Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0297-K/06
Besuch einer 3-jährigen Bibelschule im Ausland stellt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0297-K/06vom 28.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., xy, vom 27. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 27. September 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Oktober 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe gab die Berufungswerberin (Bw.) bekannt, dass ihre Tochter, MJ
- nach Absolvierung der Reifeprüfung - ab September 2005 mit einem Studium
in Regina (Kanada) begonnen habe. Dem "Acceptance Letter" ist zu entnehmen, dass
es sich um eine "Post-Secondary" Ausbildung zum "Christian Ministry
Diploma/Internship" handelt. Das Ausmaß der wöchentlichen
Unterrichtsstunden wurde mit 17,5 (full-time) angegeben, die Dauer des Studiums
beträgt 3 Jahre, die Gebühren belaufen sich für das erste und
zweite Jahr auf jeweils $ 3.250,--, für das dritte Jahr auf
$ 1.025,--. Unter "other relevant informations" ist ausgeführt: "Re:
Licensing Information - School granted exemption by Goverment of Sask, IHH
programms are not approved for Canada or Saskatchewan Student Loans eligibility;
IHH is not authorized to confer degrees."
Das Finanzamt forderte die Bw. auf bekannt zugeben:
1. Welche
Art von Ausbildung/Beruf absolviert M.?
2. Angabe
der genauen Dauer dieser Ausbildung.
3. Womit
schließt diese Ausbildung ab (Zeugnis, Diplom)?
4. Kann
und wird M. nach dieser Ausbildung Einkünfte in dieser Berufsausübung
erzielen?
Im Schriftsatz vom 14.09.2005 teilte die Bw. mit:
1.
Bei der "Into His Harvest Training School" in Regina (CA) handelt es sich um
eine Bibelschule zur Ausbildung von Führungskräften im kirchlichen
Dienst. Die Schule ist Teil der "evangelical" Bewegung, vergleichbar mit unserer
protestantischen Kirche, die staatlich anerkannt ist.
2. Die
Ausbildung dauert 3 Jahre.
3. Die
Ausbildung schließt mit einem Diplom ab.
4. M.
kann nach dieser Ausbildung als Mitarbeiterin in Kirchen und kirchlichen
Organisationen tätig werden und Einkünfte daraus beziehen.
Mit Bescheid vom 27.09.2005 wies das Finanzamt den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für MJ ab Oktober 2005 als
unbegründet ab. Im Einzelnen wurde auf § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 verwiesen und ausgeführt, dass
die "Into His Harvest Training School" keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG
darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung.
Begründet wurde diese folgendermaßen:
"Ihrer Einschätzung, dass die "Into His
Harvest Training School, nachfolgend IHH genannt, in Regina keine
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstellt,
kann ich nicht Folge leisten. Begründung: a.) IHH ist eine
rein christliche Ausbildungsstätte und lehrt keine Sonderlehren. Das
Glaubensbekenntnis und die Lehrgrundlagen bringen die Integration in den Kreis
der reformierten Kirchen zum Ausdruck. Studenten aus verschiedenen christlichen
"Lagern" studieren dort, sie kommen aus Kanada, USA, Irland, Afrika und anderen
Ländern der Welt.
b.) Die Qualität der
Ausbildung spricht für IHH, es fokussiert sich nicht nur auf reine
Theologie, sondern auch auf soziale Aspekte, z.B. für Jugendarbeit und
Entwicklung von Führungsqualitäten.
c) IHH bekennt sich zur
weltweiten evangelikal-pfingstlichen Bewegung der mehr als 500 Millionen
Menschen zugeordnet werden. In Österreich sind das die staatlich
registrierten Bekenntnisgemeinschaften: Bund der Baptistengemeinden in
Österreich, Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich, Freie
Christengemeinde/Pfingstgemeinde.
d.) Auf Grund ihres Diploms der
IHH kann M. in Zukunft in großen weltweit tätigen christlichen
Hilfsorganisationen wie zum Beispiel World Vision, OM, Youth with a Mission - um
nur die größten zu nennen, tätig werden.
Ihre Arbeitsgebiete umfassen:
Kinder- und Jugendarbeit, Medienarbeit, Mitarbeit in Entwicklungshilfeprojekten.
Aber auch in den vielen österreichischen Kirchengemeinden der unter c)
genannten Bewegungen kann sie tätig werden und Einkünfte daraus
erzielen. Ich bin mir aber sicher, dass durch ihre erlangten Qualifiktionen auch
die etablierten Kirchen in Österreich im Bereich der Sozialarbeit keine
Bedenken hätten, M. einzusetzen.
Ich hoffe, dass mein Antrag
positiv erledigt wird und die Weiterzahlung der Kinderbeihilfe erfolgen kann, da
M. mit ihrer Finanzplanung damit gerechnet hat."
Das Finanzamt erließ am 14. Juni 2006 die abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründet wurde die Abweisung mit § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967. Eine Berufsausbildung iSd FLAG sei nur gegeben, wenn die
Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehme, ein
geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen sei (Anwesenheitspflicht) und
Prüfungen absolviert werden müssten. Der Abschluss einer Ausbildung
müsse zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigen. Bei der
Schule handle es sich vielmehr um eine Form der religiösen Weiterbildung,
die für eine nebenberufliche religiöse Tätigkeit von Vorteil sein
könne.
Am 17. Juli 2006 beantragte die Bw. die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Einzelnen führte
sie aus:
"1. Ich beantrage gegen die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 14.6.2006 die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und den
bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Familienbeihilfe
für mein Kind MJ ab Oktober 2005 weiter gewährt wird.
2. Zur Frage eines geregelten
Ausbildungsverfahrens:
Die Ausbildung dauert in jedem Schuljahr von
September bis Mai. In der restlichen Zeit lebt meine Tochter in Österreich.
Bei dieser Ausbildung wird im ersten und zweiten Schuljahr nach einem
Stundenplan vorgegangen. Der Unterricht findet jeweils zwischen Montag und
Freitag in der Zeit von 8 - 12 Uhr statt. Montags, dienstags und donnerstags
findet der theoretische Teil der Ausbildung, mittwochs und freitags deren
praktischer Teil statt.
Montags, dienstags und donnerstags wurde meine
Tochter im ersten Schuljahr in folgenden 18 Gebieten unterrichtet:
zwischenmenschliche Beziehungen, Lehre der Errettung, Geschichte von
Erweckungsbewegungen (dies sind Ereignisse, bei denen in kurzer zeit sehr viele
Menschen die Entscheidung getroffen haben, an Jesus Christus zu glauben),
Intimität mit Gott, Reifeprozess eines Christen, praktische Theologie
"altes Testament", praktische Theologie "neues Testament", der Lehrdienst,
Aufbau und Organisation einer lokalen Kirchengemeinde, der Lebensstil der
Anbetung Gottes, die Geistesgaben, der geistliche Kampf (Gebetskampf), der
Predigtdienst, Bibelauslegung und Verständnis, Entdeckung der
persönlichen Berufung, Krieg der Gedanken, christliche
Lebensführung.
Im zweiten Schuljahr 2006/2007 wird sie in
folgenden 11 Gebieten unterrichtet werden: persönliche Nachfolge
Jesu Christi, das Buch der Apostelgeschichte (ein Teil des Neuen Testaments),
prophetischer Dienst, Evangelium nach Johannes, Pastoralarbeit, kirchliche
Administration, Führung mit christlichen Werten, der Römerbrief (ein
Teil des Neuen Testaments), Grundlagen der Seelsorge, Gründung neuer
Kirchengemeinden, der heilige Geist.
Mittwochs findet zwischen 8 und 12 Uhr eine
Andacht und ein Gottesdienst in kleineren Gruppen statt. Regelmäßige
Gebete und das Zusammensein mit anderen Christen sind für eine
hauptberufliche Missionarin und Seelsorgerin unerlässlich.
Freitags führt meine Tochter praktische
Dienste oder Ausbildungsschritte durch, die unter der Aufsicht der Lehrer der
Bibelschule stattfinden. Sie erlernt in dieser Zeit die Produktion von
Videofilmen. Videofilme können im Rahmen christlicher Veranstaltungen z.B.
mit außergewöhnlichen Tatsachen, z.B. medizinisch nicht
erklärbaren Heilungen, zu konfrontieren, ohne dass der Geheilte
tatsächlich anwesend sein muss. Ferner nimmt sie in dieser Zeit an
karitativen Tätigkeiten für Bedürftige teil (z.B. Ausgabe von
Essen). Ferner erlernt sie in dieser Zeit auch das Entwerfen und Einstudieren
von Sketches. Ein Sketch kann bei christlichen Veranstaltungen ebenso dazu
dienen, die Worte des jeweiligen Predigers effektvoll zu ergänzen. Dasselbe
gilt für die darstellende Kunst. M. hat insbesondere an Lehrgängen
für Ausdrucksmalerei teilgenommen. Dies kann z.B. dazu dienen, einen
bestimmten Bibelvers bildlich zu veranschaulichen.
Zusätzlich zum Unterricht gab es während
des Schuljahres noch einige besondere Veranstaltungen, an denen die Schüler
teilzunehmen hatten: zwischen 15. März und 18. April 2006 hatten die
Schüler nicht nur Osterferien, sondern sie befanden sich während eines
Zeitraumes von drei Wochen mit ihren Lehrern auf einem Missionseinsatz in den
USA, Mexiko, Kanada, England, Irland, Holland oder in Afrika. Meine Tochter
befand sich in der Gruppe, die in die USA (Städte Gaston, Mundcie, Indiana)
reiste. In dieser Zeit haben die Schüler andere christliche Gemeinden
besucht und dort mitgearbeitet, sie haben u.a. kostenlos Kinder nicht
kirchengebundener Eltern betreut und so deren Eltern einen freien Abend
ermöglicht. Sie haben sich auch unentgeltlich an Renovierungsarbeiten an
öffentlichen Objekten der Stadt beteiligt. Am Ende des Missionseinsatzes
haben sich die Lehrer mit ihren Schülern zusammengesetzt und das Verhalten
ihrer Schüler während des Einsatzes analysiert.
Vom 5.- 8. Oktober 2005 und vom 3. - 4 März
2006 fand eine christliche Veranstaltung statt. Die Schüler der Bibelschule
wurden in die Organisation und Durchführung des Ablaufes dieser
Veranstaltung eingebunden. Am Wochenende vom 28.- 30. Oktober 2005 haben die
Schüler mit ihren Lehrern Zeit zusammen verbracht, die dem Schwerpunkt
"heiliger Geist" gewidmet war. Mit heiliger Geist ist die Kraft oder der
Beistand gemeint, die oder den Gott jedem Christen gibt (Apostelgeschichte 1,8
Johannes 16,7, 16,13). Diese Zeit diente vor allem dem Gebet, Gott zu loben und
der Meditation. Die Zeit vom 25.- 26. November 2005 war dafür reserviert,
dass die Schüler von ihren Lehrern eine besondere Ausbildung in Seelsorge
erhielten und auch Seelsorge erhalten konnten. In der Zeit vom 22. Dezember 2005
bis 3. Jänner 2006 waren Weihnachtsferien.
Die Unterrichtssprache ist Englisch. Dieses Faktum
führt dazu, dass meine Tochter fließend Englisch spricht.
Dieser Umstand kann im Rahmen der christlichen
Gemeinde, in der sie voraussichtlich nach Beendigung der Ausbildung tätig
sein kann, von Vorteil sein (ob dies dieselbe Gemeinde sein wird, der sie
derzeit angehört ist noch nicht sicher). Die Gemeinde, der sie derzeit
angehört (Salz- und Licht - Gemeinde Klagenfurt) unterhält z. B.
regelmäßige internationale Kontakte. Missionare oder andere Christen
mit nicht deutscher Muttersprache besuchen diese Gemeinde oft. Vielfach stammen
diese ausländischen Christen aus Ländern, in denen Armut
allgegenwärtig ist. Diese Besuche sind für die Gemeinde oft sehr
ermutigend, weil gerade in Ländern, in denen materieller Reichtum nicht so
verbreitet ist wie in Österreich und daher der Glaube an Gott viel tiefer
verwurzelt ist, Gott oft Ding tut, die man nur als Wunder bezeichnen kann. Zudem
ist die Kompromisslosigkeit, mit der Menschen, die in tiefer Armut leben, Gott
gehorchen, motivierend für die Besucher der Gemeinde in Klagenfurt. Diese
Missionare sprechen in der Regel Englisch, wenn schon nicht als Muttersprache,
so deshalb, weil dies die Fremdsprache ist, die sie am besten beherrschen.
Deshalb ist es von Vorteil, wenn im Rahmen der Gemeinde Personen vorhanden sind,
die in der Lage sind, präzise übersetzen zu können.
Sollte meine Tochter einmal einen Arbeitsplatz als
Missionarin oder Seelsorgerin im englischsprachigen Ausland haben, wäre
auch eine solche berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, die
sie im Rahmen der Ausbildung auf dieser Bibelschule erwirbt, ohne sprachliche
Barrieren möglich.
Das dritte und letzte Schuljahr ist ein
Praxisjahr. Sie wird in dieser Zeit in einer christlichen Gemeinde mitarbeiten
oder einen karitativen Dienst versehen.
Die Ausbildung, die meine Tochter erhält,
enthält somit die Weitergabe theoretischen Wissens und ist gleichzeitig
praxisnahe.
3. Zur Frage, ob im Zuge der Ausbildung
Prüfungen abzulegen sind: Die Bibelschule hat für die oben
erwähnten 18 Stoffgebiete des ersten Schuljahres 18 Prüfungen
vorgesehen, die meine Tochter in ihrem ersten Schuljahr 2005/2006 mit Erfolg
absolviert hat. Im zweiten Schuljahr sind 11 Prüfungen vorgesehen. Im
dritten Jahr, dem Praxisjahr, ist keine Prüfung vorgesehen. Wenn meine
Tochter die dreijährige Ausbildung erfolgreich abschließt, wird sie
ein Diplom der Bibelschule erhalten.
4. Zur Frage der Pflicht zur Anwesenheit beim
Unterricht In der Unterrichtszeit (Montags - Feitags jeweils von 8 - 12
Uhr) herrscht Anwesenheitspflicht.
5. Zum Zeitaufwand, den meine Tochter auf Grund
dieser Ausbildung hat: abgesehen von der Unterrichtszeit lernte meine Tochter
für jede der 18 Prüfungen nicht mehr als etwa 2 - 3 Stunden. Das ist
so bei ihr. Sie hat auch für die Matura fast nichts gelernt. Sie hat eine
rasche Auffassungsgabe, die es ihr ermöglicht, sich den Großteil des
Stoffes schon während des Unterrichtes zu merken. Zusätzlich zu diesem
Zeitaufwand ist es für meine Tochter selbstverständlich,
regelmäßig zu beten und in der Bibel zu lesen. Sonst würden
diese Ausbildung und der Beruf, den sie ergreifen will, für sie keinen Sinn
ergeben. Hiezu kommt noch, dass M. während des Schuljahres 2005/2006
außerhalb der Unterrichtszeit mindestens 17 Bücher als
Pflichtlektüre der Bibelschule zu lesen hatte. Sie schätzt den
Zeitaufwand pro Buch mit 10 Stunden.
6. Zur Frage der Befähigung für einen
konkreten Beruf: Meine Tochter M. strebt eine hauptberufliche Tätigkeit als
Seelsorgerin und Missionarin an. Unter einer Missionarin verstehe ich eine
Person, die den Menschen (Erwachsenen oder Kindern) die Botschaft von Jesus
Christus, wie sie insbesondere im Neuen Testament, aber auch im alten Testament
dargelegt ist, näher bringt. Eine solche Tätigkeit erfolgt heute nicht
nur in sogenannten Entwicklungsländern, sondern auch in Österreich und
anderen Ländern der westlichen Welt. Die naheliegensten
Berufsmöglichkeiten für meine Tochter M. sind: die
Berufsmöglichkeiten, die im Schreiben vom 27.10.2005 genannt wurden, die
Betreuerin von Kindern und Jugendlichen, Assistentin des Pastors und später
nach weiterführender Praxis und zusätzlichen Prüfungen Pastorin
in einer freikirchlichen Pfingstgemeinde. Es ist in den freikirchlichen
Gemeinden in Österreich - dazu zählen die Pfingstgemeinden, aber auch
die Baptisten und evangelikalen Gemeinden - üblich, dass die
hauptberuflichen Mitarbeiter oder Pastoren dieser Gemeinden keine theologische
Universitätsausbildung haben, sondern eine Ausbildung in einer
freikirchlichen Bibelschule. Die Grundlage der Lehre in einer freikirchlichen
Bibelschule ist die Bibel (Neues und Altes Testament), wie man sie in jeder
Buchhandlung erwerben kann. Die "Into His Harvest" School ist eine
freikirchliche Bibelschule. Nur selten findet man in solchen Gemeinden
hauptberufliche Mitarbeiter, die eine theologische Universitätsausbildung
haben.
7. Berufsausbildung im Sinne des FLAG umfasst alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen einer
noch nicht berufstätigen Person ohne Bezug auf die spezifischen
Tätigkeiten auf einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (VwGH 23.10.1990, 87/14/0031).
Die Ausbildung in dieser Bibelschule erfüllt diese Voraussetzungen."
Am 11. Jänner 2007 langte beim unabhängigen
Finanzsenat folgendens Schreiben ein:
"Freie Christengemeinde
Pfingstgemeinde, R..
Betrifft: Ausbildung von MJ in
Kanada.
Sehr geehrte Damen und
Herren,
da wir derzeit in unserer
Bekenntnisgemeinschaft noch keine eigene Ausbildungsstätte (Bibelschule,
Akademie oder Seminar) haben, ist es für unsere zukünftigen
Mitarbeiter sehr empfehlenswert, ihre theologische Ausbildung in einer
ausländischen, mit uns befreundeten Bibelschule zu absolvieren.
Vorausgesetzt, dass MJ die
Bibelschule "Into His Harvest" in Kanada erfolgreich abschließt, nach
einem positiven Vorstellungsgespräch eine Praktikumszeit absolviert und zum
geistlichen Dienst ordiniert wird, ist es realistisch anzunehmen, dass sie in
einer unserer Kirchengemeinden oder einem Dienst unserer Bekenntnisgemeinschaft
angestellt wird. Aus derzeitiger Sicht könnte sie mit einem jährlichen
Einkommen von etwa 18.000,-- € rechnen. Dies natürlich unter der
Voraussetzung der finanziellen Möglichkeiten und der vorhandenen
Personalsituation unseres Kirchengemeindebundes.
Mit freundlichen
Grüßen, Pastor Eduard Griesfelder, Vorsitzender."
In dem Vorhalteverfahren vom 26. Februar 2007 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat um Bekanntgabe, von wem das Ausbildungsverfahren
festgelegt und wo es geregelt (veröffentlicht) sei und ersuchte um Vorlage
der bisherigen Zeugnisse von M..
Im Antwortschreiben vom 27. März 2007 nahm die Bw.
hiezu Stellung:
Zu Punkt 1 - Ausbildungsverfahren:
Das Ausbildungsverfahren von IHH wurde bei IHH
(Into His Harvest Training School, 2202 8th Avenue, N., Regina, Saskatchewan,
Canada S4R 7T9) selbst entwickelt und festgelegt. Verantwortlich dafür ist
der Direktor der Schule, Doug Christoffel, pla. Into His Harvest Training
School. Es gibt, so viel ich weiß, keine dieser Schule übergeordnete
Organisation, die dieser Schule das Ausbildungsverfahren vorgeschrieben hat. Es
gibt auch, soweit mir bekannt ist, keine staatliche Rechtsvorschrift, in welcher
das Ausbildungsverfahren geregelt ist. Das Ausbildungsverfahren und der Inhalt
der Ausbildung werden auf der Internet-Homepage von IHH beschrieben. Beweis:
Homepage von IHH (www.intohisharvest.com, ...).
Die in Österreich staatlich eingetragene
religiöse Bekenntnisgemeinschaft "freie Christengemeinde, Pfingstgemeinde"
erkennt die Ausbildung von IHH an. Beweis: Schreiben der freien
Christengemeinde-Pfingstgemeinde vom 12.10.2006.
Das Living Faith Bible College, Box 100, Caroline,
Alberta, TOM OMO, Canada, erkennt die Ausbildung von IHH ebenso an und
ermöglicht Absolventen von IHH die Erlangung eines akademischen Grades
eines Bachelor of Theology (B.Th). Die Ausbildung zum Bachelor dauert beim
Living Faith Bible College 4 Jahre. Absolventen von IHH werden drei Jahre
angerechnet. Beweis: Homepage von IHH
Zu Punkt 2 - Zeugnisse: hier wurde auf die
Beilagen verwiesen. IE wurde die Ausbildungsübersicht für das 1. Jahr
(3 Seiten), 2. Jahr (2 Seiten) und das 3. Jahr (Internship, (siehe auch
www.intohisharvest.com)) sowie das Zeugnis von M. vom 27.5.2006 und das
Schreiben der freien Christengemeinde Pfingstgemeinde vom 12.10.2005
vorgelegt.
Am 31. Oktober 2007 erging ein weiteres Vorhalteverfahren
an die Bw. Darin ersuchte der unabhängige Finanzsenat um Bekanntgabe des
Ausbildungsstandes der Tochter, um Übermittlung allfällig vorhandener
Zeugnisse und Bekanntgabe, welchen Beruf die Tochter nach Absolvierung der
Ausbildung (wo) anstrebt. Überdies wurde der Bw. das an Pastor Griesfelder
übermittelte e-mail des unabhängigen Finanzsenates vom 31. Oktober
2007 zur Kenntnis gebracht. In dem e-mail wurde Pastor Griesfelder - unter
Hinweis auf das von ihm gefertigte Schreiben vom 12.10.2006 - ersucht
mitzuteilen, ob bzw. wie viele Personen, die ebenfalls die Bibelschule "Into His
Harvest" absolvierten in der Freien Christengemeinde angestellt sind und wie die
Berufsbezeichnung dieser Personen lautet.
Am 5. Dezember 2007 langte das nachstehende Schreiben der
Bw. ein:
Meine Tochter besucht das 3.
Schuljahr der Into His Harvest Training School - Bird's Eye View of IHH. Es ist
dies lt. Webseite "Internship - year 3" welches mit der "Internship
certifikation" endet. Den momentanen Ausbildungsstand können Sie aus der
Beilage ersehen.
Ma. Pläne für die Zukunft:
Sie will ihre ersten
Praxiserfahrungen in ihrer jetzigen Kirchengemeinde - ."Harvest City Church"
machen. (Harvest City Church and
Christian Academy - Regina, Saskatchewan, Canada) Dies wird voraussichtlich
ein weiteres Jahr dauern. Anschließend will sie in einer "FCG -
Pfingstgemeinde" in Österreich tätig sein. Freie Christengemeinde -
Pfingstgemeinde in Österreich.
Beilage: Transkript (Ausbildungsplan)
Mit e-mail vom 28. März 2008 zog die Bw. den Antrag
auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz enthält idF präzise Regelungen
betreffend die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten
Einrichtungen; da jedoch die Tochter der Bw. im Streitzeitraum eine derartige
Einrichtung unstrittigerweise nicht besucht hat, sind diese Vorschriften auf den
Berufungsfall nicht anwendbar.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135, 23.10.1990, 87/14/0031,
7.9.1993, 93/14/0100, 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissenstandes dienen (z.B.
Besuch einer Fahrschule, eines Skikurses oder dgl.), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2
Abs. 1. lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine
Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelnen Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Im Berufungsfall ist strittig, ob die von der Tochter der
Bw. besuchte Bibelschule "Into His Harvest" als Berufsausbildung für den
Beruf als Seelsorgerin (Missionarin) bzw. Assistentin des Pastors bei einer
Freikirche zu qualifizieren ist.
Freikirchen unterscheiden sich von anderen Kirchen nicht
durch Sonderlehren. Sie zeichnen sich vor allem durch ein bestimmtes Kirchen-
und Gemeindeverständnis, sowie durch ihren Ausdruck des Glaubenslebens aus.
Rechtlich und organisatorisch vertreten die Freikirchen dem Staat gegenüber
das Prinzip der Selbstfinanzierung und Selbstverwaltung und verzichten auf
Besteuerung. Freikirchen sind deshalb nichts Besonderes und Anderes, sondern im
Gegensatz zu den alten Volkskirchen lediglich Kirchen mit von Gründung an
staatsunabhängiger Verwaltung. In Ländern, wo es nie ein Staats- oder
Nationalkirchentum gab, zum Beispiel in den USA, sind alle Kirchen, auch die
Anglikanische, die Römisch-Katholische oder die Evangelisch-Lutherische
Kirche daher Freikirchen (www.vision-austria, Netzwerk christlicher Gemeinden).
In Österreich lautet der Name der
gegenständlichen Freikirche "Freie Christengemeinde Pfingstgemeinde
(FCGÖ)". Sie hat mit dem Feststellungsbescheid GZ 7836/18-9c/ 98 vom
20. Juli 1998 gemäß des Bundesgesetzes BGBL 1 - Nr. 19/1998 die
Rechtspersönlichkeit mit Wirksamkeit vom 11. Juli 1998 erworben. Die
Tätigkeit der Glaubensgemeinschaft erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet. Die FCGÖ ist eine pfingstliche Freikirche und gehört zur
weltweiten Pfingstbewegung, die derzeit mehr als 250 Millionen Mitglieder
umfasst. Die FCGÖ ist die Vereinigung der Angehörigen der
örtlichen Freien Christengemeinden. Sie ist eine Glaubensgemeinschaft mit
kongregationalistischer Verfassung, die in einem Gemeindeverband (Bund)
zusammengeschlossen ist.
Die Ziele der FCGÖ sind die Ausbreitung des
Evangeliums von Jesus Christus durch die innere Mission; die Förderung der
äußeren Missionen, die unseren Glaubensgrundsätzen entsprechen;
die Gründung und Förderung von Gemeinden nach dem Vorbild des Neuen
Testamentes; der Einheit der Gesamtgemeinde Jesu Christi zu dienen.
Um diese gesetzten Ziele verwirklichen zu können,
braucht es entsprechende Strukturen und Ordnungen. Dazu gibt es die
Jahreskonferenz, den Pastoralrat (PR) und den Vorstand. Die Jahreskonferenz ist
das oberste Gremium und besteht aus den Delegierten der Gemeinden und den
Mitgliedern des Pastoralrates. Der PR besteht aus Mitgliedern, die von der
Jahreskonferenz bestätigt werden. In den Pastoralrat kann jeder ordinierte
Pastor aufgenommen werden. Der PR ist das eigentliche Arbeits- und
Leitungsgremium der Bewegung. Der PR ordiniert Kandidaten zu voll- und
nebenamtlichen Pastoren und beurteilt ihre Ordinationsarbeit. Der Vorstand ist
das Leitungsgremium des PR. (www.fcgoe.at)
Bibelschulen sind Ausbildungsstätten für
kirchliche, insbesondere freikirchliche Mitarbeiter im Gemeinde- und
Missionsdienst. Sie zeichnen sich meist durch evangelikale Theologie aus. Das
Studium an einer Bibelschule dauert zwischen drei und fünf Jahren.
Zahlreiche Praktika und Mitarbeit in landes- oder freikirchlichen Gemeinden
während des Studiums gehören zum festen Ausbildungsprogramm. Die
theologische Ausbildung umfasst in der Regel die Fächer Bibelkunde,
Exegese, Theologie des Alten und Neuen Testaments, Dogmatik, Ethik, Homiletik,
Seelsorge, Kirchengeschichte, Konfessions- und Missionskunde, Evangelisation,
Psychologie und Pädagogik. Viele theologische Ausbildungsstätten
dieses Typus gestalten das Studium als Lern- und Lebensgemeinschaft. Studenten
und Lehrer wohnen häufig auf demselben Gelände, auf intensive
Begegnung und gemeinsames geistliches Leben während der Ausbildungszeit
wird großen Wert gelegt (Wikipedia, freie Enzyklopädie,
Bibelschulen).
Den von der Bw. vorgelegten Unterlagen sowie der Homepage
der Bibelschule ist zu entnehmen, dass es sich bei der "Into His Harvest
Training School" um eine postsekundäre Ausbildungsstätte handelt. Die
Ausbildung dauert im Einzelnen drei Schuljahre (jeweils von September bis Mai).
Der Unterricht, der in den ersten beiden Ausbildungsjahren rund 17 - 20
Wochenstunden umfasst, ist schulmäßig, nach einem Stundenplan,
organisiert. Es herrscht Anwesenheitspflicht.
MJ wurde im ersten Ausbildungsjahr in Gegenständen wie
Bible Basics - Old Testament, Bible Basic - New Testament, Christian Maturity,
Teaching, The Local Church and You, Born to Worship, Spiritual Gifts, Preaching,
Evangelism and Church Planting, ....unterrichtet. Prüfungen wurden in
sämtlichen Unterrichtsgegenständen abgelegt (Certificate in Christian
Service). Im zweiten Ausbildungsjahr standen Gegenstände wie Disciple
Making, Acts, Prophetic Ministry, Pastoral Care, Christian Leadership,...auf dem
Stundenplan. Prüfungen in 11 Unterrichtsgegenständen waren abzulegen.
Das dritte Ausbildungsjahr, in dem sich MJ gegenwärtig befindet, nennt sich
"Internship" und ist ein Praxisjahr. Nach Absolvierung des Praxisjahres
erhält M. ein Diplom.
Analysiert man die Unterrichtsgegenstände, wird
deutlich, dass fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes
Wissen vermittelt wird. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und
praktischen Unterricht. Geht man von der reinen Unterrichtsdauer von 17 - 20
Wochenstunden aus und zieht man die oben angeführten noch zusätzlich
zu absolvierenden Tätigkeiten in Betracht, kann davon ausgegangen werden,
dass die Ausbildung die überwiegende Zeit von M. in Anspruch nimmt.
Schließlich ist noch zu bedenken, dass diese
Ausbildung MJ u.a. eine bezahlte Beschäftigung bei der FCGÖ - als
Seelsorgerin (Assistentin des Pastors) - ermöglicht. Wurde ihr doch vom
Vorsitzenden des Vorstandes der FCGÖ, Pastor Eduard Griesfelder, eine
Anstellung u.a. nach erfolgreichem Abschluss der Bibelschule in Kanada mit einem
jährlichen Gehalt von ca. € 18.000,-- in Aussicht gestellt. Laut
Pastor Griesfelder gebe es in Österreich keine eigene
Ausbildungsstätte; den künftigen Mitarbeitern werde die theologische
Ausbildung in einer ausländischen - befreundeten - Bibelschule empfohlen.
Unter Bedachtnahme darauf, dass - entsprechend dem Wesen
von Freikirchen - freikirchliche Bibelschulen ihr Ausbildungsverfahren
organisatorisch und rechtlich selbst bestimmen, dass die Ausbildung an der
Bibelschule IHH Ma. Zeit überwiegend in Anspruch nimmt, dass das
Ausbildungsverfahren - wie die beigebrachten Unterlagen belegen - strukturiert
und geregelt ist, dass Anwesenheits- und Prüfungspflicht besteht, dass der
Abschluss an der postsekundären Bibelschule IHH dem Aufbau der beruflichen
Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung der Lebensgrundlage der von M.
dient, geht der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung
davon aus, dass im Berufungsfall eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 vorliegt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die
vergleichbare - von der Verwaltungsübung als Berufsausbildung anerkannte -
2-jährige Ausbildung zum Jugendmissionar am "Word of Life Bible Institute"
in den USA verwiesen.
Schließlich werde noch auf das BFH-Urteil vom 18.
Dezember 1987, VIR, 149/81, BStBl II 1988, S. 49 ff hingewiesen; danach stehe
den Verwaltungsbehörden ua eine inhaltliche Wertung einer angestrebten
Ausbildung nicht zu bzw. müsse der angestrebte Beruf nicht innerhalb
bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 28. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0297-K/06
- Stammnummer
- 34113
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF