Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0086-W/07
Beschwerde gegen Einleitung über FinanzOnline unzulässig, da in FOnV 2006 nicht erwähnt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0086-W/07vom 11.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen G.I., vertreten durch Safe Wirtschaftstreuhand GmbH,
1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 32/15, wegen des Verdachts der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 29. Mai 2007 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzamtes Baden Mödling
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Mai 2007,
Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Mai
2007 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling infolge Abgabe
einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2004,
sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, nämlich
Einkommensteuer für 2004 in Höhe von € 6.215,09 verkürzt und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht des angeführten Finanzvergehens
aufgrund der Feststellungen laut Prüfungsbericht vom 2. Juni 2006 ergebe,
da die Bf. trotz Kenntnis der abgabenrechtlichen Vorschriften diesen zuwider
gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, vom Verteidiger über FinanzOnline eingebrachte und
als Berufung bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom 29. Mai 2007, in
der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Die Bw. sei bereits für
das Jahr 2003 zu diesen Einkünften mit Bescheid vom 4. November 2004
veranlagt worden; und zwar von amtswegen wie sie es interpretiere als Tangente
zu Steuernummer-1. Der Steuerberater der Bw. sei der Meinung gewesen, dass diese
Einkünfte als Tangente zur Versteuerung kommen würden, da diese
Einkünfte von 3 Geschwistern gemeinsam erzielt worden seien. Die Bw.
habe niemals die Absicht gehabt, diese Einkünfte für das Jahr 2004 zu
verschweigen. Auch habe der Steuerberater die Auskunft erteilt, diese
Einkünfte würden im Weg der Tangente automatisch berücksichtigt
werden.
Auch der mit der Bw. am 25. Mai
2007 von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift
ist zu entnehmen, dass die Bw. der Meinung gewesen sei, die Behörde
würde von den Einkünften wissen und sie würde eine Vorschreibung
bekommen. Sie habe dem Steuerberater von diesen Bezügen mitgeteilt. Bei den
Erklärungen habe sie auf diese Einkünfte vergessen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften,
Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und
Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO)
sinngemäß.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier
nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß
§ 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die
Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch,
fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann
zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
bedienen darf. Gemäß
§ 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster
Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der
Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO
gestützte Verordnungen sind die (hier nicht anwendbare) Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur
Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den
unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die
Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, sowie
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung
von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in
automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV
2006), BGBl. II Nr. 97/2006 idF BGBl. II Nr. 513/2006).
Da der Verteidiger die
gegenständliche Beschwerde über FinanzOnline eingebracht hat, ist
davon auszugehen, dass ihm auch die Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung
2006 bekannt sind.
Nach
§ 1 Abs. 2 1. Satz FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die
automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die
Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online
(https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.
Gemäß
§ 5 1. Satz FinanzOnline-Verordnung 2006 sind andere als die in den
Funktionen gemäß
§ 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer
zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen
tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
Auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen findet man folgende
Nutzungsmöglichkeiten für FinanzOnline:
|
Abfragen
|
Abfrage des
Steuerkontos Abfrage des Steueraktes Abfrage der
E-Bilanz Abfrage der Beteiligten Abfrage der
Beteiligungen Abfrage des Status der Quotenerfüllung Abfrage
von Informationen zum Einheitswert
|
Eingaben
|
Übermittlung der
Umsatzsteuervoranmeldung (U30) für Zeiträume ab dem
Voranmeldungszeitraum Jänner 2003
Übermittlung der
Jahreserklärungen betreffend Umsatzsteuer (U1), Einkommensteuer (E1) und
Körperschaftsteuer (K1) für Zeiträume ab dem Veranlagungsjahr
2003
Übermittlung der Körperschaftsteuer (K2), Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (E6), Beteiligte
einer Personengesellschaft/-gemeinschaft ab dem Veranlagungsjahr
2006
Übermittlung der Kommunalsteuererklärung und der
EU-Quellensteuererklärung
Übermittlung Jahresabschluss
Firmenbuch
Änderung persönlicher Daten (Grunddaten - z.B.
Adresse, Bankverbindung) Bestätigung der Gültigkeit einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) Anträge zum Steuerkonto
(z.B. Rückzahlungsantrag)
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Zustellung
|
Elektronische Zustellung der
Jahressteuerbescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer für Zeiträume ab dem Veranlagungsjahr 2003
(inkl. Freibetrags- und Vorauszahlungsbescheid)
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Administration
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Abfrage des automatisch
geführten Posteingangs- und Postausgangsbuches Benutzerverwaltung
(Anlage mehrerer Benutzer und Zuordnung bestimmter
Funktionalitäten) Klientenverwaltung (Anmerkung, Änderung und
Löschung von Vollmachtsverhältnissen) Auswertung der
Benutzertransaktionen (Logdaten) PIN-Änderung
Bei einer mittels e-Mail
eingebrachten Beschwerde handelt es sich weder um ein Anbringen gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO noch um eines nach § 86a Abs. 1 BAO. Auf die FOnV
2006 kann die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt
werden, weil diese Verordnung die automationsunterstützte
Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für
jene Funktionen für zulässig erklärt, die den jeweiligen
Teilnehmer im FinanzOnline zur Verfügung stehen. Eine Einbringung von
Beschwerden im Finanzstrafverfahren ist in FinanzOnline nicht vorgesehen.
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist die gegenständliche,
mittels e-Mail erfolgte Eingabe daher unzulässig.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen
Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst
nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.
Da die Beschwerde auf eine
unzulässige Weise - über FinanzOnline - eingebracht wurde, das
Rechtsmittel dadurch aber nicht rechtswirksam eingebracht wurde, liegt auch kein
durch ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 156 Abs. 2 FinStrG
bzw. § 156 Abs. 4 FinStrG behebbares Formgebrechen vor (VwGH 25.01.2006,
2005/14/0126), sodass die Eingabe vom 29. Mai 2007 ohne Erteilung eines
Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen war.
Ein weiteres Eingehen auf das
Beschwerdevorbringen und eine Prüfung, ob der Verdacht eines auf eine
(endgültige) Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatzes gegeben ist, war
daher obsolet.
Wien, am 11.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-W/07
- Stammnummer
- 34163
- Gültig
- 11.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF