Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1134-L/07
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1134-L/07vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 9. August 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Juli 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist türkische
Staatsbürgerin und hält sich seit Mai 2003 in Österreich als
Asylwerberin auf. Sie verfügt in Österreich über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz. Am xx
wurde ihr Sohn A geboren. Der Vater des Kindes, R, ist seit Mai 2002 in
Österreich als Asylwerber aufhältig. Das Finanzamt wies mit Bescheid
vom 9.8.2007 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Sohn A ab, da nach der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte die
Berufungswerberin Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab
Juli 2007 und führte sinngemäß aus: Die Berufungswerberin sei
bereits seit Mai 2003 in Österreich und nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig beschäftigt
und verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis. Sie sei als
Asylwerberin in Österreich. Auch ihr Lebenspartner R , der Vater des
Sohnes, halte sich in Österreich auf und sei hier laufend beschäftigt.
Das Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sie sei türkische
Staatsbürgerin. Durch den bekämpften Bescheid sei sie in ihrem Recht
auf Grund des Beschlusse 1/80 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei sowie VO
1408/71 verletzt. Der EuGH habe in zwei Urteilen bereits bestätigt, dass
der Beschluss 1/80 des Assoziationsrates unmittelbar anwendbar sei, sodass jede
Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft unzulässig sei, sobald
türkische Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt des
Mitgliedsstaates angehören. Im Übrigen sollte der
rechtmäßige Aufenthalt in Österreich ebenso wie bei den nach dem
NAG berechtigten Fremden bei der Gewährung von Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen
müssten, gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des
§ 3 FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und
somit gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen
unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der
Vertrauensschutz verletzt. Die bis zur Novelle rechtmäßig zustehende
Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur
Bestreitung der Lebenshaltungskosten dar und sie habe auf den Bezug der
Familienbeihilfe vertraut. Mit der unvorhergesehenen Änderung durch die
Novelle sei ihre Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden
Fassung lautet: Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Absatz 3: Ist der Elternteil, der den Haushalt
überwiegend führt, nicht österreichischer Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun sowohl auf die
Berufungswerberin als auch auf den Vater ihres Kindes zu, da beide Asylverfahren
bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet wurden und damit noch nach
dem Asylgesetz 1997 unter Berücksichtigung der in § 75
Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen abzuführen sind. Im
Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher
für ihren Anspruch auf Familienbeihilfe § 3 FLAG noch in der
Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Da die Berufungswerberin und der Kindesvater im Jahr 2007
regelmäßige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
haben, besteht jedenfalls nach dieser Bestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Berufung konnte daher stattgegeben werden.
Linz, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1134-L/07
- Stammnummer
- 34107
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF