederum als "Teilwertabschreibung" für das Jahr 2000 in
Höhe von ATS 2,459.787,20 (ATS 1,846.224,-- plus
ATS 613.563,20) sowie für das Jahr 2001 in Höhe von
ATS 922.420,20 als Betriebsausgaben geltend gemacht (Abgabenerklärung
2000 und 2001 wurden gleichzeitig am 11. Juni 2002 beim Finanzamt
eingereicht).
Über
Anregung der Betriebsprüfung wurden die Verfahren der Jahre 1994 bis 1996
wiederaufgenommen (Bescheide für 1994 und 1995 vom 14.8.2002 bzw. für
1996 vom 2.9.2002) und die vorgenommenen Abschreibungen in Höhe von
jährlich ATS 615.408,00, rückgängig gemacht (insgesamt
ATS 1,846.224,--).
Bei
der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001 wurde der
damalige steuerliche Vertreter ersucht, die Buchwertentwicklung sowie die
gebuchten Abschreibungen darzustellen. Als Antwort auf den Vorhalt erreichte das
Finanzamt ein Faxschreiben mit der Mitteilung, dass der Steuerberater
gekündigt worden ist. Im Zuge der Veranlagungen für die Jahre 2000 und
2001 wurden die rechnerisch ermittelbaren Abschreibungen in Höhe von
ATS 613.563,20 für das Jahr 2000 bzw. ATS 922.420,20 für das
Jahr 2001 den erklärten Betriebsergebnissen hinzugerechnet.
Sowohl
die Korrekturen des Finanzamtes für die Jahre 1994 bis 1996 als auch jene
für die Jahre 2000 und 2001 wurden in den nachfolgenden Handelsbilanzen
(per 31. Dezember 2002 und folgende) unberücksichtigt gelassen, vielmehr
wurde in der Jahreserklärung 2002 (eingereicht am 26.5.2004) der vorhandene
Handelsbilanzansatz Holzbestand bezeichnet als "Werte" (immaterielle
Vermögensgegenstände) in Höhe von ATS 2,767.260,60 bzw.
EUR 201.104,67 wiederum als "Teilwertabschreibung-Rest" als Betriebsausgabe
abgesetzt.
Die
vorher erwähnten "Teilwertabschreibungen" des Abgabepflichtigen wurden in
den Jahreserklärungen der Jahre 2000 bis 2002 nicht offen ausgewiesen,
sondern unter der Aufwandsposition "Normale AfA" in den Gewinn-Verlustrechnungen
im Rahmen des Gewerbebetriebes "M" als
Betriebsausgabe geltend gemacht.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich beim Holzbestand um einen Wert
der weder linear, noch als Teilwert abgeschrieben werden kann, sondern nur im
Rahmen einer Neubewertung des Holzbestandes aufgrund von Forstoperaten eine
Berichtigung erfahren kann. Solche Forstoperate wurden bisher trotz Aufforderung
seitens der Bp. überhaupt nicht vorgelegt.
Die
unentgeltliche Betriebsübertragung am 1.1.1992 begründet keinen
"Firmenwert", sondern sind die bisherigen Buchwerte des Betriebsübergebers
fortzuführen.
Von
der Betriebsprüfung werden daher die bisher bei den
Einkommensteuerveranlagungen nicht korrigierten bzw. lt. HB nicht mehr
nachvollziehbar gewesenen Abschreibungen (nicht offen ausgewiesen, sondern
kumuliert unter normaler AfA enthalten) für das Jahr 2000 in Höhe von
ATS 1,864.224,-- und für das Jahr 2001 in Höhe von
EUR 201.104,67 als Betriebsausgaben beim Gewerbebetrieb
"M" versagt.
In
weiterer Folge wurde vom Forstsachverständigen der Finanzverwaltung eine
Sachwertermittlung auf Basis der Waldbegehung kurz vor der Betriebsübergabe
im November 1991 erstellt, und daraus ableitend wird von der Bp. der Vorrat an
stehendem Holz zu den einzelnen Bilanzstichtagen ermittelt. Die
Ertragsauswirkungen werden in der gesonderten Bilanzposition "WB zu Holzvorrat"
dargestellt.
[..]"
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ dementsprechende
Einkommensteuerbescheide.
Mit Berufungseingabe vom 14.
April 2006 wandte sich der Bw. gegen diese Bescheide mit der Begründung,
dass die in Tz. 4 des Bp-Berichtes getroffenen und nunmehr den bekämpften
Bescheiden zu Grunde liegenden Feststellungen mit den tatsächlichen
Gegebenheiten nicht in Einklang stünden. Konkret brachte der Bw. vor, sein
Vater KR G habe am 20.12.1985 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
beim Bezirksgericht Y 92/144-Anteile der Betriebe "HM" sowie "GI" um ein
Meistbot in Höhe von S 23,100.000,-- ersteigert. Mit Datum 31.
März 1986 habe dieser sodann die restlichen Fremdanteile (16/144) von Herrn
GG um eine Kaufsumme von S 5,500.000,-- erworben, sodass er ab diesem
Zeitpunkt Alleineigentümer der beiden besagten Teilbetriebe gewesen
sei.
Sein Vater habe im Rahmen des
Meistbotes und des anschließenden Kaufes weit mehr bezahlt als den
bilanzmäßigen Wert der übernommenen Aktiva. Sein erklärtes
Ziel sei es gewesen, den damals noch vorhandenen Firmenwert des Unternehmens
"HM" zu erwerben und durch die Sparte Mineralwassererzeugung Gewinne zu
lukrieren. Mit diesen Gewinnen habe er die doch beträchtlichen
Kreditverbindlichkeiten abdecken wollen. Jedenfalls sei es nicht dessen Absicht
gewesen, für einen stark überalterten Heil- und Mineralwasserbetrieb
(alte Maschinen und Strukturen, gänzliches Fehlen von notwendigen
Investitionen in den Jahren 1979 bis 1985) oder für einen extrem
ausgeschlägerten und verkommenen Wald sehr hohe Kreditverbindlichkeiten mit
persönlicher Haftung einzugehen bzw. zu übernehmen. Die seinerzeit
vorgenommene Aufteilung der Wertansätze zwischen den Bereichen "HM" sowie
"GI" sei unrichtig erfolgt. Man habe damals den durch das Meistbot bzw. den Kauf
entstandenen Mehrwert einfach dem Bereich "GI" zugeschlagen und ihn dort als
"Holzwert" tituliert.
Die Betriebsprüfung habe
richtig festgestellt, dass er (Bw.) die Betriebe "HM" sowie "GI" gegen Leistung
einer Versorgungsrente in Höhe von € 17.520,-- jährlich per
1.1.1992 von seinem Vater übernommen habe. Allerdings habe er damit auch -
neben sonstigen Verbindlichkeiten - Kreditverbindlichkeiten in Höhe von
S 11,381.025,81 mitübernommen. Wie sein Vater habe auch er die
Intention verfolgt, diese Kreditverbindlichkeiten aus den möglichen
Erträgen zu bedienen. Eine derartige Überlegung sei jedoch
ausschließlich aufgrund des damals noch deutlich vorhandenen Firmenwertes
der Fa. NN sowie den sich daraus ergebenden höheren Wasserverkaufspreisen
ventiliert worden.
Das Finanzamt habe im Rahmen
der im Jahre 2002 durchgeführten Betriebsprüfung die Abschreibungen
der Zeiträume 1997, 1998 und 1999 egalisiert und dabei gleichzeitig
festgehalten, dass bei einer geänderten Bewertung des Holzbestandes
lediglich eine Teilwertabschreibung in Betracht komme.
Die vom Finanzamt vertretene
Rechtsansicht erweise sich insofern als falsch, da es sich bei dem nunmehr
strittigen Bilanzansatz in Wirklichkeit um einen Firmen- und nicht um einen
Holzwert handle. Festzuhalten sei, dass im Laufe der Jahre der Markenname "NN"
nach und nach an Bedeutung eingebüßt habe. Insbesondere habe der ca.
vier Jahre nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
einsetzende PET-Flaschenboom im Zusammenhang mit der Europäisierung des
Österreichischen Lebensmittelmarktes zu einem drastischen
Überlebenskampf für kleinere Getränke- und Lebensmittelhersteller
geführt. Der Verfall des Firmenwertes "NN" ab dem Jahr 2000 habe
letztendlich bewirkt, dass keine weiteren Preiserhöhungen mehr durchsetzbar
gewesen seien. Konstante Preise, leicht rückläufige Umsatzmengen und
deutlich gestiegene Energiekosten hätten die Gewinne in den letzten Jahren
zum Verschwinden gebracht. Da der Firmenwert seit dem Jahre 2003
vollständig verschwunden sei, sei derzeit auch keine Preiserhöhung am
Markt durchsetzbar. Aus all den genannten Gründen habe er (Bw.) sich
verpflichtet gefühlt, den Firmenwert im Jahre 2000 um 40%, im Jahr 2001 um
15% und im Jahr 2002 um 45% teilwertabzuschreiben.
Der Bw. stellte klar, dass sich
seine Berufung nicht gegen die "umfassende, ausführliche und mit Gutachten
korrekt belegte Ableitung derer einzelnen Zahlenwerte des Holzwertes" richte,
sondern vielmehr dagegen, dass man als Basis einen "Holzwert" angenommen habe.
In Wahrheit repräsentiere diese Bilanzposition den Firmenwert der Fa. NN.
Zusammenfassend begründete
der Bw. seinen Rechtsstandpunkt wörtlich mit nachstehenden
Argumenten:
"1. Wenn man
einzelne Bereiche, Vermögensgegenstände oder Bilanzpositionen
bewertet, muss man sich vorweg fragen, in Hinblick auf was man diese Dinge
bewertet. Zweifelsfrei bewerten wir hier die gegenständlichen Dinge in
Hinblick auf die Einkommensteuer (nicht etwa in Hinblick auf Wertschätzung,
besondere Vorliebe oder auch irgendeine Substanzgröße). Ebenso
zweifelsfrei handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine Ertragssteuer
(Doralt/ Ruppe, Grundriß des
österreichischen Steuerrechts, Band I). Im Zweifel sollte man hier also
Ertragsswerte heranziehen.
2. Es war die
tatsächliche Absicht von KR G, einen Firmenwert zu kaufen. Auf den Einwand
des Steuerpflichtigen bei der Versteigerung am 20.12.1985, der Ausrufpreis wird
zu teuer bzw. es ist genug, erwiderte er, dass er vertraue, dass NN einen Wert
in Österreich hat bzw. dass die Marke NN in Österreich sehr bekannt
ist und einen Wert darstellt. (Damit lassen sich kostengerechte Preise für
die Produkte bzw. Erträge erzielen).
3. Jeder
objektive Investor hätte die Ertragswertmethode angewendet und damit die
einzelnen Vermögensgegenstände (körperliche und
unkörperliche), soweit der Kaufpreis die einzelnen (Summe der) Buchwerte
übersteigt, bewertet.
4. Das
Gegenargument gegen die wissenschaftlich und rechtlich anerkannte
Ertragswertmethode (Wiener Verfahren usw.) ist die schwere Abschätzbarkeit
der Zukunft. Gerade hier hat aber niemand dieses Problem. Wenn man die
Erträge der 18 Jahre nach der Ersteigerung heranzieht, sie entsprechend
abzinst und berechnet, so kommt man ganz klar zu dem Ergebnis, dass eine
Überzahlung (Versteigerungspreis plus ergänzender Kaufpreis
abzüglich der Buchwerte) den Bereich HM (und nicht GI ) und hier dem
Firmenwert zuzurechnen ist.
5. Eventuell
kann man dem Vorvorgänger des Steuerpflichtigen unterstellen, dass er, wie
er ebenfalls die Betriebe HM und GI im Jahre 1979 im Rahmen eines
Zwangsverfahrens ersteigert hat, nicht den Ertragswert, sondern als
Großgrundbauer mehr den Holzbestand im Auge hatte. Obwohl er den damals
beachtlichen Holzbestand weitgehend einer Endnutzung unterzog (Schätzungen
sprechen von rund 20.000 fm; bei dem von der vorigen Bp. angenommenen
Normalzuwachs von 300 bis 500 fm ergibt das weite Kahlflächen, die der
Vater des Steuerpflichtigen 1985 übernommen haben muss), schaffte er es mit
dieser Ansicht trotz massiv eingebrachten Privatvermögens in rasant kurzer
Zeit, bis zum Jahre 1984, illiquit zu werden, sodass er seine gesamten Anteile
am 20.12.1985 im Zuge einer Zwangsversteigerung wieder hergeben musste und noch
heute inklusive seiner Frau zwangsgepfändet wird.
6. Die
Ansicht der Bp. widerspricht nach Meinung des Steuerpflichtigen jeder Logik oder
wissenschaftlichen Erkenntnis einer Firmenbewertung."
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In einem Beiblatt zur
Berufungsvorlage legte die Amtspartei ihren Standpunkt folgendermaßen
dar:
"Der Bw. hat
das geprüfte Unternehmen, bestehend aus den Teilbetrieben Gutsverwaltung
und HM, zum 1.1.1992 unentgeltlich unter Fortführung der Buchwerte
(§ 6 Z. 9 lit. a EStG) von seinem Vater übernommen, der das
Unternehmen seinerseits im Jahre 1985 ersteigert hatte.
Nach Ansicht
des Bw. sei von seinem Vater bei dessen entgeltlichen Erwerb ein Teil des
Kaufpreises zu Unrecht auf "Holzbestand" aktiviert worden (=nicht abnutzbares
Anlagevermögen stehendes Holz); richtigerweise wäre dieser Teil des
Kaufpreises für den Firmenwert des (Teil-)Betriebes "M" bezahlt worden und
hätte dem gemäß unter dieser Bezeichnung aktiviert und nach den
für Firmenwerte geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgeschrieben werden
müssen (auf 15 Jahre verteilt bzw. gegebenenfalls in Form einer
Teilwertabschreibung). Demgemäß begann der Bw. im Jahre 1992 mit der
15/tel Abschreibung.
Schon bei
einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1997 bis 1999 war dieser
Argumentation kein Erfolg beschieden und wurde die Firmenwertabschreibung mit
der Begründung nicht anerkannt, dass es sich bei den Aktivposten um
Anschaffungskosten für den Holzbestand handle; auf Anregung der Bp. wurden
auch die Einkommensteuerbescheide 1994 - 1996 entsprechend berichtigt. Dies
wurde vom Bw. auch akzeptiert. In den streitgegenständlichen Jahren 2000
bis 2002 wurden vom Bw. nichtsdestotrotz Teilwertabschreibungen des
"Firmenwertes" auf Null vorgenommen.
Es kann nicht
Gegenstand des Einkommensteuerverfahrens 2000 bis 2002 sein, zu klären, ob
bei einem Betriebserwerb durch den Rechtsvorgänger im Jahre 1985 der
Kaufpreis richtig auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt wurde. Wenn
der Vater des Bw. im Jahre 1985 einen Aktivposten "Holzbestand" in einer
bestimmten Höhe angesetzt hat und 7 Jahre lang (bis 1992) niemand die
Richtigkeit dieser Vorgangsweise bezweifelt hat, dann ist davon auszugehen, dass
die Bilanzierung - aus der Sicht des Jahres 1985! - richtig war; die
spätere tatsächliche Entwicklung der beiden Unternehmenszweige
lässt keinen Rückschluss auf die Richtigkeit der ursprünglichen
Bilanzierung zu und kann nicht dazu führen, dass Bilanzwerte
nachträglich umzuschichten und umzubenennen sind, sondern bestenfalls dazu,
dass Teilwertabschreibungen vorzunehmen sind, wenn die ursprünglichen
Bilanzansätze wertmäßig unterschritten werden. Abgesehen davon,
wurde schon von der Vor-Bp (1997 bis 1999) festgestellt, dass der aktivierte
Holzbestandswert unter Berücksichtigung des einzelnen Holzertrages der
vergangenen Jahre keineswegs überhöht erscheint (Tz. 28). Nach Ansicht
des Finanzamtes ist der Nachweis der falschen Bilanzierung bei Betriebserwerb
durch den Rechtsvorgänger (!) im Jahre 1985 (!) als nicht erbracht
anzusehen und realistischerweise auch gar nicht mehr möglich.
Es wird daher
um Abweisung der Berufung als unbegründet beantragt."
Die in der finanzamtlichen
Stellungnahme angezogenen Tz. 28 des Bp.-Berichtes vom 18.3.2002 betreffend ua.
Einkommensteuer 1997 bis 1999 beinhaltet nachstehende Ausführungen zum
Firmenwert.
"Vorausgeschickt
wird, dass der Abgabepflichtige zum 31.12.1991 das geprüfte Unternehmen
gegen eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von ATS 20.000,-- von
seinem Vater KR G übernommen hat. Steuertechnisch wurde dieser Vorgang
als gemischte Schenkung mit überwiegendem Schenkungscharakter beurteilt,
sodass der Übernehmer zu Buchwertfortführung verpflichtet war. Sowohl
der Übergeber als auch insbesondere der Übernehmer haben diesen
Vorgang auch einkommensteuerrechtlich entsprechend behandelt. So wurden auch die
an KR G zu leistenden Versorgungsrentenzahlungen sofort in voller Höhe
aufwandswirksam geltend gemacht, obwohl bei konsequenter Befolgung der
Einwendungen des Abgabepflichtigen - wonach es sich in Wirklichkeit um einen
überwiegend entgeltlichen Vorgang gehandelt habe - die Rentenschuld zu
passivieren und nur die Differenz von der Summe der Rentenzahlungen und der
jährlichen Verminderung der Rentenschuld, aufwandswirksam geltend zu machen
gewesen wäre.
Ein
Überwiegen des entgeltlichen Charakters der Betriebsübertragung konnte
der Bp. aber auch nicht ziffernmäßig belegt werden. Der
Abgabepflichtige ist somit zur Buchwertfortführung verpflichtet und hat
auch selbst noch im Anlagespiegel 1993 den so genannten Firmenwert namentlich
als Holzbestand ausgewiesen, welcher zu Folge geltender Rechtsprechung auch
nicht verteilt auf 15 Jahre abgeschrieben werden kann.
Nun ist dem
Abgabepflichtigen zuzubilligen, dass falsche Bilanzansätze zu korrigieren
sind. Berücksichtigt man allerdings den in der Gutsinhabung erzielten
Holzertrag der vergangenen Jahre, so lässt dieser den aktivierten
Holzbestandswert keineswegs als überhöht erscheinen. Eine
differenziertere Betrachtung des Holzbestandswertes nach Altersklassen war der
Bp. in Folge der Nichtvorlage eines entsprechenden Forstoperates nicht
möglich. Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die
unterschiedliche Ertragsentwicklung bei der Brunnenversendung und der
Gutsinhabung alleine zu keiner Korrektur von Bilanzansätzen berechtigt,
insofern die einzelnen Bilanzansätze wertmäßig nicht
unterschritten wurden. In Ermangelung diesbezüglicher Nachweise konnte den
Einwendungen des Abgabepflichtigen daher nicht entsprochen werden."
In der am 4. März 2008 abführten
Berufungsverhandlung führten der Bw. bzw. dessen steuerlicher Vertreter
ergänzend aus, dass bereits im Zeitpunkt der Ersteigerung der beiden
Teilbetriebe bzw. des Erwerbs der restlichen Anteile in den Jahren 1985 bzw.
1986 fest gestanden sei, dass der Forstbetrieb infolge massiver
Ausschlägerungen durch den Vorbesitzer GG in seiner wirtschaftlichen
Bedeutung weit hinter dem Mineralwasserbetrieb positioniert gewesen sei.
Letzterer sei zweifelsfrei der Hauptumsatz- und einnahmeträger gewesen. GG
habe den Holzbestand in drastischer Weise reduziert und an die 25.000 fm Holz
aus dem Wald geschlägert. G. habe wegen dieser Schlägerungen auch hohe
Verbindlichkeiten bei KR G.. gehabt. Zum Nachweise dieser Schulden wurde eine
Ablichtung der vom Landesgericht K ausgestellten Exekutionsbewilligung vom 31.
Jänner 1991 zur Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, dass G eine
vollstreckbare Forderung gegen GG in Höhe von S 8,640.866,33
innehatte. Weiters legte der Bw. dem Senat einen Zeitungsartikel (Kärntner
Tageszeitung vom 21.12.1985) vor, dessen Überschrift "F G der neue NN
Boß" lautete. Darin gab G zur Übernahme der NN Werke befragt an, dass
"zur Brunnenversendung auch ein wunderschöner Waldbesitz gehöre,
welcher von G. teilweise ausgebeutet worden sei. G. habe zwischen 15.000 bis
20.000 fm Holz herausgeschlägert".
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung gab KR G
als Auskunftsperson an, dass sein Vorgänger nahezu den gesamten Forst
vernichtet habe. Die Einstellung der Bilanzposition "Holzbestand" habe ihren
Grund möglicherweise darin gehabt, dass die damals mit der
Kaufpreisaufteilung betrauten Personen unter dem Bilanzansatz "Holzbestand" wohl
Grund und Boden gemeint hätten.
Der Bw. replizierte, die Problematik des
gegenständlichen Falles liege darin, dass sein Vater seinerzeit viele
Berater gehabt habe, welche die Aufteilung des Kaufpreises in Holzbestand und
Firmenwert offenbar falsch getroffen hätten. Man habe damals wohl
unrichtigerweise dem Holzbestand einen höheren Wert beigemessen als der
Marke "NN". Gerade diese wäre aber wesentlich höher zu bewerten
gewesen, zumal ja zwischen 80% und 90% der Erlöse aus der
Mineralwasserproduktion herrühren würden.
Der steuerliche Vertreter des Bw. wandte ein, es sei
definitiv nicht bekannt, aus welchem Grunde der ehemalige steuerliche Vertreter
von KR G, Dr. AA, eine derartige zu Gunsten des Holzbestandes getroffene
Aufteilung vorgenommen habe. Man könne lediglich mutmaßen, dass im
Jahre 1985 eben mehr Wert auf das Grundvermögen gelegt worden sei.
KR G ergänzte, dass er als Hafnermeister nicht allzu
versiert in steuer- und bilanztechnischen Belangen gewesen sei, weshalb er auch
auf seine damaligen Berater angewiesen gewesen sei. Auch habe er der damaligen
Aufteilung des Kaufpreises kein besonderes Augenmerk beigemessen, zumal für
ihn andere Dinge wirtschaftlicher Art im Vordergrund gestanden seien.
Der steuerliche Vertreter erläuterte, dass es ab dem
Jahre 1997 am Mineralwassermarkt infolge Einführung der PET Flasche zu
massiven Einbrüchen gekommen sei, die zu einem nachhaltigen Preisverfall
des NNwassers geführt hätten. Die Mbetriebe seien zu klein gewesen um
eine eigene PET Plastikflaschenanlage zu erwerben bzw. zu unterhalten.
Der Bw. ergänzte, dass im Jahre 1999 zudem eine
Heil-und Mineralwasserverordnung erlassen worden sei, die es erlaubt habe, auch
Wasser ohne Mineralstoffe unter dem Titel "Mineralwasser" in den Verkehr zu
bringen. Auch dieser Umstand habe deutlich zum wirtschaftlichen Niedergang der
Fa. NN beigetragen.
Der steuerlich Vertreter wandte ein, eine akzeptable
für seine Mandantschaft tragbare Kompromisslösung würde
dergestalt aussehen, dass die Abgabenbehörde die Teilwertabschreibung des
"Holzbestandes", der ja in Wahrheit den Firmenwert der Marke "NN" darstelle,
verteilt auf die Zeiträume 1999 bis 2002 in Ansatz bringe. Dabei würde
es für das Veranlagungsjahr 1999 zu keiner steuerlichen Auswirkung kommen,
zumal dieser Bescheid bereits rechtskräftig sei.
Der Amtsvertreter replizierte, unabdingbare Voraussetzung
für eine Teilwertabschreibung sei der Nachweis, dass die Aufteilung des
Kaufpreises im Jahre 1985, und zwar aus der Sicht dieses Jahres, falsch sei. Die
sich seit Übernahme der beiden Teilbetriebe ergebende Umsatz- und
Gewinnentwicklung böte keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass die
Einstellung des Bilanzansatzes "Holzbestand" im Jahre 1985 dem Grunde und der
Höhe nach unrichtig gewesen sei. Die vom Bw. angedachte
Firmenwertabschreibung linear verteilt auf die Jahre 1999 bis 2002 komme
für ihn sohin ausschließlich dann in Frage, wenn der Anspruch auf
Bilanzberichtigung im Jahre 1985 sich dem Grunde nach als berechtigt erweise.
Derartige Beweise seien jedoch bis dato von Seiten des Bw. nicht erbracht
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 ordnet an:
"Der Steuerpflichtige muss die
Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellen. Ist die
Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder
verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so
muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere
nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie
wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt
muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet
ist."
Aufgrund der vorliegenden Gesetzeslage ist zwischen einer
notwendigen Bilanzberichtigung und einer fakultativen Bilanzänderung zu
unterscheiden. Eine Bilanzberichtigung ist notwendig, wenn die Bilanz unrichtig
ist, dh. wenn der Steuerpflichtige anders bilanziert als er bilanzieren
hätte müssen (VwGH 7.2.1990, 88/13/0241). Die Bilanz ist unrichtig,
wenn sie nicht den GoB entspricht oder gegen zwingende Vorschriften des EStG
verstößt. Hat der Steuerpflichtige die GoB eingehalten, dann ist die
Bilanz auch dann richtig, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie
objektiv unrichtig war. Umstände, die der Stpfl. am Bilanzstichtag (bis zur
Bilanzerstellung) nicht kennen konnte, machen die Bilanz zwar objektiv
unrichtig, doch entspricht sie den GoB und ist diese damit im Sinne des
Bilanzrechtes richtig. Maßgeblich ist der
Erkenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns
im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, und zwar bezogen auf die am
Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse
("subjektive Richtigkeit der Bilanz",
BFH, BStBl 1984 II 723). Die Bilanz ist zu berichtigen, wenn der Bilanzansatz
nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
objektiv unrichtig ist und dem Steuerpflichtigen die
Umstände bei der Bilanzerstellung bekannt
waren oder bekannt sein mussten. Dabei sind objektive Umstände nicht
zu berücksichtigen, die ein "gewissenhafter Abgabepflichtiger bei Anwendung
der notwendigen Sorgfalt bis zur Bilanzerstellung nicht kennen musste" (VwGH
29.10.2003, 2000/13/0090).
Die Bilanzberichtigung besteht darin, dass ein dem Grunde
und der Höhe nach unzulässiger Bilanzansatz durch einen steuerlich
zulässigen Bilanzansatz ersetzt wird (VwGH 30.7.2002, 96/14/0112). Eine
Bilanzberichtigung kann auch darin bestehen, dass ein unzulässiger
Bilanzansatz entfernt wird oder dass ein unzulässigerweise fehlender
Bilanzansatz nachträglich aufgenommen wird.
Festzuhalten bleibt, dass nur dann, wenn sich herausstellt,
dass ein Bilanzansatz nach den
Verhältnissen des Bilanzstichtages objektiv unrichtig ist und die
tatsächlichen Umstände dem
Stpfl. bei Bilanzerstellung bekannt
waren (bekannt sein mussten), die
Bilanz zwingend einer Berichtigung zuzuführen ist (VwGH 26.11.2002,
99/15/0075).
Die Bilanzberichtigung muss auch nach rechtskräftigem
Abschluss der Steuerveranlagung für das Berichtigungsjahr vorgenommen
werden (sog. Berichtigung zur "Wurzel hin"). Sie hat allerdings für dieses
Jahr, sollten die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Beseitigung
des Bescheides nicht gegeben sind, keine steuerliche Auswirkung (VwGH
29.10.2003, 2000/13/0090). Die Berichtigung erfolgt also an der Wurzel, dh. in
jener Bilanz, in welcher der Fehler erstmals aufgetreten ist. Aus dem Grundsatz
der Periodengewinnabgrenzung folgt, dass die Berichtigung einer unrichtigen
Bilanz niemals durch eine periodenfremde Nacherfassung eines Betriebsvorfalles
(wie dies etwa im Handels- bzw. Unternehmensrecht geschieht) erfolgt, sondern
nur durch eine Berichtigung der fehlerhaften Bilanz selbst (VwGH 27.5.1987,
84/13/0270). Dieses so genannte "Nachholverbot" hat zur Folge, dass die
Auswirkung eines aufgrund vernachlässigter Sorgfalt unrichtigen
Bilanzansatzes nicht mit steuerlicher Wirkung für ein späteres
Wirtschaftsjahr nachgeholt werden kann.
Im gegenständlichen Berufungsfall gilt es zu
beurteilen, ob der vom Rechtsvorgänger des Bw. im Jahre 1985 im Zuge der
Aufteilung der Anschaffungskosten (Meistbot- und Kaufpreissumme) auf die beiden
Teilbetriebe gewählte Bilanzansatz "Holzbestand" aus der Sicht des
Rechtsvorgängers zum Bilanzerstellungszeitpunkt (subjektiv) unrichtig war.
Die Nachweisführung über das Bestehen einer derartigen Unrichtigkeit
liegt beim Bw. und nicht bei der Amtspartei. In Ansehung des verstrichenen
Zeitraumes zwischen Kaufpreisaufteilung und den nunmehrigen berufungsverfangenen
Zeiträumen von 15 Jahren und mehr wird bei der Beurteilung, ob der
erforderliche anspruchsbegründende Nachweis in schlüssiger Weise
dargelegt wird, ein strenger Maßstab anzulegen sein.
Fakt ist, dass der gewählte Bilanzansatz jedenfalls
bis zum Zeitpunkt der Betriebsübergabe an den Bw. (1992) - somit zumindest
sieben Jahre hindurch - unbestritten war und in den jeweiligen Jahresbilanzen in
unverändertem Ausmaße eingestellt wurde. Allein dieser Umstand birgt
vorweg einmal die Vermutung in sich, dass - aus damaliger Sicht - die
vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises sachgerecht erfolgt ist.
Der Bw. legte zwar zum Beweise dafür, dass der
seinerzeit gewählte Bilanzansatz "Holzbestand" insofern unrichtig sei als
dieser vielmehr den "Firmenwert" repräsentiere, einen Artikel der KTZ vom
21.12.1985 vor, aus dem hervorgeht, dass der "wunderschöne Waldbesitz von
G. teilweise ausgebeutet wurde". In besagtem Artikel wurde auch KR G
wörtlich zitiert, welcher angab, dass "er (gemeint: G.) 15.000 bis 20.0000
Festmeter herausgeschlägert habe".
Nach Ansicht des erkennenden Senates stellt dieser Artikel
keinen tauglichen Nachweis für das Vorliegen des im Jahre 1985 (1986)
gewählten falschen Bilanzansatzes dar. Offenkundig wird dadurch lediglich,
dass größerer Schlägerungen von Seiten des
Rechtsvorvorgängers vorgenommen wurden, welche allerdings mangels
Konnexität Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Bewertung des
seinerzeitigen Holzbestandes im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes nach Ansicht
des Senates nicht zwingend zulassen.
Auch die Aussagen der Auskunftsperson G in der
mündlichen Verhandlung vermochten nicht überzeugend die strengen
Voraussetzungen einer zwingenden Bilanzberichtung darzutun. G selbst gibt an,
dass er in bilanztechnischen Belangen nicht so versiert gewesen sei und daher
auf seine (ua. steuerlichen) Berater angewiesen gewesen sei und diesen vertraut
habe. Dass die nunmehr strittige Position "Holzbestand" damals mit rd.
S 9,2 Mio. bewertet worden sei, habe ihre Ursache möglicherweise darin
gehabt, dass die agierenden Proponenten dem Grundvermögen eine überaus
starke Gewichtung beigelegt hätten.
Richtig ist, dass nach den Regeln des Zivilrechtes - von
wenigen Ausnahmen (sic. "falsa procuratio") abgesehen - der Vertretene sich das
Handeln seines Vertreters zurechnen lassen muss. Tatsache ist, dass KR G den
Bilanzansatz "Holzbestand" nach Erwerb des Unternehmens im Jahre 1985 in die
Bilanz eingestellt hatte und diesen über Jahre hinweg unverändert
beließ. Dass dieser - wie nunmehr seitens des Bw. behauptet wird - in
Bezug auf die Bewertung des Holzbestandes möglicherweise eine von seinem
steuerlichen Vertreter abweichende bzw. diametrale Auffassung hatte, ist
für die Beurteilung der Zurechnung von Erklärungsabgaben irrelevant,
zumal nach außen hin - so auch gegenüber dem Finanzamt -
ausschließlich das Handeln des Vertreters zum Vorschein kam. Selbst wenn
KR G.. gegen die vorgenommene Kaufpreisaufteilung eine Art Mentalreservation
gehabt hätte, so würde dies nichts am Umstand ändern, dass
gegenüber dem Finanzamt und sonstigen Dritten dieser Aufteilungsmodus
über Jahre hindurch als korrekt und sachgerecht dargestellt wurde.
Abgesehen davon gab der Vater des Bw. in der mündlichen Verhandlung an,
dass er der Aufteilung der Kaufpreissumme kein gesondertes Augenmerk beigelegt
habe.
Der Bw. wendet weiters ein, dass seit jeher der Mbetrieb
der Hauptumsatz- und Gewinnträger gewesen sei. Das vom Bw.
diesbezüglich vorgelegte Liniendiagramm, welches Aufschluss über die
Gewinnentwicklung der beiden Teilbetriebe hinsichtlich der Zeiträume 1992
bis 1996 gibt, lässt zwar erkennen, dass die Gewinne aus dem
Mineralwasserbetrieb von unter € 200.000,- (1992) auf über €
1.600.000,- (1996) angestiegen sind, wohingegen die Gewinne aus dem Forstbetrieb
in diesem Zeitraum stagnierten bzw. sich gar leicht rückläufig
entwickelten.
Auch diese Argumentation vermag nach Ansicht des UFS nicht
zu überzeugen. Weder die Höhe der erzielten Umsätze noch die der
erzielten Gewinne bieten einen verlässlichen Indikator für die
Zuweisung der Kaufsumme auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, respektive
Bilanzpositionen. Abgesehen davon gilt es eine Beurteilung jenes Zeitraumes
vorzunehmen, in welchem der strittige Bilanzansatz erstmals eingestellt wurde
(1985). Eine Darlegung der Gewinnentwicklung von Perioden, die dem zu
beurteilenden Zeitraum erst Jahre später folgen, erweist sich für die
hier postulierte Nachweisführung a limine als ungeeignet. Darüber
hinaus lässt sich aus dem zur Vorlage gebrachten Diagramm eindeutig
entnehmen, dass im Jahre der Betriebsübernahme durch den Bw. die
Gewinnsituation des Forst- sowie die des Mineralwasserbetriebes sich in gleicher
Bandbreite (bis € 200.000,-) bewegt haben und erst allmählich,
und zwar in den beiden darauf folgenden Jahren, die Gewinnschere zwischen den
beiden Teilbetrieben begann in durchaus eklatanter Weise auseinanderzuklaffen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Der Umstand, dass KR
G.. die strittige Bilanzposition unverändert über Jahre hindurch in
seinen Bilanzen ausgewiesen hat, wiegt nach Ansicht des erkennenden Senates weit
mehr als die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Indizien, wonach
der ausgewiesene Bilanzansatz "Holzbestand" nach den Verhältnissen im Jahre
1985 unrichtig bewertet bzw. qualifiziert worden sei. Nach Berücksichtigung
aller Vorbringen und Argumente vermochte der erkennenden Senat in freier
Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung zu gelangen, dass mit
großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der als "Holzbestand"
titulierte bzw. ausgewiesene Bilanzansatz in Wahrheit den Firmenwert
repräsentiere. Die vom Bw. dargelegte Nachweisführung lässt zwar
die Annahme zu, dass nicht a priori ausgeschlossen werden kann, dass die
strittige Bilanzposition im Zuge der Erstellung der Bilanz für das
Kalenderjahr 1985 falsch bewertet worden sei; die dargebotenen Nachweise
erweisen sich allerdings als nicht geeignet, jenen Grad an Überzeugung
auszulösen, der für die Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung zur
Wurzel hin erforderlich wäre. Zu schwer wiegt einfach der Umstand, dass
zumindest über sieben Jahre hindurch der Ansatz "Holzbestand"
unverändert in die Bilanz eingestellt wurde.
Für den erkennenden Senat ist durchaus naheliegend,
dass der Bw. bei bzw. nach Übernahme des Unternehmens im Jahre 1992
erkennen musste, dass die Erfolgsentwicklung der beiden Teilbetriebe in krasser
Weise auseinanderlief. Damit stellte sich eo ipso erneut die Frage der
sachgerechten Aufteilung des Kaufpreis- bzw. Meistboterlages auf die einzelnen
Wirtschaftsgüter, welche vom Bw. fortan releviert wurde.
Vor dem Hintergrund der zu dieser Thematik ergangenen
einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur und den sich daraus
ergebenden strengen Anforderungen bleibt festzuhalten, dass der geforderte
Nachweis darüber, dass aus Sicht des Rechtsvorgängers KR G im Jahre
1985 die Bilanzposition "Holzbestand" mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit das Wirtschaftsgut "Firmenwert" der Fa. NN
repräsentiert, als nicht erbracht anzusehen ist.
Er war daher dem Antrag des Amtsvertreters zu folgen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-K/06
- Stammnummer
- 34167
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF