Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0103-G/05
Sachbezug für die Benutzung eines Firmen-PKW´s
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-G/05vom 09.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Ermittlung der privat gefahrenen Kilometer dient als formale Voraussetzung entweder ein Fahrtenbuch oder ein sonstiger geeigneter Nachweis. Um die erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu können, müssen die Aufschreibungen fortlaufend und übersichtlich geführt sein, Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt klar angegeben sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A GmbH in XY, vertreten durch S
& K Mag. Sepp-Michael Steinle & Mag. Gabriele Kandler,
Steuerberatungskanzlei, 8010 Graz, Wielandgasse 35, vom 22. September
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. August 2004
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass
dem zu 25% an der A GmbH beteiligten Geschäftsführer, ein Firmen-PKW
zur Verfügung gestellt wurde, ohne einen Sachbezug bei der
Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Da nicht glaubhaft gemacht
werden konnte, dass im Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 km privat gefahren
wird, wurde für die Berechnung der Nachforderung ein Sachbezug von 1,5% der
Anschaffungskosten berücksichtigt und mit Haftungs- und Abgabenbescheiden
vom 25. August 2004 für die Jahre 2000 bis 2003
nachgefordert.
Mit Schriftsatz vom 22. September 2004 wurde das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt begründet:
Diese
Lohnabgaben resultieren aus einem festgesetzten Sachbezug für die
Privatnutzung des Firmen-PKW durch Herrn
A ab Jänner 2000. Der Sachbezug
wurde mit 1,5% der Anschaffungskosten des PKW (Audi A6) angenommen. Als
Begründung wurde angeführt, dass eine Privatnutzung des Firmen-PKW
durch Herrn A von weniger als 6.000 km
jährlich nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da kein Fahrtenbuch
geführt worden wäre.
Diesbezüglich wird fest
gehalten, dass Herr A sehr wohl seit
Jahren ein Fahrtenbuch führt und werden die Fahrtenbücher für den
Prüfungszeitraum in der Beilage vorgelegt. Diese Vorgehensweise wurde mit
dem verantwortlichen Prüfer, Herrn Mag. Krobath, abgestimmt.
Herr
A nutzt den Firmen-PKW beinahe
ausschließlich für betriebliche Zwecke. Dies ergibt sich schon
alleine aus der Tatsache, dass die A
GmbH seit Jahren eine Filiale in Wien betreibt und Herr
A
überdies Vorträge für
diverse Lieferanten (z.B. Wella) in Österreich sowie in Deutschland
hält. Sämtliche damit in Zusammenhang stehende Fahrten werden mit dem
Firmen-PKW durchgeführt.
Die Feststellung, dass kein
Fahrtenbuch geführt worden wäre, wurde getroffen, ohne dass mit dem
Betroffenen jemals Rücksprache gehalten wurde. Tatsächlich wurde Herr
A von seinem (ehemaligen) steuerlichen
Vertreter nicht einmal über die stattgefundene Prüfung informiert,
geschweige denn wurde er jemals aufgefordert, ein Fahrtenbuch vorzulegen. Auf
Rückfrage von Herrn A bei seinem
(ehemaligen) Steuerberater bzw. dem für die Lohnverrechnung
zuständigen Sachbearbeiter konnte ihm nicht erklärt werden, warum bei
ihm - im Gegensatz zum zweiten Geschäftsführer der
gegenständlichen GmbH - kein Sachbezug angesetzt wurde. Bis zu diesem
Telefonat war Herr A in dem Glauben,
dass die Privatnutzung des Firmen-PKW steuerlich korrekt berücksichtigt
wurde.
Aufgrund
des eben geschilderten Sachverhaltes sowie aufgrund der beiliegenden
Fahrtenbücher, aus welchen eindeutig hervorgeht, dass die Privatnutzung des
Firmen-PKW durch Herrn A unter 6.000 km
pro Jahr liegt, wird beantragt den Sachbezug an Stelle von 1,5% nur mit 0,75%
der Anschaffungskosten festzusetzen.
Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin brachte mit
Schreiben vom 9 Dezember 2005 eine Ergänzung zum Berufungsbegehren mit
folgenden Inhalt ein:
Zeitlicher
Ablauf:
Im
Prüfungszeitraum wurden 3 unterschiedliche Firmen-PKW von Herrn
A genutzt. Wie vereinbart wird im
Folgenden die Betriebszugehörigkeit der unterschiedlichen PKW im zeitlichen
Ablauf festgehalten: Der in der Niederschrift angeführte Audi A6 (A 60)
wurde von 13.8.2002 bis 16.6.2003 genutzt. Zuvor war ein Audi A 8 im
Betriebsvermögen der GmbH vorhanden und wurde von Herrn Gärtner bis
einschI. 12.8.2002 auch für Privatfahrten genutzt. Schließlich wurde
ab 27.6.2003 ein -BMW X 5 als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dieser
BMW ist auch aktuell noch im Betriebsvermögen der Gärtner GmbH.
Mittelpunkt
der Tätigkeit in Wien?
Der
Filialbetrieb in Wien wurde erst im August 2001 aufgenommen. Ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit kann - zumindest für die Jahre 2000 und 2001
-schon allein aus dieser Tatsache heraus nicht angenommen werden.
Bezüglich der Fahrten
zwischen Graz und Wien (Filialbetrieb) in den Jahren 2002 und 2003 wird
festgehalten, dass lt. Auskunft des o.a. Abgabepflichtigen die Fahrten zur
Filiale fast ausschließlich vom Grazer Firmenstandort aus erfolgten. Dies
ergibt sich schon schlüssig daraus, dass die meisten Fahrten spontan auf
Anforderung der Wiener Filiale durchgeführt werden mussten. Überdies
fuhr nicht ausschließlich Herr Gärtner mit dem Firmen-PKW nach Wien,
sondern mussten zeitweilig auch andere Angestellte der
A GmbH im Bedarfsfall Herrn
A bei Terminen in Wien vertreten.
Für diese Behauptung kann Herr A
auch jederzeit Zeugen benennen.
Unzureichende
Dokumentation
Die einzelnen
betrieblichen Fahrten wurden - soweit es dem Abgabepflichtigen möglich und
zumutbar war -bezüglich der betrieblichen Veranlassung ergänzt sowie
belegmäßig nachgewiesen. Entsprechende Unterlagen (Buchhaltungskonten
der Gärtner GmbH betr. Aus- und Fortbildung und Reisekosten; weiters
Kreditkartenabrechnungen über div. Treibstoffrechnungen, Maut- und
Parkgebühren) sowie die Original- Fahrtenbücher sind diesem Schreiben
beigeschlossen. Sollte in Einzelfällen der Zweck einer bestimmten
Dienstreise nachzuweisen bzw. aufzuklären sein, wird um Kontaktaufnahme
ersucht.
Festgehalten
wird abschließend nochmals, dass der halbe Sachbezug für die
Privatnutzung des Firmen-PKW selbstverständlich akzeptiert wird und auch
die entsprechenden Lohnabgaben bereits entrichtet wurden.
Um antragsgemäße
Erledigung der ursprünglichen Berufung wird höflichst gebeten.
Mit Bericht vom 21. Jänner 2005 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen,
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat
zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988
zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem
gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur
Privatnutzung überlassen wird. Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. sind
geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes
anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 erging eine Verordnung des BM
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge (für 1992 und ab 1993, BGBL 1992/642) ab 2002,
verlautbart im BGBl II 2001/416, die in § 4 die Bewertung der Privatnutzung
firmeneigener Kraftfahrzeuge folgendermaßen regelt:
Abs. 1: Besteht für
den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug
von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal
510 € monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten der
Sonderausstattungen.
Abs. 2: Beträgt die
monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs. 1 im Jahr nachweislich
nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag, maximal 255
€ monatlich anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Der geforderte Nachweis, dass das firmeneigene
Kraftfahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht für mehr als 500 km monatlich
genutzt wird, ist üblicherweise durch ein ordnungsgemäß
geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Ein solches liegt vor, wenn jede
einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und
Endpunkte sowie der Zwischenziele so ausgewiesen ist, dass die Anzahl der
gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.
Im vorliegenden Berufungsfall ist unbestritten, dass die
Berufungswerberin dem Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug auch zur
privaten Nutzung überlassen hat. Strittig ist hingegen, in welcher
Höhe der Sachbezug anzusetzen ist. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass
die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zu erfolgen hat.
Als Begründung wurde vom Finanzamt angeführt, dass nicht
glaubhaft gemacht werden konnte (es wird kein Fahrtenbuch geführt) dass im
Kalenderjahr nicht mehr als 6000 km privat gefahren wird.
Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin hat im Zuge
des Berufungsverfahrens dargelegt, dass die Fahrtenbücher fortlaufend und
ordnungsgemäß geführt worden sind. Es wurden im Zuge des
Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 folgende
Fahrtenbücher vorgelegt: vom 28.12.2000 bis 12.8.2002 (Audi A
8), vom 13.8.2002 bis 16.6.2003 (Audi A 6) und vom 27.6.2003 bis
17.9.2004 (BMW X5).
Am 27. September 2007 wurde gemäß
§279 Abs.
3 Bundesabgabenordnung (BAO) ein Erörterungsgespräch abgehalten. Der
Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass nach Meinung des Finanzamtes die
Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt worden sind, da
als Vermerk der betrieblichen Fahrtstrecke nur Graz bzw. Graz - Wien angegeben
wurden und überhaupt keine privaten Fahrten Wien - Graz und retour
ausgewiesen worden sind. Dazu gab der steuerliche Vertreter Folgendes zu
Protokoll: Herr
A war im Prüfungszeitraum neben
dem Hilmteich ansässig. Die erste Betriebsstätte war am
B, danach wurde die Betriebsstätte
C eröffnet. Die dritte
Betriebsstätte wurde 2001 in Wien eröffnet. Auf dem Weg zur
Betriebsstätte Wien fuhr Herr A
direkt bei der Betriebsstätte C
und mit einem Umweg von ein paar hundert Metern bei der Betriebsstätte
B vorbei. Da Herr
A sein Unternehmen äußerst
straff nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen führt, besucht er bei
seinen Fahrten nach Wien entweder eine oder beide Betriebsstätten - je nach
Voranmeldungsterminen der Kunden - und fuhr meist vom
B aus in die Wiener
Betriebsstätte. Bei der Rückfahrt besucht Herr
A meist wiederum ein oder zwei
Betriebsstätten, um sich von den Mitarbeitern die geschäftlichen
Belange des Tages erklären zu lassen. Ich gehe daher davon aus, dass die
Fahrt zur Betriebsstätte Wien im Regelfall von einer Betriebsstätte in
Graz ausging und die Rückfahrt nach Graz wiederum zu einer
Betriebsstätte führte. Nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn in
Wien eine abendliche Frisurdemonstration stattfand, hat Herr
A bei der Rückfahrt keine Grazer
Betriebsstätte besucht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient ein
Fahrtenbuch als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat
gefahrenen Kilometer (vgl. VwGH vom 28. Februar 1964, Zl. 2176/63 und vom
16.September 1970, Zl. 373/70). Als formale Voraussetzung (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16 Tz 220 und VwGH vom 16. September
1970, Zl. 373/70) muss ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung
des Privatanteils erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu
können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum,
Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt
zweifelsfrei und klar angeben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, hängt bei unbestrittener privater Verwendung des Autos
der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Verordnung vom Nachweis ab,
dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 der
Verordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt. Da das Gesetz keine
Einschränkung der Beweismittel kennt, kann die Nachweisführung im
Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung nicht nur mit einem Fahrtenbuch
erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass außer
einem Fahrtenbuch, welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die
tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, auch andere Beweismittel zur
Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht kommen (vgl. VwGH vom
18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191 und vom 7. August 2001, Zl.
97/14/0175).
Wird der Sachbezug nach § 4 Abs. 3 der Verordnung
berechnet, so ist ausdrücklich in der Verordnung angeführt, dass
für die Ansetzung des geringeren Sachbezugswertes sämtliche Fahrten
lückenlos in einem Fahrtenbuch aufzuzeichnen sind. Zur Anforderung welche
an die Führung von Fahrtenbüchern gestellt werden, hat der
Bundesfinanzhof in den Erkenntnissen vom 16. November 2005, VI R 64/04 und vom
9. November 2005, VI R 27/05 Stellung genommen. Auszugsweise wird, da sich die
Ausführungen in den BFH Erkenntnissen mit der österreichischen
Rechtsansicht deckt, angeführt: Aus Wortlaut und Sinn und Zweck - da der
Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gesetzlich nicht näher
bestimmt ist - folgt, dass die dem Nachweis der Privatfahrten an der
Gesamtleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf
ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die steuerliche
Vertreterin aufgefordert, eventuell vorhandene Gutachten nach § 57 KFG 1967
vorzulegen, um die Kilometerstände der Autos vergleichen zu
können. Ein diesbezüglicher Nachweis konnte nicht erbracht
werden.
Aus den vorgelegten Fahrtenbüchern geht hervor, dass
für den Zeitraum 28.12.2000 bis 17.9.2004 13.497 Kilometer an Privatfahrten
ausgewiesen wurden. Das ergibt einen Monatsschnitt (für 44 Monate) von 306
Kilometer. Dazu ist anzumerken, dass hierbei keine einzige private Fahrt
Wohnung - Arbeitsstätte (Graz Wien und retour) angegeben worden ist. Die
Fahrtstrecke Wien Graz und retour wurde laut Fahrtenbuch mit 420 Kilometer
ausgewiesen. Es wurde sogar im Erörterungsgespräch vom 27.
September 2007 darauf verwiesen, dass nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn
in Wien eine abendliche Frisurdemonstration stattfand, Herr A bei der
Rückfahrt von Wien keine Grazer Betriebsstätte besucht habe.
In einem weiteren Erörterungsgespräch am 26.
März 2008 wurden der steuerlichen Vertreterin, zwecks Wahrung des
Parteiengehörs, einige divergierende Feststellungen zwischen Fahrtenbuch
und Mastercard Abrechnungen zur Kenntnis gebracht. Ein Beispiel wird im
Folgenden dargestellt: Der
Kilometerstand betrug lt. Fahrtenbuch am 2. September 2002 34.818
Kilometer
die nächste
Eintragung im Fahrtenbuch erfolgte am 10. 9. mit dem Vermerk "Graz Bank usw."
und die Anzahl der gefahrenen betrieblichen Kilometer war 45
Kilometer;
in der nächsten
Zeile wurde als Datum 11.9. - 14.9. mit dem Vermerk "Graz" und 55 private
Kilometer angeführt. Als Kilometerstand wurde 34.918 Kilometer
ausgewiesen Es wurden somit vom 3. September bis 14. September
genau 100 Kilometer
gefahren.
Laut
Mastercard Abrechnung wurden am 6. September bei der Aral Tankstelle in 8010
Graz um 66,05 € und am 9. September bei der Agip Tankstelle in Strobl um
76,46 € getankt.
Der Dieselpreis betrug im September 2002 ca. 0,80 Euro
sodass man um 142,51 Euro rund 178 Liter Diesel erhalten hat. Auch wenn davon
ausgegangen wird, dass der Tank am 2. September leer war, lässt
sich der Verbrauch für 100 gefahrene Kilometer nicht erklären.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Das Vorbringen der Berufungswerberin und die
nachträglich vorgelegten (mangelhaften) Fahrtenbücher lassen es nicht
erkennen, dass die privat gefahrenen Kilometer im Monatsdurchschnitt nicht
über 500 Kilometer gelegen sind. In freier Beweiswürdigung ist
der unabhängige Finanzsenat zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Nachweis iSd
§ 4 Abs.2 der Sachbezugsverordnung nicht erbracht worden ist.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 9.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-G/05
- Stammnummer
- 34110
- Gültig
- 09.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF