Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0467-K/07
Berufung gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-K/07vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.B.., vom 14. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
16. November 2006 betreffend die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der erste Säumniszuschlag für die
Umsatzsteuervorauszahlung 05/06 wird mit € 278,69 festgesetzt, jener
für die Umsatzsteuervorauszahlung 03/06 bleibt mit € 156,32
unverändert.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom
26. Jänner 2006, GZ. 12345, wurde über die Firma X.Y., das
Konkursverfahren eröffnet und A.B. zum Masseverwalter bestellt. Da dem
Masseverwalter die Einbringung von Umsatzsteuervoranmeldungen nach
Konkurseröffnung aufgrund faktischer Schwierigkeiten nicht möglich
war, übertrug er die Aufarbeitung der Buchhaltung an ein
Steuerberatungsunternehmen und leistete mit Überweisung vom 26. Mai
2006 aus Gründen der rechtlichen Vorsicht und um die Verhängung von
Säumniszuschlägen zu vermeiden den Betrag von € 20.000,00
als Akontozahlung für allfällige abzuführende
Umsatzsteuern.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen 01/06 bis 08/06 wurden vom
Masseverwalter im Oktober 2006 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
eingereicht und am 27. Oktober verbucht. Dabei belief sich die
Vorauszahlung der UVA 01/06 (Fälligkeitstermin 15.3.2006) auf
€ 6.519,07, der UVA 02/06 (Fälligkeitstermin 18.4.2006) auf
€ 3.959,37, der UVA 03/06 (Fälligkeitstermin 15.5.2006) auf
€ 7.816,01, der UVA 04/06 (Fälligkeitstermin 16.6.2006) auf
€ 8.816,48, und der UVA 05/06 (Fälligkeitstermin 17.7.2006)
auf € 93.934,63, davon € 80.000,00 aus der
Veräußerung einer Betriebsliegenschaft laut Verteilungsbeschluss vom
13. September 2006 des Landesgerichtes Eisenstadt. Die UVA 06/06 ergab
einen Überschuss in Höhe von € 370,32, die UVA 07/06
eine Vorauszahlung von € 8.866,27 (Fälligkeitstermin 15.9.2006)
und die UVA 08/06 eine Vorauszahlung von € 817,48
(Fälligkeitstermin 16.10.2006).
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 teilte der
Masseverwalter mit, dass die abzuführende Umsatzsteuer aus dem
Liegenschaftsverkauf in Höhe von € 80.000,00 bei ihm erliege,
gegen den Verteilungsbeschluss des Landesgerichtes Eisenstadt aber Rekurs
erhoben worden sei und er den Betrag daher mangels Rechtskraft des
Verteilungsbeschlusses nicht auszahlen dürfe. Die UVA 01/06 wiederum
betreffe in Höhe von € 6.473,02 den Zeitraum vor der
Konkurseröffnung und sei daher eine Konkursforderung, die durch ihn nicht
zur Auszahlung gebracht werde. Die verbleibende Zahllast betrage somit
€ 41.885,98. Der die Akontozahlung übersteigende Betrag werde
unverzüglich zur Anweisung gebracht werden.
Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
16. November 2006 wurde für die Umsatzsteuervorauszahlung 03/06 ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von € 156,32, für die
Umsatzsteuervorauszahlung 05/06 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 1.878,69 verhängt.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber (Bw.) mit
Eingabe vom 14. Dezember 2006 binnen offner Frist mit der Begründung
Berufung erhoben, die Umsatzsteuervorauszahlungen 03/06 und 05/06 hätten
aus dem Umsatzsteuerakontobetrag von € 20.000,00 befriedigt werden
können. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 05/06 sei überdies festzuhalten,
dass es dem Masseverwalter aus insolvenzrechtlichen Gründen verwehrt sei,
die auf seinem Treuhandkonto erliegende Umsatzsteuer, über welche
ausschließlich über rechtskräftige Anordnung des
Insolvenzgerichtes verfügt werden könne, an das Finanzamt zu
überweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart vom 12. März 2007, StNr. 572/2087, wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und der erste Säumniszuschlag betreffend
die UVZ 05/06 mit € 278,69, jener der UVZ 03/06 unverändert mit
€ 156,32 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung 03/06 bereits am 15. Mai 2006, die
Umsatzsteuervorauszahlung 05/06 - unter Berücksichtigung der
€ 80.000,00 - bereits am 17. Juli 2006 fällig war und nicht
fristgerecht entrichtet worden sei.
Mit Vorlageantrag vom 20. März 2007 stellte der
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass in der Berufungsvorentscheidung zwar berücksichtigt
worden sei, dass der Masseverwalter mangels Verfügungsfähigkeit
über den Kaufpreis vor Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die
Umsatzsteuer in Höhe von € 80.000,00 nicht entrichten konnte,
nicht berücksichtigt sei allerdings die monatelang beim Finanzamt
erliegende Umsatzsteuerakontozahlung in Höhe von
€ 20.000,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine
Abgabe ausgenommen Nebengebühren nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages
Gemäß Abs.5 leg. cit. entsteht die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.2 nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf
der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Gemäß
§ 21 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für
die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der
er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung)
oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu
berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Dass dem Bw. aufgrund insolvenzrechtlicher Bestimmungen die
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 05/06 in Höhe von
€ 80.000,00 bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Verteilungsbeschlusses des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13. September
2006 verwehrt ist, wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung
berücksichtigt. Diesbezüglich wurde gemäß
§ 217 Abs.7
BAO von der Erhebung des Säumniszuschlages Abstand genommen.
Zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages
betreffend die für den Voranmeldungszeitraum 03/06 zu entrichtende Steuer
ist zu bemerken, dass der Fälligkeitstag für diese Steuer der
15. Mai 2006 war. Die Umsatzsteuerakontozahlung wurde erst am 26. Mai
2006 entrichtet. Zu diesem Zeitpunkt war der erste Säumniszuschlag bereits
zu entrichten.
Hinsichtlich der Entrichtung eines ersten
Säumniszuschlages betreffend den Voranmeldungszeitraum 05/06 für den
die € 80.000,00 übersteigenden Betrag von € 13.934,63
an Umsatzsteuervorauszahlung ist darauf zu verweisen, dass der
Fälligkeitstag für diese Steuer unter Berücksichtigung des
Wochenendes der 17. Juli 2006 war. Gemäß
§ 214 Abs.1
BAO sind Zahlungen und sonstige Gutschriften grundsätzlich auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen. Der am 26. Mai 2006 entrichtete Betrag von
€ 20.000,00 wurde vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit der
UVZ 01/06 in Höhe von € 46,06 (Fälligkeitstag
15.3.2006), der UVZ 2/06 in Höhe von € 3.959,37
(Fälligkeitstag 18.4.2006), der UVZ 3/06 in Höhe von
€ 7.816,01 (Fälligkeitstag 15.5.2006), und einem Teil der
UVZ 4/06 über € 8.178,57 (Fälligkeitstag 16.6.2006)
verrechnet. Der Restbetrag der UVZ 4/06 (€ 637,91) wurde ebenso
wie die UVZ 05/06 über € 13.934,63 und die UVZ 06/07,
07/06 und 08/06 erst mit der Zahlung vom 10. Oktober 2008 über
€ 21.885,98 entrichtet. Die Verhängung eines ersten
Säumniszuschlages für die Umsatzsteuervorauszahlungen 03/06 in
Höhe von € 156,32 und 05/06 in Höhe von € 278,69
erfolgte somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-K/07
- Stammnummer
- 34145
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF