Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0569-L/07
Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten bei einem Pensionisten bzw. alternativ als Betriebsausgaben bei dessen Tätigkeit als Sachverständiger.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-L/07vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. P H, OD, vom
19. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
8. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in Folge kurz Bw) ist
Pensionist.
Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2005 machte er im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (mit festen Steuersätzen versteuerte
Bezüge von der W und Arbeitslosengeld vom 1.1. bis 31.3.2005;
Pensionsbezüge vom Pensionsfonds der W vom 1.3. bis 31.12.2005) als
Werbungskosten folgende Beträge
geltend:
|
Gewerkschaftsbeiträge, sonstige
Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen
|
90,00 €
|
Arbeitsmittel
|
74,03 €
|
Fachliteratur
|
8,58 €
|
Reisekosten
|
1.886,72 €
|
Sonstige Werbungskosten
|
610,25 €
|
|
2.669,58 €
Diese Werbungskosten wurden mit
Ausnahme der Beiträge zu Berufsverbänden (90,00 €) vom
Finanzamt im Rahmen des
Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2005 vom 8. Jänner 2007 mit der Begründung
nicht anerkannt, dass der Bw nur mehr Pensionseinkünfte bzw.
Arbeitslosengeld bezogen habe und die Aufwendungen insofern nicht der Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen gedient hätten.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 erhob der
Pflichtige gegen den angeführten Bescheid
Berufung und beantragte die Anerkennung
der Werbungskosten von 2.669,58 € oder die Berücksichtigung
dieses Betrages als Betriebsausgaben und damit als Verlust als
Sachverständiger. Begründend führte er hiezu Folgendes
aus:
"Ich
war bis 31. März 2004 hauptberuflich Leiter der Abteilung
Umweltpolitik und Technik der W und bin
nebenberuflich Sachverständiger für Kläranlagen und
Gewässerreinhaltung. Im Hauptberuf trat ich mit 1. April 2004 in
den Ruhestand. In der Sachverständigenliste des Landesgerichtes OÖ bin
ich weiter eingetragen. Mit beiden Funktionen verbunden sind verschiedene
Aufgaben im Rechtsausschuss und Arbeitsausschuss "betriebliche Abwasser- und
Abfallwirtschaft" des AW, die der
Aufrechterhaltung des Wissensstandes und einer eventuellen Auftragsakquisition
dienen, leider aber nicht honoriert werden. Wegen Befangenheit als
Industrievertreter kann ich innerhalb der gesetzlichen Frist Aufträge aus
meinem hauptberuflichen Umfeld nicht annehmen. Bei den beantragten Werbekosten
handelt es ich um Beiträge zum Sachverständigenverband, die
Pflichthaftpflichtversicherung als SV, Telefonkosten, Büromaterial und
Reisekosten zum AW nach
Wien."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
22. Februar 2007 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass den
betreffenden Aufwendungen im Veranlagungszeitraum 2005 keine Einnahmen bzw.
keine Absicht der Einkunftserzielung gegenüber stünden.
In seinem gegen diese Berufungsvorentscheidung gerichteten
Vorlageantrag vom
23. März 2007 wies der Bw
darauf hin, dass es in der Natur der Gerichtssachverständigentätigkeit
liege, dass Kosten und Einnahmen oft in verschiedenen Jahren entstünden.
Auch in den vergangenen Jahren wären Einnahmen erzielt worden, die jedoch
unter der Veranlagungsgrenze gelegen hätten. Bei der W sei das versteuerte
Einkommen immer über 80.000,00 € pro Jahr gelegen. Der Bw
ersuchte daher seinem Berufungsantrag stattzugeben.
Mit Schreiben des
Finanzamtes vom 18. April 2007 wurde er gebeten bekannt zu
geben, für welche Aufträge die im Jahr 2005 angefallenen
Aufwendungen angefallen seien, und die dazu gehörigen Belege und
Reisekostenaufzeichnungen in Kopie beizubringen. Es sollten eventuell auch die
von ihm ausgestellten Honorarnoten (in Kopie) vorgelegt werden. Der Bw wurde
außerdem darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen, die mit seiner
Tätigkeit als selbständiger Gutachter im Zusammenhang stünden,
nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen
werden könnten. Es wurde daher gebeten, eine Aufstellung über die
Einnahmen und die damit zusammenhängenden Ausgaben für 2005 und die
Vorjahre betreffend seine Einkünfte als Sachverständiger
vorzulegen.
In Reaktion auf diesen
Vorhalt bzw. ein diesbezügliches Telefonat übermittelte der Bw
am 8. Mai 2007 eine Aufstellung über "Reise- und Werbekosten" sowie
2 Honorarnoten an das Landesgericht XY. Zu den Fahrten nach Wien zum
technischen und Rechtsausschuss des AW erläuterte er, dass diese der
verpflichtenden fachlichen Weiterbildung als Sachverständiger und zur
Akquisition zukünftiger Aufträge dienen würden. Derzeit sei er
mit der Rregulierung befasst. Eine Zuordnung allgemeiner Bürokosten zu
einzelnen Tätigkeiten sei nicht möglich. Aufgrund der
Ruhensbestimmungen der ASVG-Pension werde eine Gewinnerzielung im steuerlichen
Sinn ab dem 10. März 2009 angestrebt (65 Jahresgrenze).
Derzeit diene die Tätigkeit vorrangig dem Erhalt der Eintragung in der
Sachverständigenliste.
In der Beilage gliederte der Bw konkret die sonstigen
Werbungskosten in Höhe von 610,25 € auf. Demnach beliefen sich
die Telefonspesen auf 824,20 €. Hievon zog er einen Privatanteil von
50 % ab, sodass als Werbungskosten 412,10 € verblieben. An
"Safemiete für Gutachten" machte er 60,00 € geltend, aus dem
Titel der "SV-Versicherung" 138,15 €. Porto und Büromaterial
hatten 74,03 € ausgemacht.
Auf einer weiteren Beilage gliederte der Bw die
Reisekosten 2005 auf. Demnach machte er für 11 Fahrten nach Wien
für je 420 km die Kilometergelder, das sind 4.620 km mal
0,356 € = 1.644,72 € geltend. An Taggeldern beantragte er
hiefür 22,00 € täglich, das sind insgesamt
242,00 €. In Summe beliefen sich die Reisekosten aus dem Titel der
Fahrten zum Rechtsausschuss und technischen Ausschuss des AW nach Wien insgesamt
auf 1.886,72 €.
Weiters legte der Bw ein Schriftstück der BH Y zur
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zwecks "Hochwasserschutz R" vom
21. August 2006 vor. Außerdem schloss er seiner
Vorhaltsbeantwortung 2 Honorarabrechnungen vom 14. Oktober 1998
(Sachverständigengebühr 13.576,00 S) und vom
15. März 1999 (Sachverständigengebühr 6.500,00 S)
bei.
Mit Vorlagebericht vom 11.
Mai 2007 legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Am 6. Dezember 2007 erging seitens der zuständigen
Referentin des Unabhängigen Finanzsenates an den Bw folgender
Vorhalt, den dieser im Rahmen einer
persönlichen Vorsprache am 7. Jänner
2008, über welche auch eine Niederschrift aufgenommen
wurde,beantwortete (die im Folgenden
zitierten Antworten sind der Niederschrift entnommen):
"Sehr
geehrter Herr Dipl.Ing. H
!
Sie
haben in Ihrer Berufung die Anerkennung von Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 2.669,58 € alternativ als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben beantragt.
Während
Betriebsausgaben Aufwendungen im Zusammenhang mit den betrieblichen
Einkunftsarten (in Ihrem Fall wäre dies eine selbständige
Tätigkeit als Sachverständiger) darstellen, kann es sich bei
Werbungskosten nur um Aufwendungen im Zusammenhang mit außerbetrieblichen
Einkunftsarten (in Ihrem Fall Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit) handeln.
Hiezu
ergeben sich folgende Fragen bzw. werden Sie gebeten, folgende Unterlagen
vorzulegen:
A)
Zur Anerkennung von Werbungskosten:
Werbungskosten
sind in § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen
definiert.
Wie oben
erläutert, können hievon allenfalls außerbetriebliche
Einkünfte (in Ihrem Fall nichtselbständige Einkünfte) betroffen
sein.
Sie werden daher gebeten,
darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, inwiefern bzw. inwieweit die von Ihnen
geltend gemachten Aufwendungen der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung Ihrer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bis 31.3.2005 noch
Aktivbezüge; ab 1.4.2005 Pensionseinkünfte) dienten."
Antwort
laut Niederschrift vom 7.1.2008:
"Die Fahrten nach Wien zum
Rechtsausschuss und Technischen Ausschuss sind einerseits wichtig für die
weitere Eintragung in die Sachverständigenliste; andererseits kommt es
immer wieder zu Rückfragen im Zusammenhang mit in den Ausschüssen
verfassten Fachpublikationen (siehe zB Beilage). Die Bestellungen zu den
Ausschüssen waren unmittelbar nach meiner Pensionierung im April 2004 bzw.
noch gerade in meiner aktiven Zeit. Ich habe dies wegen meiner fachlichen
Qualifikation und der fachlichen Weiterbildung angenommen. Eine solche
Funktionsperiode dauert 5 Jahre. In den Ausschüssen war ich als
Abteilungsleiter. Die Möglichkeit, sich aus dieser Funktion
während laufender Funktionsperiode zurückzuziehen, besteht zwar, tut
man aber nicht. Es sind dies die ehrenamtlichen Tätigkeiten, die mit
dem Hauptberuf verbunden sind.
Aus meiner Sicht ist diese Situation vergleichbar
mit Politikern, die auch nach Pensionierung noch Werbungskosten im Zusammenhang
mit ihrer ehemaligen Tätigkeit geltend machen können."
"B)
Zur Anerkennung als
Betriebsausgaben:
Betriebsausgaben
sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst
sind.
Betriebsausgaben
könnten im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit einer
selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger angefallen
sein.
Grundsätzlich
ist Ihnen darin beizupflichten, dass Aufwendungen auch als Betriebsausgaben
anerkannt werden können, wenn Ihnen im betreffenden Veranlagungsjahr keine
Einnahmen gegenüberstehen.
Wie
Ihren Ausführungen zu entnehmen ist, ist vor März 2009 auf Grund der
ASVG-Ruhensbestimmungen nicht mit Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu
rechnen.
Bei
den Aufwendungen im Berufungsjahr 2005 könnte es sich daher allenfalls um
Betriebsausgaben im Hinblick auf entsprechende zukünftige Einnahmen
gehandelt haben.
1)
Voraussetzung für die
Berücksichtigung solcher (vorweggenommener) Betriebsausgaben vor Erzielung
von Einnahmen ist, dass nicht bloß die Möglichkeit der Erzielung von
Einkünften ins Auge gefasst ist, sondern die
ernsthafte Absicht
zur späteren Einnahmenerzielung als
klar
erwiesen
angesehen werden kann.
a)
Sie werden daher ersucht, konkrete Umstände bzw. Unterlagen
dar(vor)zulegen, auf Grund welcher eindeutig auf die ernsthafte Absicht,
Einnahmen aus Gutachtertätigkeit erzielen zu wollen, geschlossen werden
kann. Vorstellbar wären in diesem Zusammenhang etwa Unterlagen über
von Ihnen in Ihrer Berufung angesprochene Auftragsakquisitionen bzw.
Schriftverkehr mit potentiellen Auftraggebern oder
Ähnliches.
Anmerkung:
Die von Ihnen vorgelegten Honorarnoten vom 14.10.1998 und 15.3.1999 betreffen
Zeiträume vor 2005 und waren die Aufwendungen 2005 offenbar nicht durch die
entsprechenden Einnahmen veranlasst. Sollte dies dennoch so gewesen sein, werden
Sie ersucht, dies
darzulegen.
b)
Sind
nach 2005
(vor 2009 eventuell unter der
Zuverdienstgrenze) schon konkrete Einnahmen absehbar? Wenn ja, ab
wann?
c)
Sie beschäftig(t)en sich mit der
Rregulierung. Sind aus dieser
Tätigkeit Einnahmen zu erwarten? Wenn ja,
wann?
d)
Welche Ausgaben haben Sie mit Ihren Aufwendungen für Telefon, Porti,
Büromaterial konkret bestritten?"
Antwort laut Niederschrift
vom 7.1.2008:
"Die Aufwendungen sind aus meiner
Sicht grundsätzlich Werbungskosten im Zusammenhang mit meiner ehemaligen
nichtselbständigen Tätigkeit, sind aber natürlich nützlich
für meine selbständige Tätigkeit wegen meiner
Zertifizierung. Wenn ich die Ausschüsse nicht betreuen würde,
müsste ich irgendwelche andere fachliche Weiterbildungen nachweisen, um die
Zertifizierung als Sachverständiger verlängert zu bekommen bzw.
aufrecht zu erhalten. Nach Ende meiner Funktionsperiode im Jahr 2009
beabsichtige ich mich aus den Ausschüssen zurückzuziehen, da ich nach
neuerlicher Zertifizierung ab 1.1.2009 für mindestens 5 Jahre keine
Weiterbildung (die ich aber selbstverständlich persönlich machen
werde!) mehr nachzuweisen habe. Ich werde wahrscheinlich als korrespondierendes
Mitglied im Ausschuss bleiben, aber brauche nicht mehr nach Wien zu den
Sitzungen fahren. Insofern werden die Kosten für die Wienfahrten zu
diesen Ausschüssen ab 2009 wegfallen.
Zur ernsthaften Absicht zur Einnahmenerzielung
(Pkt 1) möchte ich anführen, dass ich derzeit einen Auftrag vom
Bezirksgericht Z erledigt habe. Die Honorarnote von ca. 1.700,-- €
wird gerade erstellt und kann ich diese bei Bedarf vorlegen. Aus der
Rregulierung sind derzeit keine konkreten Einnahmen zu erwarten.
Zu 1d) Mit diesen Aufwendungen habe ich die
Ausgaben für die Korrespondenz mit den auftragserteilenden Gerichten
(Auskünfte an Richter, für die keine Einnahmen verrechnet werden) und
fachliche Auskünfte für Publikationen bestritten. Ich scheine ja als
Autor auf den Publikationen auf (Autorenauskünfte). Einfacher wäre es,
wenn ich ein Autorenhonorar bekommen würde. Das ist aber nicht der Fall,
weil wir Ausschussmitglieder ehrenamtlich tätig sind."
Weitere
Fragen laut Vorhalt:
"2)
Für den Fall, dass die Prüfung nach Punkt 1) eine Anerkennung der
Betriebsausgaben möglich macht, wäre in weiterer Folge die
Einkunftsquelleneigenschaft
Ihrer Tätigkeit als
Sachverständiger zu prüfen.
Nach
§ 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung
, BGBl.Nr.
33/1993, liegen bei einer Betätigung Einkünfte im steuerrechtlichen
Sinne nur vor, wenn diese durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand
objektiver
Umstände
nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO ist das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn zu erzielen, an Hand der dort genannten Kriterien zu
beurteilen.
Insbesonders
wären in diesem Zusammenhang Ausmaß und Entwicklung der Verluste
sowie das Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen von
Interesse.
a)
Sie werden daher um Darstellung der Entwicklung Ihrer tatsächlichen bzw.
prognostizierten Einkünfte aus Gutachtertätigkeit ab 2005 bis zur
voraussichtlichen Einstellung Ihrer Tätigkeit (wann ist realistischerweise
damit zu rechnen?) gebeten (bitte um getrennte Darstellung der Einnahmen und
Ausgaben).
b)
Sie hatten bereits Einkünfte aus Gutachtertätigkeit während Ihrer
aktiven nichtselbständigen Tätigkeit. Ab wann war dies? Wie stellte
sich in diesem Zeitraum die jährliche Einnahmen-, Ausgaben- sowie
Einkunftssituation im Zusammenhang mit der Gutachtertätigkeit
dar?
c)
Ab wann rechnen Sie wieder mit Gewinnen bzw. einem Gesamtgewinn aus der
Gutachtertätigkeit?"
Antwort laut Niederschrift
vom 7.1.2008:
"Außer den aktenkundigen
Einnahmen (1998 und 1999 laut vorgelegten Honorarnoten und 1995 laut
Einkommensteuerbescheid = Bruttohonorar) habe ich vor meiner Pensionierung keine
Einkünfte aus Gutachtertätigkeit gehabt.
Ab meiner Pensionierung werde ich
als meine ersten Einnahmen jene vom BG Z im Jahr 2008 bekommen
(1.700 €). Einkünfte in Höhe von ca. 300 €
monatlich kann ich ja jetzt nach ASVG schon dazuverdienen. In den
Folgejahren rechne ich durchschnittlich mit einem Auftrag pro Jahr in der
Größenordnung jenes des BG Z. Ab 2009 werden wohl auf Grund
obiger Ausführungen die Kosten für Wienfahrten wegfallen. Ich
rechne mit jährlichen Aufwendungen von ca. 700 €. Anmerken
möchte ich, dass der Sachverständigenverband eine berufliche
Interessensvertretung ist. Meine Nebentätigkeit als
Sachverständiger möchte ich ca. bis zum Alter von 70 Jahren
ausüben."
Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache legte
der Bw ein von den Ausschüssen erstelltes "UMWELTMERKBLATT für
Autobus-, Taxi- und Mietwagenunternehmen", Stand Juni 2004, sowie eine
Abhandlung des Instituts für Finanzwissenschaft und Steuerrecht betreffend
"Änderungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ab 1.1.1994" (Bezugnahme auf
die Liebhaberei im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff) vor.
Ergänzend brachte er im Postwege nachträglich
eine von ihm gelegte Honorarnote vom 5. Jänner 2008 betreffend
"Sachverständigengebühr gemäß GebAG 1979 idgF" im
Zusammenhang mit einem von ihm erstellten Gutachten bei, die sich auf einen
Betrag von 1.749,90 € belief.
Die Ergebnisse des bisherigen vor dem Unabhängigen
Finanzsenates durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden dem
Finanzamt mit der Bitte um Kenntnis- und
allfällige Stellungnahme übermittelt. In seiner
Stellungnahme behielt dieses seinen
Standpunkt bei, dass die strittigen Aufwendungen mangels Zusammenhang mit den
Aktivbezügen weder als Werbungskosten noch wegen fehlender echter
Gewinnabsicht als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seiner
Sachverständigentätigkeit abzuziehen seien.
Im Rahmen eines Telefonates vom 26. März 2008 teilte
der Bw mit, dass er in Ergänzung der vorgelegten Honorarnote noch einen
Betrag von 150 € aus dem gegenständlichen Auftrag erhalten habe.
Ob er noch weitere Einnahmen aus diesem Auftrag beziehen werde, hänge - wie
generell bei derartigen Sachverständigen-Bestellungen - von der Länge
des Verfahrens ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die
Anerkennung von Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten
und Sonstiges (Telefon, Büromaterial,...) als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben strittig.
Der Bw hatte diese ursprünglich als Werbungskosten im
Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit geltend
gemacht. Wie aus seiner Berufungsschrift hervorgeht, war er nämlich
bis 31.3.2004 hauptberuflich als Leiter der Abteilung Umweltpolitik und Technik
bei der W tätig gewesen. Daraus hatte er auch seine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen. Mit 1.4.2004 trat er allerdings in
diesem, seinem Hauptberuf in den Ruhestand.
Bereits während seiner Aktivtätigkeit war er
nebenberuflich als Sachverständiger für Kläranlagen und
Gewässerreinhaltung tätig gewesen. Als solcher blieb er auch nach
seinem Übertritt in den Ruhestand weiterhin in die
Sachverständigenliste beim Landesgericht Oberösterreich
eingetragen.
Mit beiden Funktionen seien - so in seiner Berufungsschrift
- verschiedene Aufgaben im Rechts- und Arbeitsausschuss "betriebliche Abwasser-
und Abfallwirtschaft" des AW verbunden, die der Aufrechterhaltung des
Wissensstandes und einer eventuellen Auftragsakquisition dienten, die aber
leider nicht honoriert würden.
Nachdem das Finanzamt ihm die Anerkennung der beantragten
Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 verwehrt hatte, beantragte der
Bw in seinem Berufungsschreiben die Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen
alternativ als Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit oder Betriebsausgaben mit seiner
Sachverständigentätigkeit.
Hiezu waren folgende rechtliche Erwägungen
anzustellen:
1) Zur Frage der
Anerkennung als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG
1988:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Da der Bw - wie er auch selbst angab - bereits mit 1. April
2004 im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Leiter der
Abteilung Umweltpolitik und Technik bei der W in den Ruhestand getreten war,
erhob sich die Frage, inwiefern die strittigen Aufwendungen noch zur
Erweiterung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit dienen konnten.
Der Bw wurde daher gebeten, diese darzulegen, und sprach zu
diesem Zwecke auch persönlich vor.
Im Rahmen dieser Vorsprache räumte er ein, dass der
Grund dafür, dass er sich trotz Pensionierung im Hauptberuf noch einmal als
Mitglied des Rechts- und technischen Ausschusses bestellen habe lassen, in
seinem Wunsch und Bestreben nach fachlicher Qualifikation und Weiterbildung
gelegen sei. Dies sei wichtig für die weitere Eintragung in der
Sachverständigenliste gewesen. Damit brachte er aber zum Ausdruck,
dass die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich durch seine Tätigkeit
als Sachverständiger veranlasst waren, was er selbst auch bereits in seinem
Berufungsschreiben als Alternative eingeräumt hatte. Allein der
Umstand, dass ihm seine Agende als Abteilungsleiter in der W die
Möglichkeit eröffnet hatte, diesen Ausschüssen beizuwohnen, ist
nicht dazu angetan, die Aufwendungen als solche zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung seiner nichtselbständigen Einnahmen zu qualifizieren. Die nach
seiner Pensionierung bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
flossen ihm unabhängig davon, ob diese Aufwendungen getätigt wurden
oder nicht, auf jeden Fall zu.
Die vom Bw ins Treffen geführte steuerliche Behandlung
von Politikern, wonach diese auch nach der Pensionierung noch Werbungskosten im
Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Tätigkeit geltend machen könnten,
konnte weder durch in Lehre oder Judikatur getätigte Aussagen noch durch
eine entsprechende herrschende Verwaltungspraxis bestätigt werden.
Vielmehr ist der gegenständliche Sachverhalt nach ho.
Ansicht vergleichbar mit der Situation eines emeritierten Hochschulprofessors,
der nach seiner Entpflichtung freiwillig in Lehre und Forschung tätig ist.
Auch diesfalls sind die entsprechenden Aufwendungen auf Grund des fehlenden
wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den Einnahmen eines als von den
Dienstpflichten entbundenden Universitätslehrers nicht als Werbungskosten
abzugsfähig, da der Emeritus - ebenso wie ein pensionierter Beamter - seine
Bezüge unabhängig davon erhält, ob er eine Tätigkeit
ausübt oder nicht (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer,
Tz 5.2; BFH 5.11.1993, BStBl. II 1994, S. 238ff; VwGH 17.12.1998,
97/15/0011).
Desgleichen vermochte im gegenständlichen Fall die
trotz Pensionierung freiwillige Übernahme der ehrenamtlichen
Ausschusstätigkeit für eine weitere fünfjährige Periode
keinen ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den entsprechenden
Aufwendungen und den zukünftigen Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit (Abfertigungszahlungen, Arbeitslosenbezügen, aber vor allem
Pensionsbezügen) mehr zu begründen, zumal der Bw überdies selbst
eingeräumt hatte, dass das Hauptmotiv für die Beibehaltung seiner
Ausschusstätigkeit in seinem Bestreben, den Eintrag in der
Sachverständigenliste zu erhalten, gelegen hatte.
Eine Anerkennung der strittigen Aufwendungen als
Werbungskosten war daher nicht möglich.
2) Zur Anerkennung als
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der
Sachverständigentätigkeit:
In weiterer Folge war zu prüfen, ob die dem Bw
erwachsenen Aufwendungen allenfalls als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit als Sachverständiger qualifiziert werden
konnten.
Nach § 4 Abs. 4 EStG
1988
sind Betriebsausgaben Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Der Bw hatte in seiner Berufungsschrift dargelegt, dass die
strittigen Aufwendungen alternativ als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit
seiner selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger
Berücksichtigung finden könnten. Er habe diese Tätigkeit auch
bereits nebenberuflich während seiner Aktivzeit ausgeübt, sei aber
meistens mit den entsprechenden Einkünften unter dem Veranlagungsfreibetrag
geblieben.
Dass der Pflichtige bereits in den vergangenen Jahren als
Sachverständiger tätig gewesen war und teilweise daraus Einnahmen
bezogen hatte, konnte laut Aktenlage bestätigt werden und wurden von ihm
auch entsprechende Honorarnoten aus früheren Jahren, die laut seiner
Aussage sämtliche Einnahmen (außer 1995) umfassten, vorgelegt.
Bezüglich seiner Einnahmen nach Pensionsantritt wurde
der Bw im Vorhaltswege gebeten, deren Absehbarkeit im Hinblick auf den Nachweis
einer ernsthaften Absicht zur Einnahmenerzielung zu konkretisieren.
In diesem Zusammenhang legte er im Anschluss an seine
persönliche Vorsprache eine Honorarnote aus dem Jahr 2008 über
1.749,90 € vor. Die ernsthafte Absicht des Bw's, aus seiner
Sachverständigen-Tätigkeit auch nach seiner Pensionierung noch
Einnahmen erzielen zu wollen, konnte sohin als klar erwiesen angesehen und
insofern von einer Betätigung, die allenfalls zu einer steuerlich
relevanten Einkunftsquelle zu führen vermochte, gesprochen werden.
Um als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle qualifiziert
werden zu können, hat aber eine solche Betätigung die in
§ 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung,
BGBl.Nr. 33/1993, (in der Folge kurz LVO) angeführten Kriterien zu
erfüllen.
Den gesetzlichen Formulierungen des § 2 Abs. 2 EStG
1988 über den Verlustausgleich ist nämlich das Verständnis zu
entnehmen, dass unter Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG
1988 (und um solche handelt es sich bei jenen aus einer selbständig
ausgeübten Sachverständigen-Tätigkeit) nur die wirtschaftlichen
Ergebnisse solcher Tätigkeiten verstanden werden dürfen, die sich in
der betriebenen Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung
zugänglichen Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen und denen das
Bestreben zur Erzielung eines solchen Erfolges zugrunde liegt (VwGH 25.11.1999,
97/15/0144).
Nach § 1 Abs. 1
LVO
liegen daher bei einer
Betätigung Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne nur vor, wenn diese
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen.
Voraussetzung ist,
dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1)
nachvollziehbar ist.
Das Vorliegen der Absicht, einen solchen Gesamtgewinn zu
erzielen, ist insbesonders an Hand der Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6
LVO für jeden Veranlagungszeitraum für sich zu beurteilen. In
diesem Zusammenhang sind Ausmaß und Entwicklung der Verluste, deren
Verhältnis zu den Gewinnen, die Ursachen, auf Grund derer im Gegensatz zu
vergleichbaren Tätigkeiten kein Gewinn erzielt wird, marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen und Preisgestaltung sowie Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage zu
berücksichtigen.
Der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven
Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher
wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann, muss absehbar
sein.
Der Bw wurde daher im gegenständlichen
Berufungsverfahren gebeten, die vergangene und erwartete Einnahmensituation im
Zusammenhang mit seiner Sachverständigen-Tätigkeit konkret
darzustellen.
Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache gab er
bekannt, dass er vor seiner Pensionierung außer den aktenkundigen
Honoraren (Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 1999 = 19.137,00 S =
1.390,74 € = Bruttohonorar; 13.576,00 S = 986,61 € laut
Honorarnote vom 14.10.1998; 6.500,00 S = 472,37 € laut
Honorarnote vom 15.3.1999) keine Einnahmen aus der nebenberuflichen
Sachverständigen-Tätigkeit bezogen hätte. Nach Antritt
seiner Pension im Jahr 2004 habe er erstmals im Jahr 2008 Einnahmen erzielt
(siehe im Anschluss an die persönliche Vorsprache vorgelegte Honorarnote
vom 5.1.2008 = 1.749,90 €). Für die Folgejahre erwartet
der Bw nach seinen Angaben Einnahmen in etwa demselben Ausmaß wie 2008
(ca. 1.800 €), zumal ihm die Zuverdienstgrenze laut ASVG von monatlich
ca. 300 € dies auch erlaube. In diesem Zusammenhang wies er
auch darauf hin, dass er seine Sachverständigen-Tätigkeit bis zum
Alter von 70 Jahren ausüben wolle. Nach Ende seiner Funktionsperiode
beim Rechts- und Technischen Ausschuss in Wien im Jahr 2009 werde er sich von
diesen Ausschüssen zurückziehen, da er ab neuerlicher Zertifizierung
ab 1.1.2009 als Sachverständiger für mindestens fünf Jahre
(Erreichen des Alters von 70 Jahren) keine Weiterbildung (die er aber
selbstverständlich persönlich machen werde!) mehr nachweisen
müsse. Bei Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen im
Rahmen seiner Sachverständigen-Tätigkeit würden sich diese daher
ab 2009 um die Kosten für die Wien-Fahrten reduzieren, sodass er ab diesem
Zeitraum nur mehr mit jährlichen Aufwendungen in Höhe von ca.
700 € rechnen müsse.
Die bisherigen bzw. zu
erwartenden Einkünfte aus der Sachverständigen-Tätigkeit
des Bw's stellen sich auf Grund dieser Ausführungen
bis 2013 (Auslaufen der zuletzt
erfolgten fünfjährigen Zertifizierung am 1.1.2009 - der Zeitraum,
innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann,
ist somit ohnehin begrenzt) folgendermaßen dar (Beträge in
€):
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Ausgaben
|
Überschuss
|
1995
|
1.390,74
|
?
|
1.390,74
|
1996
|
0,00
|
?
|
0,00
|
1997
|
0,00
|
?
|
0,00
|
1998
|
986,61
|
?
|
986,61
|
1999
|
472,37
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?
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472,37
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2000
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0,00
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?
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0,00
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2001
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0,00
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?
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0,00
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2002
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0,00
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?
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0,00
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2003
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0,00
|
?
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0,00
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2004
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0,00
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1.950,00**)
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- 1950,00
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2005
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0,00
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2.600,00
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- 2.600,00
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2006
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0,00
|
2.600,00
|
- 2.600,00
|
2007
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0,00
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2.600,00
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- 2.600,00
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2008
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1.900,00*)
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2.600,00
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- 1.700,00
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2009
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1.800,00
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700,00
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1.100,00
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2010
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1.800,00
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700,00
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1.100,00
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2011
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1.800,00
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700,00
|
1.100,00
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2012
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1.800,00
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700,00
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1.100,00
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2013
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1.800,00
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700,00
|
1.100,00
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Gesamtverlust
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-
3.100,28
*)
Anmerkung1: Auf Grund des
Nachtrags des Bw's, dass er für seinen Auftrag laut vorgelegter Honorarnote
noch 150 € erhalten habe, wurden die tatsächlichen Einnahmen 2008
mit 1.900 € in Ansatz gebracht. Für die Folgejahre wurde
ein Mittelwert zwischen vom Bw ursprünglich prognostizierten
1.700 € und derzeitigen tatsächlichen Einnahmen 2008 in Höhe
von 1.900 € in Ansatz gebracht.
**) Anmerkung
2: Die Aufwendungen 2004 wurden ab 1. April (Antritt der Pension)
aliquot den Betriebsausgaben zugerechnet (vorher Werbungskosten). Ausgangsbasis
bildeten die für 2005 geltend gemachten Aufwendungen von rund
2.600 €.
Festzuhalten ist, dass der Ansatz der in obiger Berechnung
ausgewiesenen Einnahmen sowie der Ausgaben für die Folgejahre (ab 2009) auf
den sehr ehrlichen Aussagen des Bw's basieren.
Insgesamt stehen demnach bei Annahme optimalster
Verhältnisse positiven Einkünften von insgesamt 8.349,72 €
negative in Höhe von 11.450,00 € gegenüber, was einem
prognostizierten Gesamtverlust von -3.100,28 € entspricht.
Selbst wenn man diese nach den Erwartungen des Bw's
erzielbaren Einnahmen und die nach dessen Ausführungen voraussichtlichen
Ausgaben für den gesamten Zeitraum der Sachverständigen-Tätigkeit
gegenüberstellt, ist also kein Gesamtgewinn zu erwarten. An
fünf definitive Verlustjahre seit Pensionsantritt schließen fünf
prognostizierte Gewinnjahre an, wobei die jährlichen Gewinne nur cirka halb
so hoch sind wie die jährlichen Verluste; die Gewinne in den neun Jahren
vor Pensionsantritt (bis 1995) waren vergleichsweise gering.
Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang bleiben,
dass unter Bedachtnahme auf die Einnahmensituation vor 2008 kontinuierliche
jährliche Einnahmen in Höhe von ca. 1.800,00 €
realistischerweise kaum zu erwarten sind. Zwar wird - wie vom Bw in
seiner Berufungsschrift ins Treffen geführt - die Zuverdienstgrenze laut
ASVG ab 2009 (Erreichen des Alters von 65 Jahren) wegfallen. Allerdings
hätte diese Zuverdienstgrenze, wie die Einnahmensituation 2008 zeigt, den
Bw auch schon in den letzten Jahren nicht daran gehindert, wenigstens
Aufträge bis zu ca. 3.800 € (323,46 €/Monat laut ASVG)
jährlich anzunehmen. Wie seinen Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung vom 8. Mai 2007 zu entnehmen ist, hat er aber
zunächst - d.h. insbesonders auch im Berufungsjahr 2005, auf das hier in
der Erwartungsbetrachtung abzustellen ist - überhaupt erst mit Einnahmen ab
dem Jahr 2009 gerechnet.
Die während der Aktivzeit bereits bestehende sehr
unregelmäßige Einnahmensituation lässt auch darauf
schließen, dass mit einer tatsächlichen Heranziehung als
Sachverständiger tatsächlich nur sporadisch zu rechnen war und sich
über die Jahre hinweg regelmäßige Einnahmen, die die
jährlichen Ausgaben abdecken könnten, kaum ergeben würden. Dies
erklärt auch die Tatsache, dass gerade ein Sachverständiger auf dem
Gebiete des Bw's Leistungsangebot und Preisgestaltung infolge der Bestellung
durch das Gericht und feststehende Gebühren kaum zu beeinflussen vermag.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben überdies gezeigt, dass durch eine
längere Verfahrensdauer höhere jährliche Einnahmen bis dato nicht
erzielt werden konnten und solche daher kaum zu erwarten sein werden.
Schließlich bleibt zu bedenken, dass Aufwendungen,
die während der Aktivzeit (1995-2003) zur Gänze als Werbungskosten in
Ansatz gebracht worden waren, richtigerweise anteilig bei der
Sachverständigen-Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen
wären.
Unter diesen angeführten Gesichtspunkten ist insgesamt
anzunehmen, dass der oben für den positivsten Fall ermittelte Gesamtverlust
eher an der Untergrenze liegen wird. Fest steht jedenfalls, dass allein
für das Berufungsjahr 2005 und das Vorjahr 2004 definitiv Verluste in
Höhe von cirka - 4.550 € angefallen waren und der Bw auch
für die unmittelbaren Folgejahre keine Gewinne erwartete, dies schon allein
wegen der zitierten Zuverdienstgrenze laut ASVG. Die insgesamt erzielten Gewinne
in den fast zehn Jahren zuvor waren verschwindend gering. Der Bw stellte
zwar eine Verbesserung der Ertragslage durch prognostizierte
regelmäßige Einnahmen in den Jahren ab 2009 und niedrigere
Aufwendungen ab diesem Zeitraum in Aussicht, jedoch ergaben die auf der
Erwartungshaltung des Bw's basierenden Berechnungen, dass auch auf Grund dieser
Ergebnisse insgesamt mit keinem positiven Gesamtergebnis innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes gerechnet werden kann. Die obige Darstellung der zu
erwartenden Entwicklung der Einnahmen bzw. Betriebsergebnisse zeigt aber
überdies, dass im konkreten Fall mit einem Gesamtgewinn nicht einmal bis
zum Einstellen der Betätigung im Jahr 2013 zu rechnen ist.
Die in § 1 Abs. 1 LVO angeführte Voraussetzung
der Nachvollziehbarkeit der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, anhand
objektiver Umstände erschien somit für den gegenständlichen
Berufungszeitraum nicht gegeben. Vielmehr stellte sich die
Betätigung des Bw's so dar, als wäre sie von der durchaus
vorbildlichen Absicht getragen, im Laufe eines erfüllten Berufslebens
angesammelte Erfahrung und umfangreiches Fachwissen auch noch nach der
Pensionierung der Gesellschaft im Bedarfsfalle zur Verfügung zu stellen.
Ein Bestreben, damit Gewinne erzielen zu wollen, trat dabei in den Hintergrund
bzw. war in objektiver Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar. Die
Tätigkeit des Bw's als Sachverständiger konnte infolge dessen nicht
als Einkunftsquelle im Sinne der LVO qualifiziert werden, sondern war sie als
Liebhabereitätigkeit, die zu keinen - weder positiven noch durch
Geltendmachung von Betriebsausgaben negativen - steuerrechtlich relevanten
Einkünften führen kann, zu betrachten.
Insgesamt war es auf Grund obiger Ausführungen nicht
möglich, die strittigen Aufwendungen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünften)
oder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus der selbständigen
Sachverständigen-Tätigkeit des Bw's zu
berücksichtigen. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 10.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
WerbungskostenBetriebsausgabenEinkünfte aus nichtselbständiger ArbeitPensionSachverständigen-TätigkeitLiebhabereiKriterienprüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-L/07
- Stammnummer
- 34159
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF