Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0722-W/07
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen infolge von Fehlen von Grundaufzeichnungen und Kalkulationsdifferenzen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0722-W/07vom 08.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Werner
Gossar, 1190 Wien, Weimarerstrasse 93/3,vom 8. März 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch Mag. Georg Ullmann,vom
24. Februar 2006 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 2002 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein Taxiunternehmen in
Wien.
Am 15.2.2006 hielt die Prüferin in ihrem Bericht
anlässlich der Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 folgende getroffene
Feststellungen fest:
"Tz. 1 Losungs- u. Sachverhaltsdarstellung
Hinsichtlich der Losungsermittlung gab der Bw. in der
Vorbesprechung am 26.1.2006 an, dass die täglichen Losungsermittlungszettel
nach Erfassung von ihm weggeworfen wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass
diese Grundaufzeichnungen aufzubewahren sind und bei einer Überprüfung
vorzulegen sind.
Eine durch die Betriebsprüfung durchgeführte
Losungsanalyse hat ergeben, dass es in einem unglaubwürdig hohen
Ausmaß zu Mehrfachlosungen gekommen ist (2002 gab es 79 Mehrfachlosungen,
2003 187 Mehrfachlosungen und 2004 148 Mehrfachlosungen). Weiters wurde
festgestellt, dass es in den Jahren 2003 und 2004 keine Centbeträge bei den
jeweiligen Tageslosungen gibt.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die einzelnen
Tageslosungen sowie die Tageskilometer laut Bw. erfasst und zwecks Kalkulation
auch die getankte Treibstoffmenge laut vorgelegter Tankbelege
nacherfasst.
Im Unternehmen gibt es ständig 2 Fahrer (1
Angestellter und der Unternehmer selbst), ab 2004 gibt es 2 Taxis.
Tz. 2 Nachschau
Im Nachschauzeitraum wurde festgestellt, dass lediglich
10%ige Erlöse erklärt wurden, die für die Botenfahrten
ermittelten Erlöse stellen 20%ige Umsätze dar und sind in der
Jahreserklärung entsprechend zu berichtigen.
Umsatzsteuer
|
Zeitraum
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Vor Bp
|
|
12.392,81
|
20.919,09
|
33.832,18
|
Tz. 3
Kalkulationsdifferenzen - Kalkulationsdifferenz
|
13.984,88
|
19.723,
01
|
18.562,55
|
Tz. 4
Botenfahrten - Botenfahrten
|
|
|
207,25
|
Tz. 4
Botenfahrten - Botenfahrten
|
|
|
-226,09
|
Nach
Bp.
|
26.377,69
|
40.642,10
|
52.375,
89
20% Normalsteuersatz
|
Zeitraum
|
2004
|
|
Euro
|
Vor Bp
|
300,00
|
Tz. 4
Botenfahrten - Botenfahrten
|
207,25
|
Nach
Bp.
|
507,25
10% Ermäßigter Steuersatz
|
Zeitraum
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Vor Bp
|
12.392,81
|
19.669,09
|
33.532,18
|
Tz. 3
Kalkulationsdifferenzen
|
13.984,88
|
19.723,01
|
18.562,55
|
Tz. 4
Botenfahrten
|
|
|
-226,09
|
Nach Bp
|
26.377,69
|
39.392,10
|
51.868,64
Vorsteuern (ohne EUSt)
|
Zeitraum
|
2003
|
2004
|
|
Euro
|
Euro
|
Vor Bp
|
5.361,25
|
6.113,30
|
Tz. 5
Telefonkosten - Privatanteil Telefon
|
|
-43,75
|
Tz. 6
Mietaufwand - Garagierungskosten
|
|
-35,31
|
Tz. 7
Nichtabzugsfähige Ausgaben § 20 EStG -
|
|
|
|
Bauhausrechnungen
|
-31,22
|
|
Nach
Bp.
|
5.330,03
|
6.034,24
Einkommensteuer
|
Zeitraum
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Vor Bp
|
15.547,05
|
-2.983,16
|
4.727,09
|
Tz. 3
Kalkulationsdifferenzen - Kalkulationsdifferenz
|
13.984,88
|
19.723,01
|
18.562,55
|
Tz. 5
Telefonkosten - Privatanteil Telefon
|
|
|
218,75
|
Tz. 6
Mietaufwand - Garagierungskosten
|
|
|
-35,31
|
Tz. 6
Mietaufwand - Büromiete
|
|
|
192,08
|
Tz. 7
Nichtabzugsfähige Ausgaben § 20 EStG -
|
|
|
|
|
Bauhausrechnungen
|
|
156,10
|
|
Nach
Bp.
|
29.531,93
|
16.895,95
|
23.665,16
Tz. 3 Kalkulationsdifferenzen
Die Überprüfung der Einnahmen und der Menge des
im Prüfungszeitraum verbrauchten Treibstoffes führte in Zusammenhang
mit der in TZ. 1 dargestellten Losungsermittlung zu Kalkulationsdifferenzen.
Seitens der Betriebsprüfung wurde daher eine
Umsatzzuschätzung bei den 10%igen Umsätzen durchgeführt
(Berechnung hierzu befindet sich auf Beilage 1). Der durchschnittliche
Treibstoffpreis wurde anhand der getankten Menge ermittelt und der Verbrauch
wurde im Schätzungswege seitens der BP ermittelt. Dabei wurde
berücksichtigt, dass im Jahr 2002 ältere Mercedes-Taxi, im Jahr 2003
teilweise bereits ein neuer Mazda und ab 2004 ausschließlich 2 neue Mazda
gefahren wurden. Die erklärten Kilometer wurden den kalkulatorisch
ermittelten Kilometern gegenübergestellt und die Differenz wurde als
Grundlage für die Hinzurechnung herangezogen. Seitens der
Betriebsprüfung wurde von einem Bruttoerlös von 1,00 €
ausgegangen. Daraus ergab sich ein Nettoerlös bei 10%igen Umsätzen in
Höhe von 0,909€ für 1 Kilometer.
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Umsatzsteuer:
|
|
|
|
[000]
Steuerbarer Umsatz - Kalkulationsdifferenz
|
13.984,88
|
19.723,01
|
18.562,55
|
[029] 10%
Ermäßigter Steuersatz
|
13.984,88
|
19.723,01
|
18.562,55
|
Einkommensteuer:
|
|
|
|
[330]
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Kalkulationsdifferenz
|
13.984,88
|
19.723,01
|
18.562,55
Tz. 4 Botenfahrten
Ab dem Jahr 2004 wurden auch Botenfahrten
durchgeführt, da ab diesem Zeitpunkt Fahrten für C anfielen. Vorher
war dies nicht möglich, da die Fahrzeuge keinen Funk hatten. Die
Erlöse wurden zur Gänze als 10%ige Einnahmen verbucht. Dies wird
seitens der BP korrigiert wie folgt:
|
2004
|
|
2005
|
Minderung
Erlöse 10%
|
-226,09
|
-122,27
|
Erhöhung
Erlöse 20%
|
207,25
|
112,08
|
|
Berichtigung
erfolgt in der
|
|
Jahreserklärung
2005
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2004
|
|
Euro
|
Umsatzsteuer:
|
|
[000]
Steuerbarer Umsatz - Botenfahrten
|
207,25
|
[000]
Steuerbarer Umsatz - Botenfahrten
|
-226,09
|
[022] 20%
Normalsteuersatz - Botenfahrten
|
207,25
|
[029] 10%
Ermäßigter Steuersatz
|
-226,09
Tz.
5 Telefonkosten
Laut Buchhaltung befinden sich 2 Handys im
Betriebsvermögen.
Da für anfallende Privatgespräche bisher kein
Privatanteil angesetzt wurde, werden seitens der BP 20% Privatanteil
ausgeschieden. Die Vorsteuer wird entsprechend berichtigt.
|
|
2004
|
Telefonkosten
lt. Buchhaltung
|
1.093,76
|
80% betriebl.
Anteil
|
875,01
|
Privatanteil
lt. BP
|
218,75
|
Vorsteuerkorrektur
lt. BP
|
43,75
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2004
|
|
Euro
|
Umsatzsteuer:
|
|
[060]
Vorsteuern (ohne EUSt) - Privatanteil Telefon
|
-43,75
|
Einkommensteuer:
|
|
[330]
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Privatanteil Telefon
|
218,75
Tz. 6 Mietaufwand
Im Jahr 2004 wurde ein Mietaufwand für Büro
geltend gemacht. Da das Arbeitszimmer im Wohnzimmer liegt, und keine
ausschließliche betriebliche Nutzung vorliegt, war der Mietaufwand zu
streichen.
Bei der Miete für die Garagierung der beiden Taxis
wird die Miete brutto als Betriebsausgabe anerkannt, da keine zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Belege vorgelegt wurden. Die Vorsteuer hinsichtlich der
Garagierung wird korrigiert.
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2004
|
|
Euro
|
Umsatzsteuer:
|
|
[060]
Vorsteuern (ohne EUSt) - Garagierungskosten
|
-35,31
|
Einkommensteuer:
|
|
[330]
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Garagierungskosten
|
-35,31
|
[330]
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Büromiete
|
192,08
Tz. 7 Nichtabzugsfähige
Ausgaben § 20 EStG
Im Jahr 2003 wurden Bauhausrechnungen als Betriebsausgaben
geltend gemacht. Es handelt sich hiebei jedoch um private
Sanierungsmaßnahmen für die Wohnung des Bw. Die Ausgaben wurden
gekürzt und die Vorsteuern korrigiert.
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2003
|
|
Euro
|
Umsatzsteuer:
|
|
[060]
Vorsteuern (ohne EUSt) - Bauhausrechnungen
|
-31,22
|
Einkommensteuer:
|
|
[330]
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Bauhausrechnungen
|
156,10
Kalkulation mittels
Treibstoffverbrauch:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
Gefahrene KM
lt. Abg.Pfl.
|
10.645
|
26.914
|
41.748
|
Treibstoffeinsatz
lt. E-/A-Rechnung
|
1.735,31
|
2.625,02
|
3.332,25
|
durchschn.
Treibstoffpreis netto
|
0,66666
|
0,6
|
0,67
|
durchschn.Verbrauch
lt. BP I/100 km
|
10
|
9
|
8
|
Kilometer lt.
BP, gerundet
|
26.029,91
|
48.611,48
|
62.168,84
|
Diff.KM lt. BP
zu KM lt. Abg.Pfl.
|
15.384,91
|
21.697,48
|
20.420,84
|
KM-Erlös
lt. BP netto €/km
|
0,909
|
0,909
|
0,909
|
Hinzurechnung
lt. BP
|
13.984,88
|
19.723,01
|
18.562,55
|
|
|
|
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge am 24.2.2006
Wiederaufnahme- und Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für den Zeitraum 2002 bis 2004.
Am 8.3.2006 erhob der steuerliche Vertreter des Bw. das
Rechtsmittel der Berufung und führte wie folgt aus:
"Mit Bescheiden vom 24.2.2006, eingelangt am 28.2.2006,
wurden dem Bw. die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004
aus einer Betriebsprüfung vorgeschrieben. Im Vollmachtsnamen meines
Mandanten erhebe ich gegen diese Bescheide das Rechtmittel der Berufung und
begründe dies wie folgt:
Die Nachverrechnung der Steuern ergab sich im wesentlichen
aus einer Kalkulation, wobei der Aufwand für Treibstoff den sich aus den
Losungsaufzeichnungen ergebenden Kilometern gegenübergestellt wurde. Der
eingesetzte Treibstoff wurde mit einem durchschnittlichen Literpreis und einem
angenommenen Verbrauch je 100 Km in gefahrene Kilometer umgerechnet und die
Differenz den erklärten Erlösen gegenübergestellt, wobei auch der
Kilometerertrag angenommen wurde.
Der Kalkulation liegen somit drei Annahmen zugrunde:
- der
Literpreis zum jeweiligen Zeitpunkt
- der
Verbrauch je Kilometer
- der
Erlös je Kilometer
Seitens meines Mandanten bestehen sowohl hinsichtlich des
angenommenen Kilometerverbrauches als auch hinsichtlich des Erlöses je
Kilometer Einwendungen gegen die Annahmen der Betriebsprüfung.
Als durchschnittlich Verbrauch je 100 Kilometer wurden von
der BP für 2002 10 I, für 2003 9 l und für 2004
8 l angenommen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich
nur im Stadtgebiet gefahren wurde und darüber hinaus der Verbrauch im
Winter über dem des Sommers lag und bis Mai 2003 - wie auch von der BP
festgestellt - ein Mercedes 200 D Baujahr 1992 verwendet wurde, dessen
Durchschnittsverbrauch schon aufgrund seines Alters wesentlich über dem
vergleichbarer Fahrzeuge jüngerer Bauart lag.
Es erscheint daher die Annahme realistisch, dass der
Mercedes durchschnittlich 13 l Diesel je 10 Km verbraucht hat und die
Mazdas durchschnittlich 10 l je 100 Kilometer. Des weiteren erscheint der
durchschnittlich Erlös von brutto einem Euro pro Kilometer als zu hoch
gegriffen. Angesichts der derzeitigen Situation auf dem Taxisektor muss laut
Auskunft des Bw. der Standort wesentlich öfter gewechselt werden als
früher, was notgedrungen zu vermehrten Leerfahrten führt und somit der
Ertrag pro Kilometer drastisch verringert. Der realistische Kilometerertrag
liegt derzeit bei ca. 80 Cent (= ATS 11,-). Unter den angeführten
Prämissen ergibt sich somit folgende Kalkulation:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
Gesamt
|
|
|
|
|
|
Gefahrene KM
It.Erkl.
|
10.645
|
26.914
|
41.748
|
79.307
|
|
|
|
|
|
Treibstoff lt.
Buchh. in €
|
1.735,31
|
2.625,02
|
3.332,25
|
|
|
|
|
|
|
durchschn.
Treibstoffpreis netto
|
0,67
|
0,67
|
0,67
|
|
|
|
|
|
|
durchschn.
Verbrauch je 100 Km
|
13
|
10
|
10
|
|
|
|
|
|
|
Kilometer
gesamt
lt.Treibstoffverbr.
|
20.025
|
39.17
|
49.735
|
108.939
|
|
|
|
|
|
Differenz zu
Erklärung
|
9.380
|
12.265
|
7.987
|
29.632
|
|
|
|
|
|
Kilometererlös
netto
|
0,80
|
0,80
|
0,80
|
0,80
|
|
|
|
|
|
Hinzurechnung
|
7.503,85
|
9.812,32
|
6.389,66
|
23.705,83
Ich ersuche Sie daher, die
Hinzurechnungsbeträge für die einzelnen Jahre netto wie folgt
anzusetzen:
- 2002
€ 7.503,85
- 2003
€ 9.812,32
- 2004
€ 6.389,66
Am 16.7.2006 gab die Betriebsprüferin zur
eingebrachten Berufung folgende Stellungnahme ab:
"In der Berufung wird vom steuerlichen Vertreter des
Pflichtigen folgendes vorgebracht: Die Nachverrechnung der Steuern ergab
sich im wesentlichen aus einer Kalkulation, wobei der Aufwand für
Treibstoff den sich aus den Losungsaufzeichnungen ergebenden Kilometern
gegenübergestellt wurde. Der eingesetzte Treibstoff wurde mit einem
durchschnittlichen Literpreis und einem angenommenen Verbrauch je 100 km in
gefahrene Kilometer umgerechnet und die Differenz den erklärten
Erlösen gegenübergestellt, wobei auch der Kilometerertrag angenommen
wurde.
Der Kalkulation liegen somit drei Annahmen zugrunde:
- der
Literpreis zum jeweiligen Zeitpunkt
- der
Verbrauch je Kilometer
- der
Erlös je Kilometer
Dazu wird seitens der Betriebsprüfung
ausgeführt: Die Kalkulation der BP gründet sich nicht auf drei
Annahmen, da der Literpreis zum jeweiligen Zeitpunkt rechnerisch durch Erfassen
der in der Buchhaltung vorliegenden Tankbelege errechnet wurde. Dabei wurden die
getankten Liter und der Preis der getankten Menge erfasst und daraus der
Mittelwert errechnet.
In der Berufung wird weiters
ausgeführt: "Seitens meines Mandanten bestehen sohl hinsichtlich des
angenommenen Kilometerverbrauches als auch hinsichtlich des Erlöses je
Kilometer Einwendungen gegen die Annahmen der Betriebsprüfung. ...
Hier ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur im Stadtgebiet
gefahren wurde und darüber hinaus der Verbrauch im Winter über dem des
Sommers lag und bis Mai 2003 - wie auch von der BP festgestellt - ein Mercedes
200 D Baujahr 1992 verwendet wurde, dessen Durchschnittsverbrauch schon aufgrund
seines Alters wesentlich über dem vergleichbarer Fahrzeuge jüngerer
Bauart lag. Es erscheint daher die Annahme realistisch, dass der Mercedes
durchschnittlich 13 l Diesel je 10 km verbraucht hat und die Mazdas
durchschnittlich 10 l je 100 km...."
Dazu wird ausgeführt wie folgt: Die
Feststellung, dass der Verbrauch im Winter über dem des Verbrauchs im
Sommer liegt, wird nicht in Frage gestellt. Diese Tatsache findet jedoch ohnehin
in einer jährlichen Kalkulation ihre Deckung, da immer das gesamte Jahr
betrachtet wird und nicht nur der Sommer oder der Winter eines Jahres. Es ist
auch seitens der BP auf die Tatsache Rücksicht genommen worden, dass der
"alte Mercedes" mehr verbraucht hat als die Mazdas, da der Kilometerverbrauch
mit 10 l je 100 km angesetzt wurde im Jahr 2002 und 2003 wurden seitens der
BP 9l angesetzt, da der Mercedes noch bis Mai 2003 in Betrieb war. Im Jahr 2004
wurde dann mit 8 l kalkuliert. Die Annahme des Treibstoffverbrauchs
wurde in der Vorbesprechung zur Schlussbesprechung am 26.1.2006 mit dem Bw. kurz
erörtert. Dabei stellte die Prüferin die Frage, ob der "alte Mercedes"
nicht einen höheren Verbrauch als die Mazdas habe. Der Bw. antwortete
daraufhin folgendes: "Auch das alte Taxi habe nie mehr als 10 Liter Diesel je
100 km verbraucht. Die Mazdas seien natürlich erheblich sparsamer, hier
würden in der Stadt maximal 7-8 Liter verbraucht."
In der Berufung wird weiters ausgeführt: "Des
weiteren erscheint der durchschnittlich Erlös von brutto einem Euro pro
Kilometer als zu hoch gegriffen. Angesichts der derzeitigen Situation auf dem
Taxisektor muss laut Auskunft des Bw. der Standort wesentlich öfter
gewechselt werden als früher, was notgedrungen zu vermehrten Leerfahrten
führt und somit der Ertrag pro Kilometer drastisch verringert. Der
realistische Ertrag liegt derzeit bei ca. 80 Cent."
Der von der Betriebsprüfung angesprochene
Bruttoerlös von 1 Euro auf 1 km brutto wurde bei den Besprechungen dem
Bw. auch nicht in Frage gestellt. Dieser Kilometerertrag ist seitens der BP auch
durch diverse Fremdvergleiche festgestellt worden. Erhärtet wurde
diese Tatsache auch aus der Buchhaltung des Pflichtigen selbst. Dabei wurde
seitens der BP festgestellt, dass der Pflichtige selbst für den Zeitraum
1.1.2003 bis 31.5.2003 einen Kilometerertrag von 1 Euro netto als Einnahme
angesetzt hat. Daher erscheint der von der BP angenommene Kilometerertrag von
0,909 Euro netto als nicht zu hoch bemessen. Im Gegenteil - er liegt ja noch
unter dem Kilometerertrag, der vom Pflichtigen angenommen worden
ist. Diverse Prüfungen bei anderen Taxiunternehmen haben ebenfalls
ergeben, dass dieser Kilometerertrag eher niedrig kalkuliert ist. Oftmals wird
bereits mit 1 Euro netto gerechnet. Seitens der BP ergibt sich demnach
keine Änderung in der bereits erstellten Kalkulation anlässlich der
durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis
2004".
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung gegen die
eingebrachte Berufung gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide
für den Zeitraum 2002 bis 2004 wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw. zur
Stellungnahme übersendet, allerdings ist eine solche nicht
aktenkundig.
Das Finanzamt erließ in weiterer Folge hinsichtlich
der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für den
Zeitraum 2002 bis 2004 abweisende Berufungsvorentscheidungen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung in den eigenen Angaben
des Bw. Deckung finden.
In weiterer Folge erhob der steuerliche Vertreter des Bw.
am 5.1.2007 die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen und gab dazu an:
"Als entscheidend für die Abweisung wurde
angeführt, dass die "Angaben des Berufungswerbers" sich mit den
Berechnungen der Betriebsprüfung decken.
Da - wie leicht festzustellen ist - der Bw. trotz seines
langen Aufenthaltes in Österreich die Sprache nicht in dem Ausmaß
beherrscht, dass er jederzeit allen Ausführungen vollständig folgen
kann, kann es sich nur um ein Missverständnis gehandelt haben.
Die Zahlen der Berufung beruhen auf den mir gegenüber
gemachten Angaben des Bw. Dies wird vom Bw. auch jederzeit
bestätigt.
Ich ersuche daher um Vorlage der Berufung bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, da nach Auffassung meines Mandanten die
Annahmen der Betriebsprüfung doch erheblich von den tatsächlichen
Gegebenheiten abweichen und deren Berücksichtigung zu einem anderen
Ergebnis geführt hätten (s. Berechnung der Berufung)"
Am 15.3.2007 legte das Finanzamt die gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Der Streitpunkt
sei nach Angabe des Finanzamtes die Kalkulation der Betriebsprüfung an Hand
des Treibstoffverbrauches.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 184 BAO lautet:
"§ 184.( 1)
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
§ 167 BAO lautet:
"(1) Tatsachen, die bei
der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines
Beweises.
(2) Im übrigen hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
1. Zur Schätzung dem Grunde nach
Werden Grundaufzeichnungen über die Ermittlung der
Erlöse vernichtet und nicht aufbewahrt, rechtfertigt dies die
Schätzung des Betriebsergebnisses durch die Abgabenbehörden. Hierbei
kommt es auf den Grund der Vernichtung bzw. Nichtaufbewahrung nicht an (vgl.
für viele schon VwGH 29.11.1957, 2873/54; VwGH 22.3.1963, 1802/60; VwGH
4.1.1966, 2169/64; VwGH 11.1.1972, 2077/70; VwGH 25.11.1986, 84/14/0109; VwGH
10.3.1994, 93/15/0168).
Unstrittig ist, dass auf Grund der Nichtaufbewahrung der
vom Bw. angeblich geführten täglichen Losungsermittlungszettel die
Abgabenbehörden zur Schätzung berechtigt und verpflichtet sind.
2. Zur Schätzung der Höhe nach
Eine Schätzung soll den tatsächlichen
wirtschaftlichen Ergebnissen und Verhältnissen möglichst nahe kommen.
Hierbei hat die Behörde jene Schätzungsmethode zu wählen, die im
Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen
Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint
(VwGH 25.6.1998, 97/15/0218).
Seitens der Betriebsprüfung erfolgte eine
Nachkalkulation, wobei an Hand der gebuchten Treibstoffrechnungen die gefahrenen
Kilometer hochgerechnet und ein Ertrag je Kilometer angesetzt wurden.
Diese Methode wird auch in der Berufung als zutreffend
angesehen, allerdings erscheint dem steuerlichen Vertreter sowohl der
angenommene Durchschnittsverbrauch auf 100 km als auch der Kilometererlös
von 0,909 € netto jeweils zu hoch.
Die Betriebsprüfung stützt sowohl den jeweils
angenommenen Durchschnittsverbrauch als auch den erzielbaren Bruttoerlös
auf die eigenen Angaben des Bw. während der Prüfung.
Demgegenüber hat der steuerliche Vertreter nur
allgemein gehaltene Behauptungen aufgestellt, ohne diese konkret mit
Beweismitteln zu untermauern.
Dass den eigenen Aussagen des Bw. gegenüber der
Betriebsprüferin infolge Sprachproblemen nicht gefolgt werden könne,
wurde erst im Vorlageantrag behauptet, als in der Stellungnahme der
Betriebsprüferin bzw. in der Berufungsvorentscheidung auf diese Angaben
hingewiesen wurde. Warum der Bw. gerade diese entscheidenden Fragen aus
Verständnisproblemen nicht zutreffend beantwortet haben soll, ist nicht
einleuchtend, zumal die Fragestellung nach den durchschnittlichen
Verbrauchswerten der einzelnen Fahrzeuge je gefahrenen Kilometer sowie nach dem
durchschnittlichen Erlös je gefahrenen Kilometer nicht so schwer zu
verstehen ist und dem Bw. nicht zugesonnen werden kann, dass er berufsbedingt
Zahlenangaben wie "1" (Euro Durchschnittsertrag), "10" (Liter Diesel beim
Mercedes) "7" bzw. "8" (Liter Diesel bei den Mazdas) oder "100" (Kilometer)
nicht versteht - er könnte sonst schwerlich seinen Beruf als Taxifahrer
ausüben, wenn er den Kunden nicht einmal den Fahrpreis - der auf derartigen
Ziffern beruht - nennen kann.
Die schlüssige Schätzung durch das Finanzamt
steht auch im Einklang mit den Erfahrungswerten der Finanzverwaltung und des
Unabhängigen Finanzsenats, wie sich auch aus verschiedenen in der
Finanzdokumentation (https://findok.bmf.gv.at)
veröffentlichten Entscheidungen entspricht. Sowohl die durchschnittlichen
Treibstoffverbrauche als auch der durchschnittliche Ertrag je Kilometer
entsprechen diesen Erfahrungswerten bzw. liegen diese Erfahrungswerte (zu
Gunsten des Bw.) eher niedriger (Verbrauch) bzw. höher (Ertrag), worauf
bereits die Betriebsprüfung hingewiesen hat.
Es erweist sich somit die Schätzung zu Umsatz und
Gewinn infolge Nichtaufbewahrung der nötigen Grundaufzeichnungen dem Grunde
und der Höhe nach berechtigt. Die Ermittlung der Höhe der
Besteuerungsgrundlagen erfolgte im Rahmen jenes Spielraumes, der mit jeder
Schätzung verbunden ist. Die bloß allgemeinen Einwendungen des
steuerlichen Vertreters sind nicht geeignet, das Schätzungsergebnis
glaubhaft zu bestreiten.
Wien, am 8.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0722-W/07
- Stammnummer
- 34087
- Gültig
- 08.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF