Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0421-K/06
Kosten für die doppelte Haushaltsführung (ungarischer Staatsbürger), behauptete Lebensgemeinschaft in Ungarn, Alleinverdienerabsetzbetrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-K/06vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I.L., Arbeiter, geb. xy, L.,MLStr.87,
vertreten durch Dkfm. Ernst Unger, beeid. Buchprüfer und Steuerberater,
7400 Oberwart, Linkes Pinkaufer 45, vom 21. September 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR Dr. Veit
Jonach, vom 5. September 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit am 23. Mai 2006 beim Finanzamt eingelangter
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2005
beantragte I.L. (in der Folge Bw.) die Berücksichtigung von Kosten für
die doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 2.421,00 als
Werbungskosten. Dieser Eingabe schloss der Bw. ein Amtszeugnis vom 11. Mai 2006
des Notars Hermanne Dienes Piroska der Gemeindeselbstverwaltung
Szendrölad/Ungarn an, in dem dieser "laut Zeugenaussage bestätigt,
dass der Bw./geb. S. P., 1981 (Name der Mutter: L. M.) und seine
Lebensgefährtin V.K./geb. M., 1981 (Name der Mutter: T. J.) sowie ihr Kind
P.L./geb. M, 2003 (Name der Mutter: V.K. ) seit 2003 im gemeinsamen Haushalt in
Szendrölad, Ady E. Ut 38, leben." Weiters schloss der Bw. seiner
Erklärung die Geburtsurkunde vom 00.00.2003 seines am 00.00.2003 geborenen
Kindes P.L. (Vater Bw. und Mutter V.K. ) an.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 vom 5. September 2006 berücksichtigte
das Finanzamt die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen nicht als
Werbungskosten und verwies in der Begründung auf die vorjährige
Begründung. Der Begründung des Bescheides vom 2. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 (der diesbezügliche Antrag wurde
beim Finanzamt am 17. März 2005 eingebracht) ist zu entnehmen, dass bei
ledigen Steuerpflichtigen die Kosten für Familienheimfahrten lediglich
für die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Werbungskosten
steuerlich anerkannt werden könnten; da beim Bw. im Jahr 2003 diese Kosten
bereits für sechs Monate berücksichtigt worden seien, sei für das
Jahr 2004 - und die Folgejahre - ein Anspruch auf Werbungskosten nicht mehr
gegeben. Mit Bescheid vom 6. August 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2003 (der diesbezügliche Antrag wurde
beim Finanzamt am 4. März 2004 eingebracht) wurden € 1.050,00
(höchstes Pendlerpauschale für ein halbes Jahr) als Aufwendungen
für Familienheimfahrten beim Bw. berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 20. September 2006, beim Finanzamt
eingelangt am 22. September 2006, erhob der Bw. im Wege seines steuerlichen
Vertreters Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und beantragte die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Veranlagungen der Jahre 2003 und
2004. Dieser Eingabe schloss der steuerliche Vertreter Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für 2003 und 2004 an, in
denen unter der Rubrik Werbungskosten als Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten jeweils der Betrag von €
2.100,00 und unter der Rubrik Außergewöhnliche
Belastungen/Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder der
Betrag vom € 250,00 (2003) bzw. € 200,00 (2004) ausgeworfen wurden. In
der Berufungsbegründung wurde ausgeführt, dass der Bw. zwar ledig,
jedoch seit dem Jahr 2003 in einer Partnerschaft mit einem Kind sei. Die
entsprechenden Bestätigungen wie Ansässigkeitsbescheinigung und
Geburtsurkunde des Kindes seien diesem Schreiben nochmals beigelegt. Das Gesetz
sehe vor, dass steuerpflichtige Personen, die in einer eheähnlichen
Gemeinschaft (auch ohne Kind) leben würden, verheirateten Steuerpflichtigen
gleichgestellt seien und daher diese Werbungskosten auf Dauer absetzen
könnten. Weiters beantrage der Bw. für das Jahr 2005 den
Alleinverdienerabsetzbetrag, denn auf Grund der EU-Diskriminierungsverbote sei
es nicht zulässig, den Alleinverdienerabsetzbetrag zu versagen, wenn der
Ehepartner bzw. Lebensgefährte in Ungarn wohne und somit nicht
unbeschränkt steuerpflichtig sei. Wie das Bundesministerium für
Finanzen (Abteilung für internationales Steuerrecht) bestätige, werde
durch unmittelbare Anwendung des EU-Rechtes der § 33 EStG insoweit
abgeändert, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag auch dann zustehe, wenn
der unbeschränkt Steuerpflichtige sein Einkommen ausschließlich oder
zum größten Teil in Österreich beziehe und der Ehegatte bzw.
Lebensgefährte bloß beschränkt steuerpflichtig sei. Diese
Fälle würden genauso behandelt wir die nach § 1 Abs. 4
EStG-Fälle, weil eine Differenzierung unsachlich wäre.
Übermittelt werde der Finanzbehörde die Wiederaufnahme der
Veranlagungsjahre 2003 und 2004, da vom damaligen Sachbearbeiter die
"Außergewöhnlichen Belastungen" für das im Ausland lebende Kind
keine Berücksichtigung gefunden hätten und verweise der Bw.
hinsichtlich der Familienheimfahrten bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag auf obige
Sachverhaltsdarstellung.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 9.
Jänner 2008 wurde dem steuerlichen Vertreter ein Vorhalt folgenden Inhaltes
übermittelt:
"Im gegenständlichen Fall steht u.a. zur Beurteilung
heran, ob die von Ihnen beantragten Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung als Werbungskosten steuerliche Berücksichtigung
finden können.
Zu diesem Themenkreis ist grundsätzlich
auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine doppelte
Haushaltsführung u.a. dann als beruflich veranlasst angesehen hat bzw.
ansieht, wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am gewählten
Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil er konkret und
ernsthaft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder seiner
Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. z.B. Erkenntnis Zl.
95/14/0059 vom 17. Februar 1999) oder aber wenn der (Ehe)Partner des
Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon)
steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. z.B. Erkenntnis Zl. 98/13/0122
vom 27. Februar 2002).
Unter Familienwohnsitz in diesem Zusammenhang ist jener Ort
zu verstehen, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten
bzw. ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Dass Sie nur vorübergehend in Österreich
beschäftigt sind, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Vielmehr
sind Sie demnach seit 8. Juli 2003 in Österreich/V. beschäftigt und
beziehen aus Ihrer Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Was Ihre Lebensgemeinschaft anbelangt, ist eine
Bestätigung vom 21. Mai 2006 aktenkundig, aus der hervorgeht, dass Sie im
Jahre 2003 eine solche mit V.K. (die im Übrigen auch die Mutter Ihrer am
00.00.2003 geborenen Tochter P. ist) eingegangen sind und sich Ihr Wohnsitz in
Szendrölad, Ady E Ut 38, befindet. Der von Ihnen vorgelegte Nachweis ist
jedoch insofern nicht schlüssig, als Sie in Ihrem am 4. März 2004 und
17. März 2005 beim Finanzamt eingelangten Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 als Ihren Hauptwohnsitz
Szendrö, Jokai M Ut 16, angegeben haben. Da im gegenständlichen Fall
der Familienwohnsitz (s.o.) den Anknüpfungspunkt darstellt, werden Sie
unter Vorlage zweckdienlicher Nachweise (Meldebestätigungen oder sonstige
Unterlagen samt Übersetzung) ersucht, diese Widersprüche
aufzuklären bzw. glaubhaft zu machen.
Zwecks Beurteilung, ob eine berufliche Veranlassung Ihrer
allfälligen doppelten Haushaltsführung vorliegt, werden Sie ersucht,
anzugeben, ob Ihre Lebensgefährtin in Ungarn vor der Geburt Ihres Kindes
einer Beschäftigung nachging bzw. derzeit! nachgeht und bejahendenfalls
welche Einkünfte sie aus dieser allfälligen Beschäftigung bezogen
hat bzw. derzeit bezieht; Sie werden ersucht, Ihre Angaben entsprechend zu
belegen.
Ausgangszeitpunkt für eine allfällige doppelte
Haushaltsführung wäre der erstmalige Zeitpunkt Ihrer
Beschäftigung in Österreich, d.i. der 8. Juli 2003. In die sich daran
anschließenden Überlegungen wäre einzubeziehen, dass Ihnen
für das Jahr 2003 vom Finanzamt mit Bescheid vom 6. August 2004 bereits ein
Betrag von € 1.050,00 (halbes höchstes Pendlerpauschale als
Fahrtkosten für ein halbes Jahr) als Werbungskosten aus dem Titel doppelte
Haushaltsführung (für Sie als zu diesem Zeitpunkt vermeintlich ledigen
Steuerpflichtigen) zum Ansatz gebracht wurden.
Zu den von Ihnen im Jahr 2005 geltend gemachten
Aufwendungen für Familienheimfahrten (höchstes Pendlerpauschale)
werden Sie hinsichtlich des Zeitraumes 2003! bis 2005! um die Vorlage folgender
Unterlagen ersucht:
1. Genaue
Aufstellung der einzelnen Familienheimfahrten mit Angaben zu jeder Reise
hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise und verwendetem
Verkehrsmittel;
2. bei
Fahrten mit dem eigenen Auto Vorlage des Fahrtenbuches und Bekanntgabe der
genauen Fahrzeugdaten (Marke, Typ, Erstzulassung, Fahrgestellnummer,
Kennzeichen) sowie allenfalls Namhaftmachung der mitfahrenden Personen;
3. bei
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln Vorlage der Fahrscheine;
4. bei
Mitfahrgelegenheiten Nachweise über geleistete Kostenbeiträge;
5. bei
Fahrten mit nicht in Ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeugen Bescheinigung/en
des/r Fahrzeughalter/s über die Nutzung derselben bzw. ein allfälliges
Benützungsentgelt;
6. entsprechende
Nachweise über die Durchführung der Fahrten (z.B.
Ein-/Ausreisestampiglien etc.) oder
7. sonstige
Unterlagen, mit denen Sie Ihre behaupteten regelmäßigen Fahrten
zwischen V. und Szendrölad nachweisen können.
Als Frist für die Beantwortung dieses Vorhaltes wird
der 9. Februar 2008 in Vormerkung genommen."
Mit Eingabe des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 28.
Jänner 2008, beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am 31.
Jänner 2008, wurde der Führerschein und Zulassungsschein des Bw. in
Kopie, die Versicherungsbestätigung über die eingezahlte Versicherung,
eine Kopie des Fahrtenbuches für die Jahre 2004 und 2005 sowie eine Kopie
der Karte, mit der eine Ausreise aus Ungarn nicht möglich wäre,
vorgelegt. Der übermittelte Führerschein (Berechtigung zur Lenkung von
Personenkraftwagen - B), lautend auf den Bw., geboren am 00.00.1981, trägt
als Ausstellungsdatum den 20. Oktober 2001. Dem übermittelten
Zulassungsschein Nr. CE00000 zufolge ist der Bw. seit 1998 Zulassungsbesitzer
eines Volkswagens der Type Golf TDI 1.9. An KFZ-Versicherungsbeiträgen hat
der Bw. (Adresse jeweils Szendrö, Jokai Ut 18) im Jahr 2004 und im
Berufungsjahr am 5. Jänner 2005 8.840 Forint, am 4. April, 11. Juli und 25.
Oktober 2005 jeweils 17.763 Forint und sowie am 24. Jänner 2006 18.201
Forint zur Einzahlung gebracht. In dem vorgelegten Fahrtenbuch sind die Fahrten
des Bw. vom August 2004 bis einschließlich Dezember 2005 zwischen V. und
Szendrölad mit jeweils 809 Kilometer aufgezeichnet. Die vorgelegte Kopie
der Karte GNG 048, mit der eine Ausreise aus Ungarn nicht möglich
wäre, enthält die Daten 13. Mai 2004 und 13. Mai 2006, kann aber
mangels Übersetzung nicht weiter beschrieben werden.
Mit E-mail des Unabhängigen Finanzsenates vom 14.
Februar 2008 wurde der steuerliche Vertreter des Bw. um ergänzende Angaben
wie folgt ersucht:
"Mit Schreiben vom 28. Jänner 2008 habe ich
in der Berufungsangelegenheit I.L. die im Schreiben erster Absatz
angeführten Unterlagen von Ihnen erhalten. Die in diesem Schreiben
angeführten Unterlagen der ungarischen Finanzbehörden für den
Steuerpflichtigen und dessen Gattin (seit wann??) sind diesem Schreiben hingegen
n i c h t angeschlossen.
Ich darf Sie
unter Hinweis auf den Vorhalt vom 9. Jänner 2008 neuerlich
ersuchen, zu den Absätzen 4 (betreffend vorübergehender
Beschäftigung des Bw. in Österreich), 5 (betreffend
Lebensgemeinschaft), 6 (betreffend Einkünfteerzielung der
Lebensgefährtin in Ungarn) und 8 (betreffend Aufstellung der
Familienheimfahrten, ab 2003??) Stellung zu nehmen sowie die abverlangten
Nachweise (samt Übersetzung ins Deutsche) beizubringen.
Einer
Erledigung wird bis spätestens 29. Februar 2008 (einlangend - auch im
E-mail-Weg) entgegen gesehen."
Eine
Rücksprache beim steuerlichen Vertreter der Bw. am 27. März 2008
ergab, dass die vom Unabhängigen Finanzsenat angeforderten Unterlagen nicht
beigebracht werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Aufwendungen
für die doppelte Haushaltsführung
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden
nach Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge sowie
nach Z 2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw.
beantragten Kosten für Familienheimfahrten für das Jahr 2005 in
Höhe von € 2.421,00 (höchstes Pendlerpauschale) zwischen seinem
Beschäftigungsort Villach und seinem Wohnort in Ungarn als Werbungskosten
bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung,
wie z.B. die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen
auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen,
sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0083,
und die dort zitierte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine doppelte
Haushaltsführung u.a. dann als beruflich veranlasst angesehen
- wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am
gewählten Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil
er konkret und ernsthaft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
seiner Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. Erkenntnis Zl.
95/14/0059 vom 17. Februar 1999) oder aber
- wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen am
Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) steuerlich relevante
Einkünfte erzielt (vgl. Erkenntnis Zl. 98/13/0122 vom 27. Februar 2002).
Die Absetzbarkeit von Kosten für die doppelte
Haushaltsführung knüpfen an den "Familienwohnsitz" an. Als
Familienwohnsitz gilt nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis Zl. 96/15/0006 vom 24. April
1996) jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinen in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet.
Der Bw. stützt sein Begehren auf Anerkennung der
Kosten für die doppelte Haushaltsführung (im konkreten Fall der
Familienheimfahrten) auf den Umstand, dass er mit seiner ungarischen Partnerin
und dem am 00.00.2003 geborenen gemeinsamen Kind seit dem Jahre 2003 in einem
gemeinsamen Haushalt (Szendrölad, Ady E Ut 38) lebe. Einen Nachweis
dafür, dass die genannten Personen einen gemeinsamen Hausstand unterhielten
bzw. unterhalten, konnte der Bw. im Verfahren vor dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht erbringen. Die sich aus den vom Bw. vorgelegten Anträgen
ergebenden Ungereimtheiten (Adresse des Bw. auf den in den Jahren 2004 und 2005
vorgelegten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2003 und 2004
Szendrö, Jokai M Str./Ut. 16) konnte der Bw. nicht aufzuklären. In den
vom Bw. am 28. Jänner 2008 vorgelegten Unterlagen, im Konkreten den
Vorschreibungen der KFZ-Versicherung, scheinen ebenfalls die zuvor angegebene
Adresse des Bw. auf, was die Annahme des Unabhängigen Finanzsenates, dass
im gegenständlichen Fall vom Bw. und der Mutter seines Kindes
unterschiedliche Haushalte geführt wurden und eine Lebensgemeinschaft der
genannten Personen nicht gegeben war, erhärtet.
Auf Grund der geschilderten Umstände ist im
gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Bw. in keiner
Lebensgemeinschaft lebte und daher jedenfalls im Berufungsjahr alleinstehend
war; als Alleinstehendem hat das Finanzamt dem Bw. im Jahr 2003 bereits
Aufwendungen für die vorübergehende doppelte Haushaltsführung in
Höhe von € 1.050,00 (halbes höchstes Pendlerpauschale
für das Jahr 2003) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zuerkannt. Die Zuerkennung von Kosten für
die doppelte Haushaltsführung für ein halbes Jahr bei einem ledigen
Steuerpflichtigen entspricht der allgemeinen Verwaltungsübung. Mangels
Änderung der Verhältnisse im Jahr 2005 (bzw. auch zuvor) ist ein
(darüber hinausgehender) Anspruch auf Zuerkennung derartiger Kosten nicht
gegeben.
Obwohl nicht von Relevanz, muss der Vollständigkeit
halber noch angeführt werden, dass der Bw. einen Nachweis, ob die Mutter
seines Kindes vor dessen Geburt einer Beschäftigung nachging bzw. derzeit
nachgeht und bejahendenfalls welche Einkünfte sie aus einer
allfälligen Beschäftigung bezogen hat bzw. derzeit bezieht, schuldig
geblieben ist. Auch zum Standpunkt des Unabhängigen Finanzsenates im
Vorhalt vom 9. Jänner 2008, wonach eine vorübergehende
Beschäftigung des Bw. in Österreich nicht zu erkennen sei, hat sich
der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Jänner 2008 nicht
geäußert.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass
beim Bw. mangels eines Familienwohnsitzes die Voraussetzungen für eine
doppelte Haushaltsführung im Jahre 2005 nicht erfüllt sind. Die von
ihm unter diesem Titel geltend gemachten Aufwendungen stellen daher
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung dar.
2.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung steht zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltspflichten einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt ist. Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners nicht
erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich
erzielt.
§ 1 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung normiert: Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union .. als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte
im Sinne des § 98 haben.
Beim Bw. ist davon auszugehen, dass er im Jahr 2005 einen
Wohnsitz im Inland innehatte, sodass die Bestimmung des § 1 Abs. 4 EStG
1988 nicht zur Anwendung kommen kann. Für die Beurteilung, ob dem Bw. ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, kommt daher die Bestimmung des § 33
Abs. 4 Z 1 leg.cit. zum Tragen.
Im gegenständlichen Fall ist erwiesen, dass der Bw.
und die Mutter seiner am 11. August 2003 geborenen Tochter dauernd getrennt
gelebt haben (der Bw. in Villach bzw. in Ungarn an einem von seiner Partnerin
getrennten Wohnsitz); ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist schon
aus diesem Grund nicht gegeben. Dahingestellt bleiben kann, ob die Partnerin des
Bw. allenfalls unbeschränkt steuerpflichtig war und wie hoch ihre
allfälligen Einkünfte im Jahr 2005 waren. Diesbezügliche
Nachweise ist der Bw. - wie schon im Punkt "Kosten für die doppelte
Haushaltsführung" angeführt - im Übrigen schuldig geblieben.
Aus den angeführten Gründen kann dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2005 nicht zuerkannt werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 08. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-K/06
- Stammnummer
- 34108
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF