Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0348-S/06
Abzugsfähigkeit eines allgemeinen Sprachkurses in England
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0348-S/06vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.B., vom 2. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. April 2006 betreffend
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2004 beantragte die Bw (Berufungswerberin) unter anderem die
Berücksichtigung von Fortbildungskosten (Berufsreifeprüfung) als
Werbungskosten.
Das Finanzamt veranlagte die Bw mit Bescheid vom 16.
September 2005 zunächst antragsgemäß zur Einkommensteuer
2004.
Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens wurde die Bw am
29. März 2006 aufgefordert, die Belege für die beantragten
Werbungskosten und Fortbildungskosten nachzureichen und gleichzeitig bekannt zu
geben, nach welchem Lehrplan die Vorbereitung für die
Berufsreifeprüfung stattfand.
In Beantwortung des Vorhaltes teilte die Bw der
Behörde I. Instanz mit, dass die Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan
einer berufsbildenden höheren Schule (HAK-Lehrplan) erfolgte und reichte
unter anderem die Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten
Fortbildungskosten in Höhe von € 2.466,30 nach:
Diese setzten sich wie folgt zusammen:
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1. Kurskosten
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€ 428,00
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2. Torbay language Centre
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€ 1635,00
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3. Fachliteratur
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€ 213,50
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4. Büromaterial
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€
189,80
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gesamt
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€ 2.466,30
In weiterer Folge hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2004 gemäß
§ 299 BAO
(Bundesabgabenordnung) auf, weil es folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit
der nichtselbständigen Tätigkeit nicht als Werbungskosten
anerkannte:
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Torbay language Centre
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€ 1.635,00
|
Fachliteratur (Spotlight)
|
€ 213,50
Die Bw erhob daraufhin das Rechtsmittel der Berufung und
führte dazu aus, dass sie in der Hauptschule keinen Englischunterricht
gehabt hätte, weshalb insbesondere das aktive Aussprechen der englischen
Sprache sehr schwierig gewesen wäre. Ein Lehrer des Vorbereitungslehrganges
zur Berufsreifeprüfung hätte ihr dringend zu einer Sprachreise nach
England geraten. Das Buch "Spotlight" wäre im Vorbereitungslehrgang
zur Berufsreifeprüfung verwendet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Mai 2006 wies die
Behörde I. Instanz das Begehren der Bw auf Berücksichtigung der Kosten
für den Sprachkurs in England und des Buches Spotlight ab.
Die Bw stellte den Antrag die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind gem. § 16 Abs
1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine
berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen
oder
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigkeit der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist
grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw
für das Fehlen einer privaten Veranlassung. Auf die Notwendigkeit kommt es
daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.11.1994,
90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist,
ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist (VwGH 12.4.1994,
91/14/0024).
Nicht abzugsfähig sind dagegen
Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung
dienen. Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die private Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur
Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Dienen die
Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen,
so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die
Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus. Aufwendungen oder Ausgaben, die
sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung
veranlasst sind, stellen daher keine Werbungskosten dar. Eine Aufspaltung in
einen beruflichen und einen privaten Teil ist grundsätzlich nicht
zulässig. Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der
Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die hingegen nicht typischerweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher
und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht
abzugsfähigen Teil aufzuspalten.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung,
Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.
Fortbildungsmaßnahmen dienen dazu, im jeweils
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit
von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (konkretes
Dienstverhältnis). Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme
erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwendet werden kann:
Aufwendungen für den Besuch der Vorbereitungskurse und
für die damit in Zusammenhang stehende Ablegung der
Berufsreifeprüfung, können als Werbungskosen abgezogen werden, sofern
sie nach dem Lehrplan einer berufsbildenden höheren Schule erfolgen und die
übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Mit dem Ablegen der Berufsreifeprüfung ist eine
Bildungsmaßnahme gesetzt worden, die mit Sicherheit in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
kann.
Die Erlangung der Reifeprüfung und der Erwerb der
damit verbundenen Kenntnisse sind von genereller Bedeutung für alle
Berufsgruppen. Eine Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den
ausgeübten Beruf gegeben ist, kann daher entfallen. Zu den
abzugsfähigen Kosten zählen die unmittelbaren Kosten für die
Bildungsmaßnahme, wie ua. Kursgebühren, Kosten für die
Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Fahrtkosten zur
Ausbildungsstätte, sofern diese nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag und
ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind, Tagesgelder und
Kosten de Nächtigung.
Bei Bildungsmaßnahmen hingegen, die sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der
privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als
Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche
Notwendigkeit erforderlich. Hinsichtlich der Anerkennung von
Sprachkursen und deren beruflichen Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab
anzuerkennen.
Während das Finanzamt die unmittelbaren Kosten
für die Erlangung der Berufsreifeprüfung grundsätzlich anerkannte
(Kurskosten, Literatur, Büromaterial) berücksichtigte die Behörde
den von der Bw damit in Zusammenhang geltend gemachten Aufwand für die
Absolvierung eines Englischkurses in England nicht als Werbungskosten.
Die Bw begründete ihren Antrag damit, dass sie in der
Hauptschule kein Englisch gehabt hätte und daher das aktive Aussprechen der
englischen Sprache schwierig gewesen wäre. Außerdem hätte ihr
der Lehrer beim Vorbereitungskurs zur Berufsreifeprüfung zu einer
Sprachreise nach England geraten.
Dazu ist folgendes festzustellen:
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für
Sprachkurse im Ausland richtet sich nach jenen Merkmalen, die für die
steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen erforderlich sind. Danach
gehören Sprachkurse im Ausland in der Regel zu den nicht abzugsfähigen
Kosten der privaten Lebensführung, soweit nicht die nahezu
ausschließlich berufliche Bedingtheit erkennbar ist
(lehrgangsmäßige Organisation, Ausrichtung von Programmen und
Durchführung ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe der
Steuerpflichtigen). Nimmt das reine Unterrichtsprogramm nicht einmal die
Hälfte der Normalarbeitszeit ein, dann muss auch das Nebenprogramm als
notwendige Ergänzung des Unterrichts gestaltet sein, sonst liegt ein
Mischprogramm vor, das keine Anerkennung als Werbungskosten findet.
Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, wie sie auch für
das tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzen sein können,
zählt zur privaten Lebensführung (VwGH v. 26.4.1989,
88/14/0091).
Nur Kosten eines Sprachkurses, der ausschließlich
oder nahezu ausschließlich auf den Beruf der Abgabepflichtigen abgestellte
Sprachkenntnisse vermittelt, können Werbungskosten sein. Die
Sprachkenntnisse müssten dann allerdings unmittelbar Einfluss auf die
Einnahmen des Abgabepflichtigen haben.
Der von der Bw besuchte Sprachkurs "Language Centre" in
Torbay, England, vermittelte Sprachkenntnisse allgemeiner Natur. Es handelte
sich dabei um einen Sprachkurs ohne berufsspezifische Ausbildung. Das
Schwergewicht des dreiwöchigen Kurses lag auf einer allgemeinen Ausbildung
in der englischen Sprache, auf der Ergänzung grammatikalischer
Grundbegriffe mit deren ständigem Gebrauch in der Konversation, Steigerung
des Wortschatzes, Verbesserung in Schrift und Aussprache. Die Bw selbst
führte in dem Berufungsschreiben aus, mit dem Besuch dieser Schule ihre
Ziele, nämlich zum einen ihre Aussprache in Englisch verbessern und zum
anderen ihre Hemmungen beim Sprechen abzubauen, erreicht zu haben. Die
Unterbringung der einzelnen Kursteilnehmer erfolgte in Gastfamilien bzw in
(Studenten) Residenzen. Die Freizeitgestaltung wurde dem Einzelnen
überlassen, wobei eine große Auswahl an sportlichen und kulturellen
Aktivitäten seitens der Sprachschule angeboten wurde. Damit sind
aber die Voraussetzungen für die Anerkennung eine Sprachreise im Ausland in
keiner Weise erfüllt: Planung und Durchführung erfolgte zwar
im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation, die weitaus
überwiegende berufliche Bedingtheit lässt sich damit aber nicht
ableiten. Der Aufenthalt in England diente dazu, die Allgemeinkenntnisse der Bw
in der englischen Sprache zu vertiefen, die Aussprache sowie die Sprachhemmungen
der Bw zu verbessern. Eine Vermittlung von berufsspezifischen Kenntnissen
erfolgte nicht. Das Programm des "Language Centre" und seine
Durchführung sind nicht so einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw abgestellt, dass sie jegliche
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren. Vielmehr werden diese Sprachkurse gerne von
vielen in der englischen Sprache interessierte Personen regelmäßig
angenommen. Wenn die erworbenen Englischkenntnisse auch einen Nutzen
für die selbständige Tätigkeit der Bw mit sich brachte, ist die
berufsbedingte Notwendigkeit für einen Sprachaufenthalt im Ausland für
die Behörde nicht zwingend ersichtlich, zumal eine Erweiterung und
Verbesserung der Englischkenntnisse ja auch im Rahmen der
lehrgangsmäßigen Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung
erfolgte. Eine Anfrage beim Berufsförderungsinstitut ergab,
dass für die Absolventen für die Erlangung der Reifeprüfung keine
Verpflichtung seitens des Instituts bestand, an einen zusätzlichen
Sprachkurs im Ausland teilzunehmen. Die Aufbaukurse seien als Vorbereitung
für die Reifeprüfung ausreichend. Mit den Kurskosten für das
Institut sei die Erlangung der Matura möglich.
Zusammenfassend kann somit festgestellt
werden: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, sind als
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 nicht
abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für
die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen
sind.
Es mag unbestritten sein, dass ein Sprachkurs in England
die Kenntnisse in der englischen Sprache nachhaltiger verbessern und vertieften
als dies beispielsweise im Berufsförderungsinstitut erfolgen kann. Die
Behörde bestreitet auch nicht eine Verwertung der Fremdsprachenkenntnisse
und deren konkreten Nutzen im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit
der Bw. Dennoch lässt sich daraus nach den obigen Ausführungen eine
berufliche Notwendigkeit zur Teilnahme an einem Sprachkurs im Ausland nicht
ableiten. Die mit dem Sprachkurs in Torbay verbundenen Aufwendungen,
damit auch die reinen Kurskosten, zählen somit zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 EStG
1988).
Auf eine Berufung hinsichtlich der Nichtanerkennung der
geltend gemachten Fachliteratur (Spotlight) wurde mit Schreiben vom 8.6.2006
(Antrag auf Berufungsvorlage an den UFS) verzichtet.
Damit war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
8. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0348-S/06
- Stammnummer
- 34092
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF