Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0367-L/07
Erhöhte Familienbeihilfe, Grad der Behinderung unter 50 %.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-L/07vom 09.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 7. September 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Juni 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im April 2006 einen Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Tochter D,
geboren am xx, rückwirkend ab Juni 2001, wegen Epilepsie. Das Finanzamt
wies das Ansuchen mit Bescheid ab, da das Bundessozialamt in einem auf Grund
diese Antrages erstellten Gutachten lediglich einen Grad der Behinderung von 30%
feststellte. Dem Gutachten lag der Befund eines Neurologen vom 10.5.2006
zugrunde. Festgestellt wurde die Diagnose Epilepsie mit der Richtsatzposition
572. In der Begründung wurde ausgeführt: Verwendung der
Richtsatzposition, da die Anfälle selten, in wochenlangen Abständen
und nur vorwiegend tagsüber auftreten.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin sinngemäß aus, dass ihre Tochter bis zur
Medikamenteneinstellung zwei- bis dreimal am Tag einen Anfall hatte und diese
von Jahr zu Jahr stärker wurden. Sie hätte auch panische Angst vor dem
Alleinsein. Anfälle von zwei- bis dreimal pro Tag seien nicht selten. Sie
seien auch nicht regelmäßig aufgetreten, dadurch schlafe das
Mädchen aus Angst auch nie alleine. Anfälle nicht
regelmäßig bedeute nur, dass sie nie um dieselbe Zeit auftraten, aber
sie sei nie anfallsfrei gewesen.
Auf Grund dieser Berufung erstellte das Bundessozialamt ein
weiteres Gutachten, in dem die Feststellungen des ersten Gutachtens in den
wesentlichen Punkten bestätigt wurden. In der Anamnese wurde
ausgeführt, dass 2000 erstmalig ein generalisierter Anfall aufgetreten sei,
das Kind sei aber zu Beginn nicht behandelt worden, seit 1 ½ Jahren
bestehe eine medikamentöse Einstellung auf Convulex, seit zwei Monaten
seien keine Anfälle mehr aufgetreten.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt die
Berufungswerberin im Vorlageantrag ihren Antrag weiterhin aufrecht und
führte sinngemäß aus: Die Einstufung sei nicht gerecht. Die
Tochter trage bereits eine 12 cm lange Narbe von ihren Anfällen. Sie
sei überdreht ängstlich und panisch. Jahrelang sei sie den
Ängsten der Anfälle ausgesetzt. Sie sei heute 9 Jahre und gehe zu
keinen Geburtstagen ihrer Mitschüler aus Angst vor Anfällen, die sie
morgens, mittags oder abends haben konnte, oft zwei- bis dreimal hintereinander.
Sie hätten gelernt mit der Krankheit umzugehen und versuchen ihr die
Ängste zu nehmen. Die Krankheit sei auch nicht nur vorübergehend, da
sie die Anfälle seit 2000 habe und sie immer häufiger geworden
wären.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte der
Unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin mittels Vorhalt mit, dass
eine weitere Anfrage an das Bundessozialamt auf Grund der bereits zweimal
erfolgten Untersuchung nur dann zielführend sei, wenn sie andere bzw. neue
Befunde vorlegen könne, auf Grund der dann das Bundessozialamt zu einer
anderen Einstufung kommen könne. Sie hätte die Möglichkeit,
solche Befunde nachzureichen, diese würden dann dem Bundessozialamt
weitergeleitet.
Der Vorhalt wurde von der Berufungswerberin nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
somit nach dieser gesetzlichen Regelung auf dem Weg der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elterteils dabei entscheidende Bedeutung
zukommt.
Im gegenständlichen Fall liegen nun zwei Gutachten des
Bundessozialamtes (vom 20.8.2006 und vom 15.11.2006) vor, in denen jeweils beim
anspruchsvermittelnden Kind der Grad der Behinderung mit nur 30% festgestellt
wurde. Übereinstimmend wurde dies in beiden Gutachten mit der "Seltenheit"
der epileptischen Anfälle begründet, im zweiten Gutachten wurde in
diesem Zusammenhang auf die laufende antiepileptische Therapie verwiesen. Die
Gutachten wurden auf Grund eines aktuellen neurologischen Befundes vom 10.5.2006
erstellt. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass die Krankheit erstmals
2000 aufgetreten ist, aus dem zweiten Gutachten geht hervor, dass die Krankheit
zu Beginn nicht behandelt wurde, und dass seit 1 ½ Jahren eine
Einstellung auf ein bestimmtes Medikament erfolgt ist.
Den Feststellungen in den Gutachten stehen die
Ausführungen der Berufungswerberin gegenüber, die erklärt, dass
die Anfälle bis zur Medikamenteneinstellung keineswegs selten waren und
auch immer stärker wurden, und die auch insbesondere auf die Ängste
hinweist, denen das Kind auf Grund der Krankheit (immer noch) ausgesetzt ist.
Ungeachtet dessen sind jedoch die Feststellungen in den
Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. In den Gutachten wurde
offensichtlich der Gesundheitszustend des Kindes im Zeitraum der Untersuchungen
beurteilt, auch der zugrundeliegende neurologische Befund wurde im aktuellen
Jahr erstellt. Die dabei getroffene Feststellung, dass die Anfälle selten
sind, was letztlich für den Grad der Behinderung wesentlich war, ist auf
Grund der laufenden medikamentösen Therapie glaubhaft. Auch die
Ausführungen der Berufungswerberin sind nicht geeignet, diese
Feststellungen zu widerlegen, da sie im Wesentlichen auch nur auf die
Häufigkeit der Anfälle "bis zur Medikamenteneinstellung" verweisen.
Als aktuelles Problem dürfte im Vordergrund mehr die Angst vor neuen
Anfällen stehen.
Um der Berufungswerberin dennoch Gelegenheit zu geben,
ihren Standpunkt auch durch ärztliche Gutachten zu stützen,
insbesondere auch in Hinblick auf die offensichtlich in früheren Jahren
häufiger auftretenden Anfälle, wurde ihr die Möglichkeit geboten,
weitere Befunde zu übermitteln. Der diesbezügliche Vorhalt blieb
jedoch unbeantwortet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die in den
wesentlichen Punkten übereinstimmenden Feststellungen in den Gutachten in
Zweifel zu ziehen und nicht der Entscheidung zugrunde zu legen. Der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe konnte daher nicht gewährt
werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 9.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-L/07
- Stammnummer
- 34136
- Gültig
- 09.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF