Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0639-I/07
Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0639-I/07vom 09.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch die Moser
Steuerberatungs GmbH, 6330 Kufstein, Kinkstraße 23, vom
7. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
2. August 2007 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 forderte das Finanzamt den
Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) auf, einen Fragebogen betreffend
Gründung einer GesmbH (Verf 15), ein Unterschriftsprobenblatt (Verf 26)
sowie den Gesellschaftsvertrag einzureichen. Im Falle, dass dem Ersuchen nicht
Folge geleistet werde, wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO angedroht.
Der Bw reagierte darauf nicht. Mit Bescheid vom 2. August
2007 setzte das Finanzamt daraufhin eine Zwangsstrafe in Höhe von
€ 360,00 fest und forderte die Bw neuerlich auf die unterlassene
Handlung nachzuholen. Falls auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet
werde, werde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 720,00
festgesetzt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 7. August 2007 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass die
Betriebsanmeldung bereits am 15. Juli 2006 vorgenommen worden sei. Am 14.
September 2006 sei Herr B. in der Firma gewesen und habe anlässlich der
Neuaufnahme eine Niederschrift verfasst. Daraufhin sei die Steuer-Nr.
xxx/xxxx-xx sowie die UID Nummer zugeteilt worden.
In der Folge sei aber der Name der Gesellschaft vor
Eintragung in das Firmenbuch von E. auf Bw abgeändert worden. Das Finanzamt
habe dabei offenbar den Akt ein zweites Mal angelegt. Man beantrage daher die
Zwangsstrafe mit € 0,00 festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2007 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und die Zwangsstrafe mit € 75,00
festgesetzt. Es erscheine angemessen, die Zwangsstrafe mit € 75,00
festzusetzen, weil es auch im Fall einer bereits bestehenden steuerlichen
Erfassung trotz (wiederholter) Aufforderung unterlassen worden sei, innerhalb
der gesetzten Frist eine entsprechende Erklärung abzugeben und dadurch ein
nicht unbeträchtlicher (vermeidbarer) Verwaltungsaufwand verursacht worden
sei.
Mit Eingabe vom 20. August 2007 beantragte die Bw die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am 15. Juli 2006 nahm die steuerliche Vertreterin die
Betriebsanmeldung der Bw beim Finanzamt Kufstein vor. Als Firmenwortlaut wurde
"E." angegeben. Nach einem Betriebsbesuch eines Organwalters des Finanzamtes am
14. September 2006 wurde der Bw die Steuernummer xxx/xxxx-xx zugeteilt. Die
Eintragung in das Firmenbuch lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.
Am 9. November 2006 übermittelte das Landesgericht
Innsbruck dem Finanzamt den Beschluss über die Eintragung einer
Gesellschaft unter dem Namen Bw.
Das Finanzamt konnte aufgrund des nunmehr geänderten
Firmenwortlautes die Gesellschaft nicht zuordnen. Es forderte mit Schreiben vom
9. Mai 2007 die Bw unter Androhung einer Zwangsstrafe auf, den Fragebogen
betreffend Gründung einer GesmbH, das Unterschriftsprobenblatt sowie den
Gesellschaftsvertrag einzureichen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelslos und schlüssig
aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt.
Rechtliche
Erwägungen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehröde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine
Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung bereits befolgt
wurde (vgl. Ritz,
BAO3, §111 Tz
1).
Im gegenständlichen Fall hat die Bw die Anordnungen
bereits mit der Betriebsanmeldung am 15. Juli 2006 erfüllt. Es wurde ihr in
der Folge auch bereits eine Steuernummer zugeteilt. Die Festsetzung der
Zwangsstrafe erfolgte jedoch erst mit Bescheid vom 2. August 2007 und somit
nach Befolgung der Anordnungen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung
einer Zwangsstrafe lagen daher im Zeitpunkt der Festsetzung nicht mehr vor.
Daran ändert auch nichts, dass das Finanzamt den vom Landesgericht
übermittelten Beschluss über die Eintragung der Firma infolge eines
abgeänderten Firmenwortlautes vorerst nicht zuordnen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 9. April
2008
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0639-I/07
- Stammnummer
- 34124
- Gültig
- 09.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF