Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0024-W/07
Nichtabgabe, verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-W/07vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen J.G. (Bf.), vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, RA,
1010 Wien, Reichsratsstr. 13, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 11. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 20. Juli 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 hat das Finanzamt Wien
12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 5-12/2003 in der Höhe von €
6.314,09 und für 2004 in der Höhe von € 10.000,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und
dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
11. August 2006, in welcher vorgebracht wird, dass im Zuge einer
Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die Grundaufzeichnungen zum
Teil mangelhaft gewesen seien. Der Bf. sei in Buchhaltungsbelangen kein Experte,
zudem sei er als Marktfahrer den Großteil seiner Zeit auswärts und
erleide durch fortwährenden Standortwechsel mitunter den Verlust von
Aufzeichnungen. Von einer vorzeitigen Verkürzung der ihn treffenden
Steuerleistung könne keine Rede sein. Es werde beantragt, der Berufung
Folge zu geben und von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Übermittlung eines Betriebsprüfungsberichtes zum Anlass, um sich das
Abgabenkonto des Bf. anzusehen und wegen nicht fristgerechter Meldung und
Entrichtung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuer ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit
folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 5 bis
12/2003 wurden nicht zu den gesetzlichen Terminen entrichtet und auch keine
entsprechenden Meldungen erstattet. Gegen die Schätzungen mit €
1.000,00 pro Monat wurde Berufung erhoben und mit Schreiben vom 1. September
2004 die Zahllasten mit
5/2003 € 909,82, 6/2003 € 820,90, 7/2003 €
809,59, 8/2003 € 890,56, 9/2003 € 529,53, 10/2003 € 531,22,
11/2003 € 820,90, 12/2003 € 690,42 bekannt gegeben (Buchungstag 14.
September 2004) Summe € 6002,94.
Für das Jahr 2003 wurde in der
Umsatzsteuerjahreserklärung ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von
€ 311,15 einbekannt, der nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfasst
war und nicht entrichtet wurde.
Für das Jahr 2004 wurden keinerlei Vorauszahlungen
geleistet und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht. Am 31.
März 2006 erging, da auch keine Jahreserklärung eingereicht wurde, ein
Schätzungsbescheid der Betriebsprüfung mit € 10.000,00, der
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Zunächst ist nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des
Tatverdachtes betreffend das Jahr 2004 zu ergänzen, warum nicht von einem
Tatverdacht nach § 33 Abs.1, 3 lit. a i. V. 13 FinStrG auszugehen ist und
der Bf. nicht eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer ernstlich für
möglich gehalten haben könnte. Dieser Tatverdacht ist aus dem
Vorgeschehen zum Jahr 2003 auszuschließen. Im Zeitpunkt des Fristablaufes
zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004
war der Bf. bereits jahrelang steuerlich erfasst und ihm war aus
Vorzeiträumen klar, dass die Folge einer Meldungsunterlassung eine
Schätzung ist. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass er geringer
geschätzt würde als im Jahr 2003, folglich mit einer monatlichen
Zahllast von € 1.000,00. Ein Verkürzungsvorsatz hinsichtlich der
Jahresumsatzsteuer war somit bei gleich bleibender Geschäftslage (anderes
wurde nicht bekannt) nicht mehr denkbar.
Der Bf. fungiert bereits seit
28. Dezember 2000 als Geschäftsführer der J.GesmbH. In dieser Funktion
war er verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und
die Meldung und fristgerechte Entrichtung der selbst zu berechnenden
Umsatzsteuervorauszahlungen Sorge zu tragen. Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2006
wurde er wegen der verspäteten Entrichtung der Vorauszahlungen für
Vorzeiträume bereits finanzstrafrechtlich bestraft, wobei das Verfahren
gegen ihn im Okt. 2003 begonnen wurde. Die gesetzlichen Termine sind ihm aus
Vorzeiträumen bekannt, da er zumindest im Jahr 2001 vereinzelt
Voranmeldungen zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen eingereicht hat bzw.
Vorauszahlungen erstattet wurden. Das Vorgehen trotz Kenntnis der Verpflichtung
dieser nur sehr schleppend und mit großer Verzögerung nachzukommen,
bzw. während eines bereits laufenden Finanzstrafverfahrens jede weitere
Meldung und Entrichtung gänzlich einzustellen, zeigt eine steuerunredliche
Einstellung des Bf. Es liegt daher der begründete Tatverdacht vor, dass er
die Verkürzung für gewiss und die Unterlassung der Meldung zumindest
ernstlich für möglich gehalten hat.
Die Beschwerde war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-W/07
- Stammnummer
- 34091
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF