Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3330-W/07
Ständiger Aufenthalt im Inland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3330-W/07vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D. T, W, vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. April 1998 bis 30. September 2002 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stammt aus Bosnien-Herzegowina.
Sie bezieht für ihre Tochter J., die am xx.xx.1997 in Österreich
geboren wurde, seit Oktober 2002 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Im April 2003 stellte der steuerliche Vertreter den Antrag
auf rückwirkende Gewährung von April 1998 bis September 2002.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 4. Juni 2003
mit folgender Begründung ab:
"Ihr Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe vom 18.3.2003 für das obgenannte Kind,
das sich ständig im Ausland aufhält, wird für den obigen Zeitraum
abgewiesen. Gemäß
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz
1967, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Nr. 201/1996, besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche
Regelungen gibt. Das Abkommen für soziale Sicherheit mit Bosnien, das
diesbezügliche Regelungen beinhaltet, wurde mit 30.9.1996 gekündigt
(Bundesgesetzblatt Nr.: 347/96). Somit ist die Rechtsgrundlage für die
Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, weggefallen. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Das Anbringen, den
Antrag einstweilen fristwahrend liegen zu lassen, ist als bloße Anregung
zu werten, da für die Behörden gem. § 311 Bundesabgabenordnung
Entscheidungspflicht besteht."
Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte gegen den
Bescheid mit Schreiben vom 8. Juli 2003 fristgerecht Berufung ein und machte
dazu folgende Ausführungen:
"...Wie aus den mit
Antrag vom 22.4.2003 vorgelegten Unterlagen hervorgeht, hat sich die
Berufungswerberin seit Anfang 1992 und hat sich das mj. Kind der
Berufungswerberin seit dessen Geburt in Österreich am xx.xx.1997 ebenfalls
ständig in Österreich (!) aufgehalten, weshalb die Berufungswerberin
nach 60-ig monatigem ständigen Aufenthalt in Österreich, sohin ab
Jänner 1997, grundsätzlich einen Anspruch auf Familienbeihilfe
für ihr obgenanntes mj. Kind gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG
hatte.
Mit Rücksicht
auf die 5-jährige Antragsfrist des § 10 FLAG und die am 22.4.2003
erfolgte Antragstellung steht der Berufungswerberin ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für das mj. Kind effektiv jedoch jedenfalls ab April 1998
zu.
Es wird sohin
beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Familienbeihilfe
und der Kinderabsetzbetrag für das mj. Kind ... ab April 1998 gewährt
wird und somit die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum ab April 1998 bis September 2002 nachgezahlt wird..."
Das Finanzamt erließ am 11. Juli 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Die Gewährung
der Familienbeihilfe für das Kind J.
konnte nicht erfolgen, da Sie weder einen Nachweis über Ihren Aufenthalt in
Österreich noch eine für die Gewährung der Familienbeihilfe
notwendige Beschäftigung hatten.
Ein illegaler
Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt jedenfalls nicht zum Bezug der
Familienbeihilfe.
Für den
Zeitraum ab dem 7.8.2000 (pol. Meldung im 5. Bezirk) kann ebenfalls keine FB
gewährt werden, da Sie keiner Beschäftigung nachgingen."
Im seinem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
führte der steuerliche Vertreter der Bw. unter anderem Folgendes
aus:
"Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11.7.2006, zugestellt am 13.7.2006, hat das
Finanzamt Wien 6/7/15 die Berufung der Berufungswerberin gegen den abweisenden
Bescheid vom 4.6.2003 betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe
für ein mj. Kind (...) ab April 1998 infolge bereits 60-monatigen
ständigen Aufenthaltes der Berufungswerberin in Österreich
gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG abgewiesen, weil sich die
Berufungswerberin illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und (betreffend den
Zeitraum ab 7.8.2000) weil sie keiner Beschäftigung nachging.
Diese Auffassung
des Finanzamtes Wien 6/7/15 ist unrichtig und entspricht nicht den vorgelegten
Urkunden und Unterlagen sowie den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen, und
zwar:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung war allein
der
tatsächliche
ständige Aufenthalt
des
Anspruchswerbers im Bundesgebiet seit mindestens sechzig Kalendermonaten
maßgeblich. Das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels war
hingegen kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 im
hier antragsgegenständlichen Zeitraum.
Bis zur Neufassung
des § 3 FLAG 1967, welche erst am 1.1.2006 in Kraft getreten ist (siehe die
beigeschlossene Kopie der entsprechenden Änderung des FLAG 1967), war
für den Anspruch auf Familienbeihilfe allein der tatsächliche
Aufenthalt (mit oder ohne Aufenthaltstitel) in Österreich maßgeblich,
die Innehabung einer NAG-Karte bzw. eines sonstigen gültigen
Aufenthaltstitels war keine gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Erst seit der Novellierung des § 3 FLAG 1967 durch das
BGBl. I, 100/2005, die wie gesagt erst am 1.1.2006 in Kraft getreten ist, ist
die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Anspruchswerbers des Kindes
Tatbestandsvoraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch.
Der
tatsächliche ständige Aufenthalt der Berufungswerberin in
Österreich als bosnischer Flüchtling und Vertriebene seit dem Jahr
1992 ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen betreffend das seinerzeitige
Verfahren wegen der Erlassung einer Ausweisung seitens der BPD Wien,
Fremdenpolizeiliches Büro, nachgewiesen.
Wie aus der
ebenfalls vorgelegten Rechtsauskunft des BM für Inneres vom 14.11.2002
zudem hervorgeht, war der Aufenthalt der Berufungswerberin entgegen der Ansicht
des Finanzamtes Wien 6/7/15 auch rechtmäßig, weil die
Berufungswerberin als bosnischer Flüchtling und Vertriebene ab ihrem
Aufenthalt in Österreich zunächst ein vorübergehendes und
später ein dauerndes Aufenthaltsrecht nach dem Bosnien-Sondergesetz,
BGBl.Nr. 85/1998, hatte."
Im Akt liegen weiters folgende entscheidungsrelevante
Unterlagen:
Niederschrift,
aufgenommen mit der Bw. bei der Bundespolizeidirektion Wien,
Fremdenpolizeiliches Büro, ..., am 2.2.2001
"...Ich halte mich
meinen Angaben zu Folge durchgehend seit Anfang 1992 im Bundesgebiet
auf.
Seitdem habe ich
Österreich nicht verlassen. Ich habe nur einmal ein Visum für
Österreich gehabt und zwar vom 02.02.1993 bis zum 30.03.1993. Ich habe mich
zwar von der Adresse in Österreich abgemeldet, jedoch habe ich
Österreich nie verlassen. Ich wusste, dass ich illegal war und habe ich
mich deshalb nicht angemeldet. Ich weiß, dass ich bezüglich meines
illegalen Aufenthaltes im Verwaltungswege bestraft wurde. Ich habe mich ab 1992
vorwiegend in Wien aufgehalten. Kurzfristig war ich auch in Traiskirchen oder in
M..
Ich bin im Besitz
eines gültigen Reisepasses.
Zu meinen
persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an: Ich bin ledig und habe
für eine Tochter Sorgepflichten. Meine Tochter wurde am 22.01.1997 in
K. geboren. Der Vater des Kindes hat mich
schon während der Schwangerschaft verlassen. Die Familienangehörigen
leben in Bosnien. In Österreich leben mein Vater
Z und meine Schwester
S. Ich lebe weder mit meiner Schwester
noch mit meinem Vater im gemeinsamen Haushalt.
Ich besuchte im
Heimatland 8 Jahre die Grundschule und 3 Jahre Berufsschule.
Ich bin im
Bundesgebiet seit dem 07.08.2000 in Wien 5.,
W-Gasse polizeilich gemeldet. Ich bin
nicht Hauptmieter dieser Wohnung, sondern nur Untermieter der
Wohnung.
In Österreich
bin ich laut meinen Angaben privat bei der Wr. Städtischen kranken- und
sozialversichert und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Eine
Bestätigung darüber habe ich heute nicht bei mir. Zu meinen
Unterhaltsmitteln befragt, gebe ich an, dass ich von meinem Vater und meiner
Schwester finanziell unterstützt werde.
Auf Befragung gebe
ich an, dass ich in meinem Heimatland weder strafrechtlich, noch politisch, noch
im Sinne des § 57 FrG verfolgt werde. Ich bestätige, dass mir die
Bedeutung des § 57 FrG mündlich zur Kenntnis gebracht wurde. Mir wird
zur Kenntnis gebracht, daß ein Antrag gemäß
§ 75 FrG nur
während eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer
Ausweisung gestellt werden kann. Ich stelle derzeit keinen solchen
Antrag.
Da ich mich seit
dem 31.03.1993 unrechtmäßig, das heißt ohne erforderliche
Aufenthaltsberechtigung, im Bundesgebiet aufhalte, werde ich im Verwaltungswege
bestraft."
Sachverhaltsdarstellung
vom 24. Juli 2002:
"Ergänzend zu
meinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 6.7.2000 darf
ich den Sachverhalt wie folgt darstellen:
Ich bin Anfang 1992
als Flüchtling aus Bosnien und Vertriebene aus meiner Heimatstadt
X nach Österreich gekommen. Ich bin
orthodoxen Glaubensbekenntnisses. Eine Zeit lang (bis Anfang 1993) war ich im
Flüchtlingslager in Traiskirchen als Kriegsvertriebene untergebracht, wo
ich auch einen Asylantrag eingebracht habe (einen Bescheid bezüglich dieses
Antrages habe ich nie bekommen). Anfang März 1993 holte mich meine
Schwester ST, geb.
P am 26.4.1962, derzeit wohnhaft in
M., NO, in der Absicht nach Wien, für
mich eine Aufenthaltbewilligung zu erwirken. Mein Vater wohnte damals im 12.
Bezirk. Ich hatte damals den alten jugoslawischen Reisepaß und um von
meinen Rechten hinsichtlich einer Aufenthaltsberechtigung Gebrauch zu machen,
benötigte ich einen neuen bosnischen Paß. Ich habe mich abermals an
die bosnische Botschaft in Wien mit der Bitte tun die Ausstellung eines Passes
gewandt. Meiner Bitte wurde damals nicht entsprochen, da die Botschaft
moslemisch dominiert war und ich als Serbin keine Chance hatte, einen neuen
Paß zu bekommen. Mir wurde immer wieder gesagt, daß weitere
Überprüfungen notwendig seien und daß ich mich noch gedulden
müsse. Meine Heimatstadt war und ist auch heute zwischen den Kroaten und
den Moslems geteilt, so daß die Behörden nicht willig waren, mir die
notwendigen Unterlagen auszustellen, bis ich mein Glück in Banja Luka
versucht und dort einen neuen Paß beantragt habe, den ich im April d.J.
bekommen habe. Da ich, also, etwa 6 Jahre auf meinen Paß habe warten
müssen, habe ich erst jetzt eine Niederlassungsbewilligung
beantragt.
Am 22.1.1997 kam
meine Tochter J. im Krankenhaus in
K. auf die Welt. Bis vor kurzem haben wir
bei meiner Schwester in M. gewohnt (sie
hat dort ein Haus) und seit kurzem sind wir wieder in Wien und wohnen
unentgeltlich in der Wohnung der Familie Y
in 4., MS. Meine Schwester bezahlt
für mich und meine Tochter eine private Krankenversicherung. Auch sonst
unterstützt uns meine Schwester, aber auch die befreundeten Familien
D und
Y .
In meine
Heimatstadt kann ich nicht mehr zurückkehren, da ich für die dortigen
Behörden unerwünscht bin. Ich lebe ununterbrochen in Österreich
seit September 1992 und habe Österreich nie verlassen. Somit war
Österreich der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen und jener meiner
Tochter. Wir möchten in Österreich bleiben, da unser
Integrationsprozess, wenn auch ohne Beschäftigung, fortgeschritten ist.
Außerdem bedeuten wir keine Belastung für die öffentliche Hand,
da wir krankenversichert sind und durch die Familie unterstützt
werden.
Aus diesen
Gründen ersuche ich, mir und meiner Tochter die Niederlassungsbewilligungen
zu erteilen."
Auszug
aus dem Zentralen Melderegister, nach dem die Bw. erstmalig am 7. August
2000 in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war. Am 29. Mai 2002
erfolgte ein Wohnsitzwechsel nach 0000 Wien, E-gasse.
Meldezettel
von J., aus dem hervorgeht, dass diese ab 5. Juli 2000 in Traiskirchen gemeldet
war und am 7. August 2000 nach 1050 Wien, W-Gasse, verzog. Die Bw. meldete mit
selben Tag an derselben Adresse ihren neuen Hauptwohnsitz an.
Mutter-Kind-Pass:
Aus diesem ist zu ersehen, dass J. im Jahr 1997 regelmäßig untersucht
wurde.
Ablichtung
eines Impfpasses, dem zu entnehmen ist, dass J. in den Jahren 1997, 1998 und
1999 Impfungen erhalten hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
(jeweils in der für den gesamten Streitzeitraum geltenden
Fassung)
§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG lauten:
"(1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1
gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955,
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 78/1974."
Nach § 2 Abs. 8 FLAG haben
"Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, ... nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat."
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5
Abs. 3 (bis 31.12.2000 Abs. 4) FLAG für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Als erwiesen angenommener
Sachverhalt
Der unabhängige Finanzsenat sieht es in freier
Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die von der Bw. am 2. Februar 2001
vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, in einer
Niederschrift festgehaltenen Aussagen der Wahrheit entsprechen und sich die Bw.
tatsächlich seit Anfang 1992 - wenn auch illegal - in Österreich
aufhält. Da diese Aussage ohne Zusammenhang mit einem
Familienbeihilfenverfahren erfolgt ist, und sich die Bw. in Hinblick auf ihren
(teilweise) illegalen Aufenthalt selbst belastet hat, kommt ihr auch unter
diesem Aspekt Glaubwürdigkeit zu.
Dass sich auch die Tochter der Bw. seit ihrer Geburt am 22.
Jänner 1997 in K. ständig in Österreich aufhält, wird
ebenfalls nicht bezweifelt. Diese Annahme wird dadurch untermauert, dass aus dem
Mutter-Kind-Pass zu ersehen ist, dass J. allein im Jahr 1997 in Österreich
mindestens fünf Mal untersucht wurde (22. Jänner, 14. Februar,
17. April, 28. April, 11. Dezember). Auch aus dem Impfpass ist zu
ersehen, dass die Tochter der Bw. regelmäßig geimpft wurde.
Rechtliche
Würdigung
In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung
führt das Finanzamt aus, dass ein illegaler Aufenthalt in Österreich
nicht zum Bezug der Familienbeihilfe berechtige. Im Erstbescheid und im
Vorlagebericht wird hingegen darauf verwiesen, das Kind habe sich im genannten
Zeitraum im Ausland befunden.
Hierzu ist Folgendes festzustellen:
Zunächst ist der steuerliche Vertreter insofern im
Recht, als es nach § 3 Abs. 2 FLAG in der im Streitzeitraum geltenden
Fassung ausschließlich darauf ankam, ob der tatsächliche
ständige Aufenthalt im Inland mindestens 60 Kalendermonate gedauert hat.
Nicht entscheidend war es, ob dieser Aufenthalt rechtmäßig war. Auch
der polizeilichen Meldung kommt nur Indizcharakter zu.
Somit kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann
verneint werden, wenn die Bw. im Streitzeitraum nicht den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Inland gehabt oder deren Tochter sich ständig im
Ausland aufgehalten hätte (§ 2 Abs. 8 und § 5 Abs. 3
FLAG).
Für diese Annahme ergibt sich aber aus der Aktenlage
kein Anhaltspunkt, weshalb der Berufung stattgegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben wird.
Wien, am 10.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3330-W/07
- Stammnummer
- 34156
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF