Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2635-W/02
Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2635-W/02vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
H., vom 22. Juni 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes S. X. vom 17. Mai
2001 betreffend Zurückweisung einer Berufung (gegen den Abweisungsbescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 29. November 2000 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Wiederaufnahme jenes Verfahrens, mit dem das Finanzamt
die für seine Kinder für den Zeitraum Mai 1991 bis Dezember 1994
ausbezahlte Familienbeihilfe und die für den Zeitraum Jänner 1993 bis
Dezember 1994 ausbezahlten Kinderabsetzbeträge - mangels Zugehörigkeit
der Kinder zu seinem Haushalt - gemäß
§ 26
Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 als zu Unrecht
bezogen rückgefordert hatte.
Mit Bescheid vom 12. März
2001 wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens als
unbegründet ab und führte in der Begründung im Wesentlichen aus,
dass durch die mit BGBl I Nr. 8/1998 rückwirkend ab 1. Mai 1996
erfolgte Änderung des § 26 Abs.1 und 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 im Falle der
Rückforderung von Familienbeihilfenbeträgen, die durch das Finanzamt
ausgezahlt wurden, die Verursacherfrage bedeutungslos sei und die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO nicht gegeben seien.
In der mit Schriftsatz vom 18. April 2001 gegen den
Abweisungsbescheid vom 12. März 2001 eingebrachten Berufung führte der
Bw. aus (auszugsweise Wiedergabe):
"... Mit Bescheid vom
16.12.1996 hat das zuständige Finanzamt die Rückforderung der
erhaltenen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ...
verfügt.
Der
Antragsteller hat dagegen eine Berufung erhoben, die mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen worden
ist.
Infolge hat der
Antragsteller dem ausgewiesenen Vertreter Vollmacht erteilt. .... Der
Antragstellervertreter ist sodann an das Finanzamt herangetreten und hat die
erstinstanzliche Behörde aufgefordert, den Rückforderungsbescheid
außer Evidenz zu nehmen, da eine Rückforderung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe rechtswidrig ist, soweit der unrechtmäßige
Bezug durch einen Fehler des Finanzamtes als auszuzahlende Stelle zustande
gekommen ist. ...
Ungeachtet dessen hat die
erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 15. Mai 1998 ... den Antrag
vom 29.04.1998, nämlich den Rückforderungsbescheid außer Evidenz
zu nehmen, abgewiesen. Über die dagegen erhobene Berufung hat die
Finanzlandesdirektion mit Berufungsentscheidung vom 25.08.2000 dahingehend
entschieden, dass der angefochtene Bescheid gem. § 289 Abs. 2 BAO
aufgehoben wird. Gleichzeitig hat die Berufungsbehörde ausgesprochen, dass
kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist.
... Aus prozessualer
Vorsicht wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 29.11.2000
beantragt, da unter Umständen davon ausgegangen werden könnte, dass
mit der Berufungsentscheidung (eingelangt am 04.09.2000) die Frist zur
Antragstellung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu laufen beginnen könnte.
Wenn nunmehr die belangte
Behörde davon ausgeht, dass die rückwirkende Änderung des
§ 26 Abs. 1 und 2 FLAG erst am 01.05.1996 in Kraft getreten
wäre, der Rückforderungsbescheid erst am 16.12.1996 erging und daher
die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht gegeben seien, so ist
diese Rechtsmeinung verfehlt. ...
...Antrag: Der
gegenständlichen Berufung gegen den angefochtene Bescheid vom 12.03.2001
möge dahingehend Folge gegeben werden, wonach der angefochtene Bescheid
aufgehoben wird und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ...
verfügt wird. ...".
Mit Zurückweisungsbescheid vom 17. Mai 2001 wies das
Finanzamt die gegen den Abweisungsbescheid vom 12. März 2001
eingebrachte Berufung vom 18. April 2001 mit folgender (auszugsweise
wiedergegebenen) Begründung zurück:
"Die Zurückweisung
erfolgte, weil die Berufung aus folgendem Grund nicht zulässig
ist:
Der angesprochene
Bescheid vom 10.12.1996 betreffend Rückforderung nicht zustehender
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 5/91 bis
12/94 ist nach Abweisung einer Berufung am 14.1.1997 unbeeinsprucht in
Rechtskraft erwachsen.
Am 30.11.2000 hat der
Parteienvertreter des Berufungswerbers einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 lit b BAO gestellt. Dieser
gründet sich auf der Tatsache, dass der VwGH in einem Erkenntnis vom
25.6.1997 ...
Über den
angesprochenen Wiederaufnahmeantrag wurde meritorisch entschieden. Der
Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass der fragliche
Rückforderungsbescheid aufgrund der zum Zeitpunkt der Erlassung des
Bescheides geltenden Bestimmung des § 26 Abs 1 FLAG
zu
erlassen war; ein Grund für die
Abänderung oder Aufhebung des fraglichen Bescheides sei nicht
erkennbar.
Obwohl die
Begründung des abweisenden Bescheides zutrifft, hätte über den
fraglichen Antrag keine meritorische Entscheidung ergehen dürfen. Ein
Antrag auf Wiederaufnahme gern § 303 Abs 1 lit b BAO ist nämlich
nur dann in meritorische Behandlung zu nehmen, wenn er innerhalb von drei
Monaten ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt
wird.
Bereits in einem Schreiben
vom 21.10.1997 wurde... auf den vermeintlichen Wiederaufnahmegrund hingewiesen.
Der am 30.11.2000 gestellte Wiederaufnahmeantrag war somit eindeutig
verspätet.
Da sich die
Berufung somit auf einen Bescheid bezog, der über einen verspäteten,
inhaltlich nicht in Behandlung zu nehmenden Antrag meritorisch absprach, war die
sich auf diesen Antrag stützende Berufung gem § 276 Abs 1 iVm
§ 273 Abs 1 lit b BAO als verspätet
zurückzuweisen."
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 17. Mai 2001
legte der Bw. mit Schriftsatz vom 22. Juni 2001 Berufung ein mit dem
Hinweis, die Begründung werde nachgereicht.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 beauftragte das Finanzamt den
Bw. die Begründung der Berufung bis zu 10. August 2001
nachzureichen.
In der mit Schriftsatz vom 9. August 2001 (beim Finanzamt
eingelangt am 10. August 2001) nachgereichten Begründung zur Berufung vom
22. Juni 2001 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 17. Mai 2001
brachte der Bw. vor, die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der
Wiederaufnahmeantrag verspätet gewesen sei. Nachfolgend eine auszugsweise
Wiedergabe:
"... a.) Wie sowohl im
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als auch in der Berufung gegen die
Abweisung dieses Antrages ausgeführt, hat der Wiederaufnahmswerber
über Jahre hindurch beim Finanzamt die Richtigstellung des offenbar zu
Unrecht ergangenen Bescheides hinsichtlich der Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages begehrt.
...
Erst mit Berufungsentscheidung
vom 25.08.2000 (eingelangt am 04.09.2000) ..... war für den
Wiederaufnahmswerber evident, dass das Finanzamt einer Abänderung des
Bescheides nicht zustimmt und sohin eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu
beantragen ist. Die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages begann sohin
frühestens mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides, nämlich
am 04.09.2000. Der Wiederaufnahmeantrag war sohin jedenfalls rechtzeitig.
.....
b.) Wenn sich nunmehr die
Behörde darauf stützt, wonach bereits mit Schreiben vom 21.10.1997 auf
den vermeintlichen Wiederaufnahmegrund hingewiesen worden sei und daher der am
30.11.2000 gestellte Wiederaufnahmeantrag verspätet sei, so ist auch diese
Rechtsmeinung unrichtig. ...
§ 303a BAO
wurde mit BGBI I 1999/28 in die BAO eingefügt und ist mit 13.01.1999 in
Kraft getreten. .... Wenngleich diese Bestimmung erst mit 13.01.1999 in Kraft
getreten ist, so ist diese Bestimmung insoferne auf den gegenständlichen
Sachverhalt anzuwenden, als mit Einführung des § 303a BAO eine
Klarstellung der Gesetzeslage durch den Gesetzgeber erfolgte. ...
Wenn nunmehr die Behörde
meint, dass das Schreiben vom 21.10.1997 Wiederaufnahmsgründe enthält,
so ist dieses Schreiben als Wiederaufnahmsantrag anzusehen und ist daher die
Wiederaufnahme in jedem Falle rechtzeitig erfolgt. ....
Dementsprechend ist der Antrag vom
21.10.1997 als Wiederaufnahmeantrag anzusehen, so dass die Wiederaufnahme des
Verfahrens - unabhängig vom obigen Sach- und Rechtsstandpunkt - rechtzeitig
ist. Die Behörde wäre - soferne sie dem Antrag vom 21.10.1997 als
nicht ausreichend für eine Wiederaufnahme angesehen hätte,
verpflichtet gewesen, ein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten; dies hat
die Behörde nachweislich unterlassen.
...
Zusammenfassend ist sohin
festzuhalten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens in jedem Falle rechtzeitig
ist und dieser auch inhaltlich stattzugeben sein wird."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Berufungen sind gemäß
§ 243 BAO
zulässig gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz
erlassen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Nicht
zulässig ist gemäß
§ 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel
gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen. Sie können erst in
der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid
angefochten werden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 276 BAO, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die
Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
Gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu
erklären ist, und auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides (und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen) unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nicht erfolgt, immer in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall wies das Finanzamt
mit Zurückweisungsbescheid vom 17. Mai 2001 die Berufung des Bw. vom
18. April 2001 gegen den Abweisungsbescheid vom 12. März 2001
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens als nicht zulässig zurück.
Dieser Zurückweisungsbescheid wurde mit Berufung vom 22. Juni 2001
angefochten.
Sache des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die
den Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides gebildet hat, d.h.
Sache des Verfahrens im Berufungsfall ist die Zurückweisung der Berufung
vom 18. April 2001. Im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden ist
im gegenständlichen Verfahren somit ausschließlich, ob die gegen den
Abweisungsbescheid vom 12. März 2001 eingebrachte Berufung zulässig
war.
Gegenstand einer Berufung kann nur ein Bescheid sein,
Berufungen gegen Erledigungen, die nicht Bescheide sind, sind unzulässig.
Liegt eine nach Form und Inhalt als Bescheid zu qualifizierende behördliche
Erledigung vor und wurde dieser Bescheid an die Person wirksam zugestellt, an
die der Bescheid seinem Spruch nach gerichtet ist, ist gegen den Bescheid, wenn
dieser von einer Abgabenbehörde in erster Instanz erlassen wurde, eine
Berufung zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt
ist.
Die als unzulässig zurückgewiesene Berufung vom
18. April 2001 richtete sich gegen den am 19. März 2001 nachweislich
zugestellten Abweisungsbescheid vom 12. März 2001. Die Berufung gegen den
erstinstanzlichen Abweisungsbescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens abgewiesen wurde, war nach § 243 BAO zulässig und die
Berufung wurde auch fristgerecht eingebracht.
Das Finanzamt hätte daher die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid nach § 276 BAO entweder durch Berufungsvorentscheidung
erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen
können (und z.B. durch Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
den Spruch des Bescheides auch dahingehend abändern können, dass der
Wiederaufnahmeantrag nicht ab-, sondern zurückzuweisen sei) oder hätte
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorlegen müssen, nicht
aber die zulässige und fristgerecht eingebrachte Berufung mit Bescheid als
unzulässig zurückweisen dürfen.
Da nach den vorstehenden Ausführungen in diesem
Verfahren ein Abspruch über die Berufung betreffend die ablehnende
Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht zu erfolgen hat, ist auf
die Vorbringen der Parteien hinsichtlich der Berechtigung des
Wiederaufnahmeantrages bzw. der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht weiter einzugehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2635-W/02
- Stammnummer
- 34109
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF