Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3948-W/02
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3948-W/02vom 18.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien betreffend
Aussetzung der Einhebung vom 10. Juli 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
1. Juli 2002 brachte die Bw. gegen die Umsatzsteuerbescheide 7-12/2001
und 1-4/2002, beide vom 21. Juni 2002, das Rechtsmittel der Berufung
ein und stellte gleichzeitig den Antrag, die streitgegenständlichen Abgaben
in der Höhe von € 8.883,60 gemäß
§ 212a BAO von der Einhebung auszusetzen.
Mit Bescheid vom
9. Juli 2002 wies das Finanzamt die Berufung gegen die genannten
Umsatzsteuerbescheide und mit Bescheid vom 10. Juli 2002 den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung ab.
Der letztgenannte Bescheid
wurde dahingehend begründet, dass die Berufung nach der Lage des Falles
wenig erfolgversprechend erscheine.
In der
dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, weshalb ihrer Meinung
nach die Berufung gegen die Festsetzungsbescheide keinesfalls wenig
erfolgversprechend sei.
Der genaue Inhalt dieser
Berufung wird nicht wiedergegeben, da dies nicht entscheidungswesentlich
ist.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juli 2002 wies das Finanzamt die
Berufung mit der Begründung ab, dass die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide abgewiesen worden sei, weshalb eine Aussetzung der
Einhebung nicht in Betracht komme.
Dagegen
beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Im
Wesentlichen führte die Bw. aus, dass die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide in Übereinstimmung mit den vom VwGH festgelegten
Grundsätzen und den Entscheidungen des EUGH keineswegs wenig
erfolgversprechend im Sinne des § 212a BAO sei, weshalb die
Aussetzung der Einhebung beantragt werde.
Der genaue
Berufungstext ist nicht entscheidungswesentlich und wird daher nicht
wiedergegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub . Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
der Einhebung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs.) 1 ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus
(§ 212a Abs. 5, 4. Satz BAO).
Aus § 212a Abs. 5 BAO, wonach anlässlich einer
über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, folgt, dass ab diesem Zeitpunkt auch die
Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht
mehr in Betracht kommt.
Somit konnte im Hinblick auf
die im Verfahren betreffend Umsatzsteuer 7-12/2001 und 1-4/2002 ergangene
Berufungsvorentscheidung aufgrund des Aussetzungsantrages vom
1. Juli 2002 kein positiver Bescheid erlassen werden, mit dem die
Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird.
Angemerkt wird, dass die Bw.
anlässlich des Vorlageantrages vom 16. Juli 2002 betreffend die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom
9. Juli 2002 bezüglich Umsatzsteuer 7-12/01 und 1-4/02
ohnedies einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht
hat.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BerufungsvorentscheidungAussetzung der EinhebungAblaufpositiver BescheidZeitpunktunerledigter Antrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3948-W/02
- Stammnummer
- 3416
- Gültig
- 18.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF