Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0357-W/06
Säumniszuschläge, Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-W/06vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt, 2345 Brunn
am Gebirge, Bahnstraße 43, vom 10. März 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Februar 2005 betreffend die Festsetzung
von ersten Säumniszuschlägen entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Februar 2005 setzte das Finanzamt
jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von € 54,99,
€ 80,34 und € 89,47 mit der Begründung fest, dass die
Einkommensteuern für die Jahre 1997, 2001 und 2002 nicht fristgerecht
entrichtet worden seien.
In der dagegen
eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, dass sich die
Säumniszuschläge auf die Abgabennachforderungen auf Grund der
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997, 2001 und 2002 beziehen würden.
Diese Nachforderungen habe die Einschreiterin aber in folgendem Umfang mittels
Berufung bekämpft und gleichzeitig die Aussetzung beantragt:
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Bescheid
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Nachforderung
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Aussetzungsbetrag
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Einkommensteuer
1997
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2.749,29
€
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2.749,29
€
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Einkommensteuer
2001
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4.017,13
€
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3.279,37
€
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Einkommensteuer
2002
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4.473,50
€
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3.387,88
€
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Summe
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11.239,50
€
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9.416,54
€
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Differenz
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1.823,38
€
Im Hinblick auf die beantragte
Aussetzung der Einhebung in Ansehnung von € 9.416,54 sei ein
Säumniszuschlag gemäß
§§ 217 Abs. 4 lit. a iVm.
230 Abs. 6 BAO wegen Hemmung der Einbringung nicht zu entrichten.
2% des nicht in
Berufung gezogenen Betrages von € 1.823,38 würden
€ 36,47 ergeben. Säumniszuschläge, die den Betrag von
€ 50,00 nicht erreichen würden, seien gemäß
§ 217 Abs. 10 BAO allerdings nicht festzusetzen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2005 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die
Einkommensteuerforderungen für die Jahre 1997, 2001 und 2002 laut Bescheide
vom 9. Dezember 2004 am 17. Jänner 2005 fällig gewesen
seien. Da die Abgaben nicht spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages
entrichtet worden seien, seien gemäß
§ 217 BAO die nun
angefochtenen Säumniszuschläge festzusetzen gewesen.
Laut
§ 254 BAO werde durch die Einbringung einer Berufung weder die
Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gehemmt, noch die Einhebung und
zwangsweise Einbringung einer Abgabe aufgehalten.
Der in der
vorliegenden Berufung erwähnte Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei erst
am 25. Februar 2005 eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die
Säumnis bereits verwirkt gewesen. Eine die Festsetzung eines
Säumniszuschlages hemmende Wirkung habe der Antrag nicht mehr entfalten
können.
Die
angefochtenen Bescheide seien daher zu Recht ergangen.
Dagegen
beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217
Abs. 2 BAO lautet: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
§ 217
Abs. 8 BAO: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat
auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge
unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu
erfolgen;
§ 217
Abs. 10 BAO lautet: Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren
Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der
Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für
Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder
Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 1. Dezember 2005 wurden die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1997, 2001 und 2002 abgeändert. Die Einkommensteuer beträgt
für das Jahr 1997 € 1,24, für 2001 € 1,091,55 und
für 2002 € 1.367,32.
Nachdem der
Unabhängige Finanzsenat von der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung
auszugehen hat, und die Säumniszuschläge auf Grund der Herabsetzung
der Bemessungsgrundlage den Betrag von € 50,00 in keinem Fall
überschreiten, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid
aufzuheben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-W/06
- Stammnummer
- 34152
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF