Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0456-G/07
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung; Würdigung des Sachverständigengutachtens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-G/07vom 09.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 12. Juni 2007, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 14. Mai 2007, betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind x, ab 1. April 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat bei ihrem zuständigen
Wohnsitzfinanzamt die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Geburtsmonat ihres im
Spruch genannten Pflegekindes beantragt.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 hat das Finanzamt diesen
Antrag unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage abgewiesen, da das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) nur einen Grad
der Behinderung von 40 % festgestellt habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
schildert die Berufungswerberin ausführlich die Beschwerden des Kindes und
rügt an der erfolgten Untersuchung des Kindes deren
Mangelhaftigkeit.
Mit Schreiben vom 1. August 2007 hat der
Unabhängige Finanzsenat die Berufungswerberin unter Hinweis auf die
aktenkundigen Schriftstücke zur Konkretisierung ihrer Vorwürfe und "um
Vorlage weiterer Unterlagen (Befunde, Gutachten), die geeignet sind, das
ärztliche Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen",
aufgefordert.
Darauf hin hat die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom
4. Oktober 2007 einen von der Ambulanz der Klinischen Abteilung für
Kinderorthopädie an der Universitätsklinik für Kinderchirurgie in
Graz erstellten Befund vorgelegt, wonach die seit Geburt bestehende Behinderung
des Kindes mit 60 % geschätzt wurde.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 wurde die
Berufungswerberin gebeten, den vorgelegten Befund durch eine ausführliche
Begründung ergänzen zu lassen.
Diese Ergänzung erfolgte an der genannten Ambulanz mit
dem Befund vom 17. Oktober 2007. Dieser Befund wurde in der Folge dem
Bundessozialamt mit dem Ersuchen um Stellungnahme bzw. um neuerliche
Begutachtung vorgelegt.
Nach einer neuerlichen Untersuchung des Kindes und unter
Zugrundelegung der vorgelegten Befunde stellte der ärztliche
Sachverständige in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2007 den
Gesamtgrad der Behinderung des Kindes abermals mit 40 v. H. fest. Diesem
Gutachten hat der leitende Arzt am 10. Dezember 2007 seine Zustimmung
erteilt.
Dieses Gutachten wurde der Berufungswerberin mit Schreiben
vom 16. Jänner 2008 mit der Bitte übermittelt, allfällige
begründete Einwendungen gegen dieses neuerliche Gutachten des
Bundessozialamtes unter Anschluss der Bezug habenden Unterlagen
vorzubringen.
In ihrem Schreiben vom 21. Februar verweist die
Berufungswerberin im Wesentlichen nur auf den erwähnten Befund der Ambulanz
der Klinischen Abteilung für Kinderorthopädie an der
Universitätsklinik für Kinderchirurgie in Graz und führt dazu
aus, es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum das Bundessozialamt auf
eine andere Einschätzung bzw. Zuordnung kommt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 gilt als erheblich behindert ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, die so genannte "Richtsatzverordnung",anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach dessen Abs.
6 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Im gegenständlichen Fall liegt eine zusammenfassende
Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 10. Dezember 2007 vor, mit welcher
auf Grund des am 4. Dezember 2007 erstellten ärztlichen
Sachverständigengutachtens nur ein Grad der Behinderung im Ausmaß von
40 v. H. attestiert wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die
Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen haben und von
ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen
können.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher die genannte
Bescheinigung des Bundessozialamtes und das dieser Bescheinigung zu Grunde
liegende Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu untersuchen.
Festzustellen ist, dass insbesondere der von der
Berufungswerberin zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben angeführte
Befund der Ambulanz der Klinischen Abteilung für Kinderorthopädie an
der Universitätsklinik für Kinderchirurgie in Graz auch dem
ärztlichen Gutachten zu Grunde gelegt worden war (vgl. die im Gutachten
angeführten "Vorgelegte relevante Befunde").
Der wesentliche Unterschied der beiden Befunde zeigt sich
in der Einordnung der diagnostizierten Gesundheitsschädigung in die
entsprechende Position der "Richtsatzverordnung":
Während im Befund der Ambulanz der Klinischen
Abteilung für Kinderorthopädie an der Universitätsklinik für
Kinderchirurgie in Graz die Einordnung in die Richtsatzposition 423
(Unvollständige Querschnittslähmungen) mit einem Grad der Behinderung
im Rahmen zwischen 50 und 80 v. H. erfolgte, ordnete das Bundessozialamt die
Gesundheitsschädigungen des Kindes in die Richtsatzposition 422
(Restsymptome in Form von Paresen einzelner Muskel oder Muskelgruppen) mit einem
Grad der Behinderung im Rahmen zwischen 20 und 40 v. H. ein. In Vorgutachten
erfolgte eine Einordnung in die Richtsatzposition 585 mit einem geschätzten
Grad der Behinderung von 40 v. H., da die diagnostizierte leichte Diparese eine
motorische Entwicklungsstörung bewirke.
Die einheitliche Diagnose spricht nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenats eindeutig für eine Einordnung in die
Richtsatzposition 422 und nicht für eine Einordnung in die
Richtsatzposition 423. Es besteht daher kein begründbarer Anlass von der
durch das zuständige Bundessozialamt vorgenommenen Feststellung des
Gesamtgrades der Behinderung abzugehen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat der vorliegenden
Entscheidung die Bescheinigung des Bundessozialamtes zu Grunde zu legen. Da mit
dieser Bescheinigung lediglich ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß
von 40 v. H. festgestellt wurde, ist die Voraussetzung für die Zuerkennung
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Die Berufung musste daher, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 9.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-G/07
- Stammnummer
- 34112
- Gültig
- 09.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF