Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0245-W/08
Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-W/08vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G. XY, W, vertreten durch
Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. April 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der besachwaltete Berufungswerber (Bw.), geb. am 28.
Jänner 1977, stellte am 29. März 2007 einen Eigenantrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf
Jahre. Als Erkrankungsgrund wurde "angeborene intellektuelle Minderleistung
(leichte - mittlere Debilität und Persönlichkeitsveränderung"
angegeben.
Im Zuge des Antragsverfahrens wurde der Bw. am 23. Mai 2007
im Bundessozialamt Niederösterreich untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
XYG.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2007-05-23 12:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: ph, Führerschein
Anamnese:
30
Jahre, lebt seit 12.03.2007 im Zentrum Wohnen & Arbeit, besuchte für 3
Jahre die Volksschule, und ab der 4.Klasse die ASO, absolvierte keine Lehre
sondern war als Hilfsarbeiter tätig, anamnestisch mehrere
Einbruchsdiebstähle bzw. Vorverurteilungen und Haftstrafen, mehrerer
LNK-AB. Aufenthalte, z.n. Alkoholabusus,
Nikotinabusus, Art. HT, COPD, Diab. Mell, - dabei keine wesentliche Einsicht,
ist besachwaltet, aufgrund seiner sozialen Inkompetenz und Unbeholfenheit
insbes. in finanziellen Dingen; Besuch der ASO ca ab 1985
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Wohnen
und arbeiten,,Risperdal depot consta alle 14Tage, Amlodipin, Glucophage,
Spiriva, Trittico retard.
Untersuchungsbefund:
30
Jahre alter Mann in AZ leicht ungepflegt, EZ adipös, Nikotin 16/Tag,
Alkohol derzeit 0, Allergie keine, Stuhl+Harn unauff, Cor:rein, rythmisch,
normofrequent, Pulmo: leichtes Giemen li>re, Abdomen: zn CCe mit
Wundheilungsstörungen augrund massiver Adipositas, kein DS, Peristaltik
unauff, NL+WS kein KS, Gang unauffällig, keine Oedeme, keine Varizen, SD+LK
unauff, Gehör altersentsprechend
Status
psychicus / Entwicklungsstand: sehr impulsiv , Zu Zeit, Person und Ort
orientiert.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-04-10
Dr. R. B. (Neurologe u. Psychiater):
IQ-Testung = 87
DIAGNOSEN:
Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent da in beschützter
Umgebung, Nikotinabhängigkeit, Persönlichkeitsstörung,
Metabolisches Syndrom,
Leichte
Intelligenzminderung, --> Sachwalterschaft notwendig bei Vertretung vor
Gerichten, Ämtern und Behörden, Vertretung gegen
Sozialversicherungsträger.
Diagnose(n):
Intelligenzminderung
+ Persönlichkeitsstörung
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F70.0
Rahmensatzbegründung:
Fixer
Rahmensatz
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1985-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
derzeit
nicht im Stande für den Unterhalt zu sorgen, Zeitpunkt in der Vergangenheit
nicht feststellbar
erstellt
am 2007-07-25 von SR
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2007-07-25
Leitender
Arzt: S.
50%
ab Sonderschulbesuch
Mit Bescheid vom 20. August 2007 wies das Finanzamt den
Antrag vom 5. April 2007 unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass der Bw. laut
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowohl vor
als auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres erwerbstätig gewesen sei,
sodass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des
21. Lebensjahres eingetreten sei.
Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom 22. August 2007
fristgerecht Berufung und führte dazu unter anderem Folgendes aus:
"Zu
1: Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. c FamLAG (Eintritt der
Behinderung vor dem 21. Lebensjahr):
...Die
Schlussfolgerung der Begründung steht im deutlichen Widerspruch zum
medizinischen Sachverständigengutachten, welches schlüssig darlegt,
dass aufgrund der vorgelegten Befunde eine Anerkennung des Grades der
Behinderung in der Höhe von 50 % rückwirkend ab 1.1.1985 festgestellt
werden könne. Die bereits dadurch indizierte dauernde
Erwerbsunfähigkeit ist, da sie sich aus einer angeborenen
Intelligenzminderung ergibt (vgl. auch die schulische Laufbahn des
Berufungswerbers), daher unzweifelhaft vor der Vollendung des 21. Lebensjahres
des Klienten eingetreten. Dies steht auch im Einklang mit den von
G.XY erworbenen, von der belangten
Behörde zur Begründung ihres Standpunkts herangezogenen
Versicherungszeiten. Die wenigen Versicherungsmonate vor dem Erreichen des 21.
Lebensjahres müssen als vergeblicher Versuch einer Eingliederung ins
Erwerbsleben bezeichnet werden. Diese Einschätzung ergibt sich zwingend
auch aus den häufigen Krankenständen sowie den Zeiten der
Arbeitslosigkeit im relevanten Zeitraum. Eine weitere Stütze findet sich in
der Tatsache, dass der Antragswerber bereits vor Erreichen des
21. Lebensjahres 28.4. bis 24.7.1997 in Einrichtungen mit rein karitativem
Charakter (Emmausgemeinschaft) beschäftigt war.
Zu 2:
Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. c FamLAG:
Die
in der bekämpften Entscheidung behauptete Erwerbstätigkeit des
Berufungswerbers nach Erreichen des 21. Lebensjahrs - die Beschäftigung in
einer karitativen Einrichtung für 98/99 ausgenommen - fand lediglich
über 7 Monate statt, sodass von einer "mehrjährigen beruflichen
Tätigkeit", welche gemäß ständiger Judikatur die Annahme
ausschließe, das Kind sei dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, nicht die Rede sein kann.
Auch
das medizinische Sachverständigengutachten, in dem festgestellt wird, dass
"der Untersuchte voraussichtlich dauerhaft außerstande sei, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen" und das von der belangten Behörde nicht
gewürdigt wurde, stützt den Standpunkt des Berufungswerbers. In der
Nichtberücksichtigung des Gutachtens ist jedenfalls ein wesentlicher
Verfahrensfehler zu erblicken..."
Das Finanzamt richtete am 19. September 2007 folgendes
Schreiben an die Emmausgemeinschaft in SP, Str:
"Herr
XYG. (SVNr. ...), derzeit wohnhaft in ...
war in der Zeit von 28.4.1997 bis 24.7.1997 und von 1.6.1004 bis 31.8.2004 bei
der Emmausgemeinschaft beschäftigt. Sie werden ersucht, eine Beschreibung
seiner Tätigkeit bzw. seines Aufgabengebietes einzureichen.
Welche
Arbeiten hatte er zu erledigen und wie erledigte er die ihm aufgetragenen
Arbeiten? Wurde von Ihm eine gewisse Arbeitsleistung erwartet und diese
Arbeitsleistung von ihm erbracht? Oder war er ausschließlich aus
karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Arbeitsleistung beschäftigt?"
Das Schreiben wurde telefonisch wie folgt
beantwortet:
"Herr
XY war im Gemüsebau, Gartenpflege
tätig (1.6.2004 - 31.8.2004)
Arbeitstraining
mit Zweck der anschließenden Vermittlung auf dem freien
Arbeitsmarkt
30
Stunden/Woche
Hr.
XY musste Arbeitsleistung
erbringen
Dienstverhältnis
wurde nach 3 Monaten gelöst wegen Haftantritt (Hr.
XY hatte verschwiegen, dass er noch
weitere Haft zu verbüßen hatte)
Beschäftigung
war NICHT ausschließlich aus karitativen Überlegungen
über
Beschäftigung 28.4.1997 - 24.7.1997 liegen keine Unterlagen
auf."
Das Finanzamt erließ am 5. Dezember 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 28. August 2007 mit folgender
Begründung ab:
"Für
volljährige behinderte Kinder besteht dann Anspruch auf Familienbeihilfe
und erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sowohl die
Behinderung als auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit müssen demnach
vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein. Laut ärztlichem
Sachverständigengutachten vom 25.7.2007 wurde Herrn
XYG. ab dem 1.1.1985 eine 50%-ige
Behinderung bescheinigt. Diagnostiziert wurde eine Intelligenzminderung und
Persönlichkeitsstörung. Außerdem wurde festgestellt, dass er
derzeit nicht im Stande ist für seinen Unterhalt zu sorgen.
Herr
XY besuchte für drei Jahre die
Volksschule, wechselte dann in die Sonderschule, absolvierte anschließend
keine Lehre sondern begann mit 24.8.1992 als Hilfsarbeiter zu arbeiten.
Letztmalig war er vom 1.6.2004 - 31.8.2004 erwerbstätig. Das
21. Lebensjahr vollendete er mit Jänner 1998.
Die
Dauer seiner Arbeitsverhältnisse variierte zwischen wenigen Tagen bis zu
einem Jahr. Hauptsächlich war er im Baugewerbe, also auf
Saisonarbeitsplätzen, tätig. In den Zeiträumen zwischen den
Dienstverhältnissen bezog Herr XY
Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandhilfe.
Die Ermittlungen der
Finanzbehörde haben ergeben, dass die Beschäftigungen bei der
Emmausgemeinschaft bzw. dem Verein
Asinoe-Archaeo Soziale Initiativen NOE nicht ausschließlich aus
karitativen Überlegungen bzw. zu therapeutischen Zwecken erfolgten, sondern
von Herrn XY sehr wohl eine
Arbeitsleistung erwartet wurde.
Aufgrund seiner
Beschäftigungen hat Herr XY einen
Anspruch auf eine eigene Pension erworben und bezieht seit 1.5.2007 eine Pension
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Wie
aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht, ist die Behinderung vor dem
21. Lebensjahr eingetreten. Herr
XY war aber, wie aus dem
Versicherungsdatenauszug ersichtlich, imstande eine Berufstätigkeit
auszuüben und sich damit seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Aufgrund
seiner zwölf Jahre bestehenden Dienstverhältnisse ist die
dauernde
Unfähigkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, auch
wenn sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegt."
Die Sachwalterin stellte am 4. Jänner 2088 den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte
darin folgende Ausführungen:
"Entgegen der Rechtsansicht der erstinstanzlichen
Behörde kann aus den Beschäftigungsverhältnissen Herrn XY
zwischen 1992 und 2004 nicht der Schluss gezogen werden, der Berufungswerber sei
in der Lage gewesen, dauerhaft für seinen Unterhalt zu sorgen.
1. Die
erstinstanzliche Behörde begnügt sich mit der Feststellung, der
Berufungswerber sei während des relevanten Zeitraums auf
Saisonarbeitsplätzen tätig gewesen und leitet daraus (implizit) ab,
die dazwischen liegenden Zeiten von AL- und Krankengeldbezug seien
branchenüblich. Bei näherer Betrachtung des Versicherungszeitenauszugs
ergibt sich allerdings, dass sich die Zeiten der Erwerbslosigkeit eben nicht mit
den branchenüblichen "Stehzeiten" decken; es handelt sich mithin um eine
Scheinbegründung. Jedenfalls kann aus den dürftigen
Beschäftigungszeiten nicht auf eine mehrjährige Beschäftigung
geschlossen werden, die den Anspruchsvoraussetzungen entgegenstehen
würden.
2. Das
einjährige Beschäftigungsverhältnis des Betroffenen beim Verein
"ASINOE" Soziale Integration mag aus folgenden Überlegungen ebenso wenig
überzeugen: Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen
Behörde wird auf die individuellen Bedürfnisse der dort
Beschäftigten sehr wohl Rücksicht genommen und keine Arbeitsleistung
erwartet, die sich mit einer solchen am "primären" Arbeitsmarkt vergleichen
ließe. Auch ergibt sich schon aus der
Beschäftigungsdauer, die hier und nicht anderswo ein Jahr betrug, dass es
dem Berufungswerber eben nur in einem "geschützten Bereich" möglich
war, über eine ganz geringfügige Beschäftigungsdauer zu bestehen.
Im Übrigen steht auch eine einjährige Beschäftigung der
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht entgegen..."
Die Sachwalterin legte im Zuge des Berufungsverfahrens
folgendes Neurologisch-Psychiatrische-Gutachten vom 10. April 2007,
erstellt von Dr. R. B. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein
beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vor:
"...Datum und Ort der
Untersuchung:
Herr
XY wurde am 10.04.2007 in meiner
Ordination X-Gasse 1,
SP untersucht. Er erscheint gemeinsam mit
seinem Sachwalter Herrn Dr. C.
.
Grundlagen des
Gutachtens:
Aktenstudium, eigene
Anamnese und Untersuchung sowie Studium der Krankengeschichten, verbaler
Intelligenztest MWT-B.
Aus dem
Anamnesegespräch:
Herr
XY gibt an, von einem Zivildiener nach St.
Pölten gebracht worden zu sein. Er lebe seit 12.03.2007 in der
Wohngemeinschaft Wi bei
M. . Sein Sachwalter für finanzielle
Angelegenheiten sei Herr Dr. C. , vorher
sei es Herr Dr. E. gewesen. Er wisse aber
nicht wie lange, kann darüber überhaupt keine Auskunft geben. Vorher
sei er bei der Emmausgemeinschaft gewesen, wisse aber auch nicht wie lange,
vielleicht vier oder fünf Monate. Vorher sei er etwas weniger als zwei
Jahre in Haft gewesen, wegen Einbruchsdiebstählen und anderem, vorher habe
er eine einmonatige Haftstrafe gehabt, viele Vorverurteilungen. Er sei nicht bei
seinen leiblichen Eltern aufgewachsen sondern sei zu Pflegeeltern nach
V gekommen. Er habe vier Jahre die VS
besucht und dann die Sonderschule in T.,
sei dann Bauhilfsarbeiter gewesen und bei den Ausgrabungsarbeiten ASINOE. Er
weiß nicht wann er wie lange und bis wann gearbeitet hat. Mehrmals sei er
in der LNK AB. gewesen, er wisse nicht
warum und wann.
Er habe viel
Alkohol getrunken, habe vor ca. einem Jahr eine Alkoholentwöhnung in
AB. gemacht und sei seither trocken. Er
rauche 40 Zigaretten am Tag, Marke Chesterfield, eine Packung um 3,25 Euro, zwei
Packungen um 6,50
Euro.
Drogenerfahrung habe er
nicht.
Er lebe momentan von der
Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 529,Euro und er habe
Invaliditätspension beantragt. Er habe auch hohe Schulden, wisse aber nicht
wie viel, wisse auch nicht wofür er das Geld gebraucht habe. Er habe
jedenfalls einen Bankkredit in Höhe von 100.000,- Schilling aufgenommen,
laut Aktenlage 140.000,- Schilling, er sagt "das kann auch sein, ich weiß
es nicht mehr". Er müsse eine Schuldenregelung machen. Das Geld habe er
für Handyrückzahlungen gebraucht. Auf die Aktenlage hingewiesen sagt
er "ja, ich war am Volksfest., habe dort auch Leute
eingeladen".
Im selben Zusammenhang
fragt Herr XY, ob er sich statt seines Wertkartenhandys
auch ein Handy anmelden dürfe, die Grundgebühren seien eh nur 19,-
Euro, mehr zahlen müsse er nur wenn er die tausend Gesprächsminuten
überschreite.
Außer
für Handy und Zigaretten brauche er Geld zum
Fortgehen.
Einen Führerschein
habe er nicht, weil ihn die Amtsärztin nicht zugelassen habe. Beim
Bundesheer sei er wegen seines linken Armes nicht
gewesen.
Befragt nach seiner
momentanen Tätigkeit in der Wohngemeinschaft
Wi sagt er, er arbeite dort mit, mache was
der Arbeitsleiter eben so anschaffe, Fliesen legen oder in der
Tischlereiwerkstätte oder Hausdienst und Hausrunden. Ein Taschengeld
bekomme er dafür
nicht.
Befragt nach Vorerkrankungen
sagt er, er habe eine Bronchitis und einen Diabetes
mellitus.
Befragt ob die
Sachwalterschaft für ihn in Ordnung sei, sagt er "ja, das ist in
Ordnung".
Befragt wie er sich seine
Zukunft vorstellt sagt er, er habe keine Ahnung, habe sich darüber noch nie
Gedanken gemacht, habe nur um die Invaliditätspension
angesucht.
Befragt was Zinsen sind
sagt er, man müsse welche zahlen wenn man Schulden hat oder bekomme welche
wenn man eine Gutschrift hat. Befragt wie hoch Kreditzinsen sein können
sagt er 3,5 oder auch 6%.
Befragt
wie viel 6% von 100 sind, kann er nichts darauf sagen, es sind vielleicht
sechzig. Er nimmt dann sein Handy zu Hilfe um mit dem Rechner draufzukommen,
fragt dann ob er dabei 100 dividiert durch 6 rechnen müsse, kommt nicht auf
die richtige Lösung.
Befragt
nach dem heutigen Datum sagt er 10.03.2007, nach mehrmaligem Nachfragen
korrigiert er auf 10. April. 3x3? =9 4x7? = 28. Die Hälfte von 56?: denkt
sehr lange nach, nimmt die Finger, sagt dann 27,5. Hauptstadt von
Österreich? - fragt nach: "Oberösterreich?, Niederösterreich?" -
sagt St. Pölten. Es wird ihm Wien gesagt, er sagt er hätte draufkommen
können. Landeshauptmann von Niederösterreich? Nach langem Nachdenken
und Wiederholen der Frage sagt er Pröll. Befragt nach dem Unterschied
zwischen einem Fluss und einem See lacht er und sagt, "der Fluss ist seicht, der
See ist tief". Befragt nach dem Unterschied zwischen einem Kind und einem Zwerg
sagt er, "das Kind hat eine Freude wenn es einen Zwerg
sieht".
Im Zuge der neurologischen
Untersuchung wird eine große klaffende verheilte Narbe an der rechten
Bauchwand festgestellt und er sagt, er habe eine Gallenblasenentfernung gehabt
und habe sich in der Haft die Wunde aufgerissen, habe auch einen Narbenbruch
gehabt.
Links fehlt der Daumen und
der Unterarm ist operiert, man habe die Sehne gesucht. Es ist deutliche
Adipositas feststellbar sowie zahlreiche Krusten an der Bauchwand sowie
Schuppenflechtenherde an Elfbögen und Knie sowie eine dicke rissige Haut an
den Fersen.
Aktenauszug
/ Befunde:
Verein
Wohnen und Arbeit, W.,
XXXXM. vom 12.03.2007.
Name: XYG. , geb. 28.01.1977
in Wien; Anmeldung: 12.03.07
Bericht:
Herr
XY wurde und von DSA
M , Abt. GS 5, NÖ LRG vermittelt. Er
befand sich seit 21.09.2006 in der Emmausgemeinschaft St. Pölten, nachdem
er aus einer zweijährigen Haftstrafe entlassen worden war. Seine mangelnde
Impulskontrolle, immer wiederkehrende Auseinandersetzungen mit dem Betreuerteam,
seine fehlende Compliance bei der Medikamenteneinnahme,
Aggressionsdurchbrüche (fremd- und selbstaggressiv) und problematische
soziale Interaktionen (Nähe - Distanz) machten eine Betreuung in dieser
Einrichtung der Emmausgemeinschaft schwierig, die nicht über ein so
engmaschiges Betreuungsangebot verfügt wie unser Wohnheim. Es wurde
überlegt, ihn auf die Notschlafstelle zu transferieren, jedoch wäre er
dort sofort wieder in seinen Alkoholmissbrauch zurückgefallen, in weiterer
Folge in seine alten asozialen Verhaltensweisen und sie Prognose hinsichtlich
erneuten kriminellen und delinquenten Verhaltens, verbunden mit einer
neuerlichen Haftstrafe, war erfahrungsgemäß zu stellen. Nach den
Angaben von seiner Betreuerin bei Emmaus hat Herr
XY insgesamt 12 Vorstrafen wegen
Eigentumsdelikten und schwerem Betrug, alle in Verbindung mit Alkohol, zuletzt
zwei Jahre Haft wegen Einbruch, die er in der JA St. Pölten und in der JA
Karlau verbüßte. Er ist in fachärztlicher psychiatrischer
Betreuung. Seine Diagnose lautet auf Alkoholmissbrauch, leichtgradige
Intelligenzminderung, organisches Psychosyndrom mit asthenisch-emotional
instabilen Zügen (Landesklinikum MAM
vom 20.12.2006). Ab 1996 bis 2006 sind mehrere Aufenthalte bekannt, darunter
auch auf der forensischen
Abteilung.
Dr.
C. vom Landesverein für
Sachwalterschaft und Bewohnervertretung wurde zum Sachwalter in den
Angelegenheiten: Einkommens- und Vermögensverwaltung, Vertretung in
finanziellen Angelegenheiten, bestellt. Zur Zeit ist Herr
XY Bezieher einer Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung. Sein letztes Arbeitsverhältnis war 2004 bei der
Emmausgemeinschaft. Seine Angaben nach hat er hauptsächlich am Bau
gearbeitet, allerdings scheinen im Versicherungsdatenauszug viele Zeiten der
Arbeitslosigkeit und langer Krankenstände
auf.
Herr
XY absolvierte ein dreitägiges
Probewohnen in unserer Einrichtung, ehe er sich entschloss, in unser Wohnheim zu
ziehen. Er selbst gibt an, intensive Betreuung zu benötigen, da er
Hilfestellung und Kontrolle in vielen Belangen benötigt. Er will auf jeden
Fall alkoholabstinent und straffrei bleiben und das schafft er nur in
beschützender
Umgebung.
Aufgrund seiner
Intelligenzminderung und fehlenden Impulskontrolle benötigt er Betreuung in
allen Lebenslagen. Er ist selbständig nicht wohnfähig. Er kann auch
mit Geld nicht umgehen, dazu kommt, dass er zum Stehlen und Lügen
neigt.
Im Rahmen unserer Betreuung
wollen wir abklären, ob Arbeitsfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt
überhaupt gegeben ist oder ob die Möglichkeit eines geschützten
Arbeitsplatz vonnöten bzw. vorhanden ist. Dir Krankheitseinsicht wir ein
weiters Thema sein. Aus den Berichten von Emmaus geht hervor, dass er nicht
krankheitseinsichtig ist bzw. sich mit seiner Diagnose nicht
auskennt.
Nach Ansicht von DSA
M und Mag.
Ö von der Emmausgemeinschaft
benötigt er strenge Kontrolle, klare Strukturen, viel Unterstützung
und einen geregelten Alltag, um sich zurechtzufinden, alkoholabstinent und
straffrei zu bleiben.
Aus den o.g.
Gründen ersuchen wir um Aufnahme in unsere Einrichtung. DSA
SU.
Landesnervenklinik
AB. vom 06.11. bis
20.12.2006:
Seit 2 Monaten in der
Emmausgemeinschaft. Von dort kommt er am 06.10.2006 an die Akutabteilung zur
freiwilligen Aufnahme, weil er angibt, depressiv zu sein und vermehrtes
Alkoholverlangen zu haben. Deshalb kommt er auch am 12.10.2006 noch im Rahmen
des Akutaufenthaltes zum Vorstellungsgespräch an; die
Alkoholentwöhnungsabteilung und es wird ein Aufnahmetermin für
06.11.2006 vereinbart, zudem der Patient mit 0.0 Promille erscheint. Er gibt
nicht an, in den letzten beiden Monaten im Rahmen des Aufenthaltes in der
Emmausgemeinschaft keinen Alkohol konsumiert zu haben, aber früher immer
wieder Phasen massiven Trinkens gehabt zu haben. Seine Motivation zur
Entwöhnung ist die Angst vor einem Alkoholtrinkrückfall und die damit
unweigerlich verbunden Entlassung von der
Emmausgemeinschaft.
Von
früheren Aufenthalten (ab 1996 und zuletzt April/Mai 05 Forensische
Abteilung) ist eine Persönlichkeitsstörung (neurasthenisch
ängstlich, soziopathisch?) mit Impulsdurchbrüchen, sowohl
autoaggressiv, als auch fremdaggressiv und eine leichtgradige
Intelligenzminderung (HAWIE-R Gesamttest 51)
bekannt.
Diagnosen: F10,2
Alkoholkrankheit, Nikotinabhängigkeit
Persönlichkeitsstörung
Hypertonie,
COPD, Diab. Mell.
Leichte
Intelligenzminderung, Adipositas.
LNK
AB. , Psychodiagnostische Untersuchung vom
23.11.2006:
Herr
XY hat große Schwierigkeiten mit
verbalen Aufgaben und konnte seine Aufmerksamkeit nicht auf die Anforderungen
lenken. Er scheint über eine hohe Wachheit zu verfügen, die seine
Umgebung und die interessierenden Dinge betrifft. Er verfügt über die
praktischen Fertigkeiten, die er braucht um sein Leben zu meistern. Allgemeines
Intelligenzverfahren WIP-72 den unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten
von 76 (Normbereich zwischen 90 und 110).
LNK
AB. vom 06.10. bis
13.10.2006:
Von einer Betreuerin
der Emmausgemeinschaft mit Einweisungsschreiben des Facharztes zur Aufnahme
gebracht. Er befindet sich nach Haftentlassung seit einigen Monaten in der
Emmausgemeinschaft, gab zu, es trotz der Alkoholkontrollen geschafft zu haben
tagsüber einige Flaschen Bier zu trinken, offenbar hat er doch in letzter
Zeit gemerkt, dass er die Kontrolle über seinen Alkoholkonsum verliere.
Entlassungsdiagnose: emotional instabile Persönlichkeit, F60.3 Alk.chron,
F10.2
Vom 01.04. bis
06.05.2005:
OPS mit
asthenisch-emotional instabilen
Zügen
Leichtgradige
Intelligenzminderung
Wundheilungsstörung
nach CCE Mai 03
Bauchdeckenabszess
(Selbstverletzung) Oktober
04
Wenige Tage vor der Aufnahme
fielen dem Pflegepersonal und dem Anstaltsarzt unklare Stimmungsschwankungen bei
Herrn XY auf. Er würde sich immer
mehr von den Mithäftlingen abkapseln, fühle sich müde und
depressiv. Auch hat sich Herr XY den
suprapubischen Katheter - es besteht ein Z.n. Bauchdeckenfistel,
Wundheilungsstörung und Blutung - selbst rausgerissen und akzeptiert
keinerlei Wundverband. Erst vor einigen Wochen schluckte er in
selbstschädigender Absicht einen
Löffel.
Vorstrafen/Delikte:
§ 128, § 218, §146, §133, §127
StGB
In der Aufnahmesituation
erzählt Herr XY sehr gesprächig
von einem "Nervenzusammenbruch", den er in der Zelle erlitten hat. Er hätte
sich maßlos über Mithäftlinge geärgert, die ihm befahlen,
die Zelle zu putzen und den Dreck wegzuräumen. Schon seit längerer
Zeit sei er traurig und antriebslos, auch im Oktober 04, als er den Löffel
verschluckte "war er nicht gut drauf, er hätte dies aus tiefster
Verzweiflung gemacht". Zu Handgreiflichkeiten in der Zelle mit
Mithäftlingen sei es nicht gekommen, er klagt über Schmerzen im
Bereich des rechten Rippenbogens, ob er einen Tritt oder Schlag bekommen
hätte, daran kann er sich nicht mehr
erinnern.
MRT Cerebrum vom
20.04.2005. Unauffälliges MRT des
Cerebrums.
Unter der bei uns
begonnenen antidepressiven und neuroleptischen Therapie kam es zunehmend zu
einer Stabilisierung des psychischen Zustandes, während des gesamten
stationären Aufenthaltes war Herr XY
von Suizidgedanken weitgehend distanziert, so dass eine Entlassung in die JA St.
Pölten am 06.05.2005 erfolgen kann.
LNK
AB. vom 19.06. bis
23.06.1997:
In Begleitung eines
Betreuers der Emmausgemeinschaft mit Zuweisungsschreiben von Frau
Dr. F. zur 1. stationären
Aufnahme gebracht, der Heimleiter weiß leider nicht, welche Medikation
Herr XY einnimmt, er meint nur, dass
Akineton, Cisordinol und auch eine Depotspritze dabei sei. Der Heimleiter
berichtet, dass Herr XY auffällig
wurde, da er nackt durchs Haus gelaufen sei, dass er auch am Morgen nur
teilweise bekleidet war, unsinniges Zeug gesprochen, realitätsgestört
wirkte, orientierungslos war. Der Patient selbst ist in der Aufnahmesituation
nicht sehr gesprächig, berichtet nur, dass er mit Freunden in einer Bar
getrunken habe, relativiert aber dann wieder und meint, er möge Alkohol
nicht. Auf die Frage, warum er nackt herumgelaufen sei gibt er an, dass er zu
viel getrunken habe. Herr XY ist bei den
Pflegeeltern aufgewachsen, hat VS und Sonderschule besucht, hatte als
Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet, wurde aber wegen Alkoholkonsum immer wieder von
den Arbeitsstellen entlassen. Er hat einen Bewährungshelfer und ist wegen
Diebstählen und Rauferein
vorbestraft.
Entlassungsdiagnose:
Minderbegabung, Persönlichkeitsstörung, Alkoholabusus.
Vom 20.09. bis
23.09.1996:
Die Einweisung erfolgte
mit UbG-Zuweisung in Begleitung eines Gendarmeriebeamten, wobei angegeben wurde,
dass der Patient zuhause randaliert hatte und seine Mutter und seinen Onkel mit
einem Schraubenzieher bedroht, nach dem er mit der Reparatur seines Mopeds nicht
zurande gekommen war.
St.p. Raptus,
Grenzbegabung.....
Psychischer
Status:
Äußeres
Erscheinungsbild: etwas ungepflegt, massiv
adipös
Verhalten in der
Untersuchungssituation: etwas ungeduldig und impulsiv, vermindertes
Durchhaltevermögen, gibt bei kleinsten Aufgaben rasch auf Bewusstsein
quantitativ und qualitativ: o.B., Orientierung: zeitlich etwas desorientiert,
Auffassung: stark reduziert und verlangsamt, Wahrnehmung: o.B.,
Kritikfähigkeit + Urteilsvermögen: reduziert,
Abstraktionsvermögen: stark reduziert; Intelligenz: niedrig,
Gedächtnis: Zeitgitterstörung, etwas reduzierte Merkfähigkeit
Formales Denken: etwas sprunghaft, Konzentration gestört, ablenkbar
Inhaltliches Denken: auf Trivialitäten beschränkt; Ich-Gefühl:
o.B., Sinnestäuschungen: nicht vorhanden, Stimmung + Affekt: verflacht,,
reduziert affizierbar, impulsiv Antrieb: o.B., Psychomotorik: o.B., Biorhythmus:
o.B., Vegetativum: o.B., Suizidalität: hat keine Suizidgedanken. MWT-B
(verbaler Intelligenztest): Es werden 17 von 37 Items richtig behandelt, IQ =
87.
Diagnosen:
Alkoholabhängigkeitssyndrom,
derzeit abstinent aber in beschützender Umgebung Nikotinabhängigkeit
Persönlichkeitsstörung Metabolisches Syndrom (Hypertonie, Diabetes
mellitus, Adipositas) Leichte
Intelligenzminderung
Beurteilung:
In
Anbetracht der Persönlichkeitsstörung, mutmaßlicherweise auf
organischer Basis bei niedriger Intelligenz und der konkreten Vorgeschichte mit
zahlreichen Delikten einerseits sowie sehr schwieriger finanzieller Lage mit
sozialer Inkompetenz und Unbeholfenheit ist Herr
G.XY nicht in der Lage, sich um finanzielle
Angelegenheiten sowie um die Angelegenheiten der Vertretung vor Ämtern und
Behörden ohne der Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu
besorgen.
Eingehend auf den
Beschluss ist es daher notwendig, die bestehende Sachwalterschaft auf den
Bereich
"Vertretung vor Gerichten,
Ämtern und Behörden, einschließlich Vertretung gegenüber
Sozialversicherungsträgern"
auszuweiten.
Herr
XY kann an einer Verhandlung vor Gericht
teilnehmen.
Testierfähigkeit
ist gegebenenfalls vor Notar oder bei Gericht zu beurteilen."
Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 23. April 2007 war
der Bw. wie folgt beschäftigt:
|
beschäftigt
von/bis
|
|
Anzahl/Tage
bzw. Monate
|
24.8.1992
- 26.8.1992
|
Arbeiterlehrling
|
3
Tage
|
21.9.1992
- 20.12.1992
|
Arbeiter
|
ca.
2 M.
|
17.5.1993
- 31.10.1993
|
Arbeiter
|
ca.
5 ½ M.
|
1.11.1993
- 21.1.1994
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
22.1.1994
- 13.3.1994
|
Krankengeldbezug
|
|
14.3.1994
- 20.4.1994
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
21.4.1994
- 8.1.1995
|
Arbeiter
|
ca.
7 M.
|
10.1.1995
- 19.2.1995
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
20.2.1995
- 21.5.1995
|
Arbeiter
|
ca.
3 M.
|
22.5.1995
- 19.11.1995
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
20.11.1995
- 21.11.1995
|
Arbeiter
|
2
Tage
|
30.11.1995
- 1.12.1995
|
Krankengeldbezug
|
|
5.12.1995
- 19.6.1996
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
20.6.1996
- 24.6.1996
|
Krankengeldbezug
|
|
10.7.1996
- 26.8.1996
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
11.10.1996
- 15.4.1997
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
16.4.1997
- 22.4.1997
|
Arbeiter
|
6
Tage
|
26.4.1997
- 27.4.1997
|
Krankengeldbezug
|
|
28.4.1997
- 24.7.1997
|
Arbeiter
(Emmausgemeinschaft...)
|
ca.
3 M.
|
11.6.1997
- 9.7.1997
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
|
25.7.1997
- 11.12.1997
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
12.12.1997
- 18.10.1998
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
19.10.1998
- 18.10.1999
|
Arbeiter
|
12
M.
|
19.10.1999
- 9.1.2000
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
10.1.2000
- 4.2.2000
|
Arbeiter
|
ca.
1 M.
|
5.2.2000
- 6.2.2000
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
|
24.2.2000
- 28.2.2000
|
Krankengeldbezug
|
|
29.2.2000
- 19.3.2000
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
20.3.2000
- 26.6.2000
|
Arbeiter
|
ca.
3 M.
|
27.6.2000
- 3.7.2000
|
Krankengeldbezug
|
|
7.8.2000
- 5.11.2000
|
Arbeiter
|
ca.
3 M.
|
6.12.2000
- 24.4.2001
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
18.3.2001
- 20.3.2001
|
Winterfeiertagsentschädigung
(Bauarbeiter-urlaubs- u. Abfertigungskasse)
|
|
25.4.2001
- 28.4.2001
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
29.4.2001
- 21.5.2001
|
Krankengeldbezug
|
|
22.5.2001
- 19.8.2001
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
|
20.8.2001
- 19.8.2002
|
Arbeiter
(Gemeinnützige Sanierungs- u. Beschäftigungs-GmbH)
|
12
M.
|
20.8.2002
- 9.9.2002
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
10.9.2002
- 22.11.2002
|
Arbeiter
|
ca.
3 M.
|
27.11.2002
- 25.3.2003
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
26.3.2003
- 4.5.2003
|
Notstandshilfe
...
|
|
19.8.2003
- 21.11.2003
|
Notstandshilfe...
|
|
22.11.2003
- 20.1.2004
|
Krankengeldbezug
|
|
21.4.2004
- 31.5.2004
|
Notstandshilfe...
|
|
1.6.2004
- 31.8.2004
|
Arbeiter
(Emmausgemeinschaft)
|
ca.
3 M.
|
8.8.2006
- 7.10.2006
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
8.10.2006
- 18.10.2006
|
Krankengeldbezug
|
|
6.11.2006
- 22.12.2006
|
Krankengeldbezug
|
|
23.12.2006
- 17.1.2007
|
Arbeitslosengeldbezug
|
|
18.1.2007
- 15.2.2007
|
Krankengeldbezug
|
|
16.2.2007
- laufend
|
Arbeitslosengeldbezug
|
Insgesamt war der Bw. somit ungefähr 58 Monate (= 5
Jahre) beschäftigt.
An Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung wurden
festgestellt:
Beitragsgrundlagen ab
1972 - Beitragspflichtiges Einkommen/Sonderzahlungen
Jährliche
Beitragsgrundlagen
|
Jahr
|
allgemein
|
Sonderzahlungen
|
1992
|
1.140,00 ATS 36.292,00 ATS
|
keine 3.957,00 ATS
|
1993
|
77.555,00 ATS
|
8.748,00 ATS
|
1994
|
133.953,00 ATS
|
32.780,00 ATS
|
1995
|
32.637,00 ATS 2.082,00 ATS
|
6.270,00 ATS 230,00 ATS
|
1997
|
34.442,00 ATS 18.723,00 ATS
|
5.919,00 ATS 18.723,00 ATS
|
1998
|
29.443,00 ATS
|
4.866,00 ATS
|
1999
|
118.160,00 ATS
|
19.334,00 ATS
|
2000
|
14.000,00 ATS 58.617,00 ATS 59.528,00
ATS
|
2.156,00 ATS 6.242,00 ATS keine
|
2001
|
2.054,00 ATS 61.578,00 ATS
|
keine 10.262,00 ATS
|
2002
|
7.763,10 €
2.523,48 €
|
1.293,86 €
429,02 €
|
2004
|
2.109,91
|
354,09 €
In den Jahren 1996 und 2003 sind keine Beitragsgrundlagen
vorhanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs 5
Familienlastausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden unter den
selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise
Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs 2 lit d FLAG haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Im Sinne des
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bw,
geb. am 28. Jänner 1977, wegen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde im
Gutachten des Bundessozialamtes vom 23. Mai 2007 dokumentiert, worin ein Grad
der Behinderung von 50 v.H. rückwirkend ab 1.1.1985 und eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist. Diagnostiziert wurde eine
Intelligenzminderung und Persönlichkeitsstörung.
Wie aus dem
Sachverständigengutachten hervorgeht und zwischen den Parteien unstrittig
ist, ist die Behinderung daher vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Dies
wird auch durch die Art der Krankheit und die Krankheits- und Lebensgeschichte
des Bw., die aus dem Gutachten des Bundessozialamtes und aus dem vom Bw.
vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten (siehe oben) deutlich.
Das Finanzamt
vertritt die Ansicht, die mehrjährige berufliche Tätigkeit des Bw.
widerlege die Annahme, dass er infolge seiner Behinderung außer Stande
gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Gutachten
des Bundessozialamtes lässt dies offen. Demnach sei der Bw zwar zum
jetzigen Zeitpunkt nicht im Stande, für den Unterhalt zu sorgen. Der
Zeitpunkt in der Vergangenheit, ab dem er nicht im Stande gewesen sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei nicht feststellbar. Im Sinne
des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser Grundsatz der
freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung
genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz.
6 und 8 zu § 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird in freier Beweiswürdigung
aus folgenden Gründen festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§
6 Abs. 2 iVm. § 8 Abs. 5 FLAG 1967
vorliegen.
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der
Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (zB
VwGH 21.2.2001, 96/14/0064 mwN).
Eine Arbeitsleistung von insgesamt 26 Monaten (davon etwa
neun Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres und 15 Monate in den
darauffolgenden 25 Monaten) wurde vom VwGH nicht als mehrjährige
berufliche Tätigkeit angesehen.
Von einer beruflichen Tätigkeit kann aber nicht
gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)Leistungen
erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln
(VwGH 21.2.2001, 96/14/0159).
Ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" steht der Annahme
nicht entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH
21.2.2001, 96/14/0159).
Der Bw. besuchte drei Jahre die Volksschule und
anschließend eine Sonderschule. Eine Lehre wurde nicht absolviert. Somit
war der Bw. bei seinen diversen Beschäftigungsverhältnissen als
Hilfsarbeiter tätig.
Der Bw. vollendete am 28. Jänner 1998 das 21.
Lebensjahr. Von 1992 bis 1998 war er - mit Unterbrechungen durch
Arbeitslosigkeit und Krankenstände - ungefähr 20 Monate
berufstätig.
Vom 28. April bis 24. Juli 1997, also ca. ein halbes Jahr
vor dem 21. Lebensjahr, arbeitete der Bw. zum ersten Mal bei der
Emmausgemeinschaft, einem Verein zur Integration von sozial benachteiligten
Personen. Nach dem 21. Lebensjahr, welches der Bw. am 28. Jänner 1998
vollendete, hatte er folgende Beschäftigungsverhältnisse: Von Oktober
1998 bis Oktober 1999 war er als Arbeiter bei dem Verein ASINOE-ARCHAEO Soziale
Initiativen NOE beschäftigt. Hierbei handelt es sich um einen Verein,
dessen Aufgabe es einerseits ist, für das Arbeitsmarktservice
langzeitarbeitslose Menschen in "reguläre" Dienstverhältnisse zu
vermitteln und andererseits mit diesen langzeitlosen Menschen
archäologische Grabungen für das Bundesdenkmalamt durchzuführen.
Der Bw. war als Grabungs-Hilfskraft beschäftigt. Im Normalfall ist damit
die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung verbunden. Laut Auskunft des Vereines
kann aber von diesem betreuten Personenkreis, welcher häufig
Einschränkungen durch persönliche Schwierigkeiten
(Suchtabhängigkeit, Krankheiten usw.) aufweist, nicht volle Leistung
erwartet werden. Es kommt nur in Ausnahmefällen zu
Beschäftigungsverhältnissen aus rein therapeutischen
Überlegungen. Das Dienstverhältnis ist grundsätzlich auf ein Jahr
befristet.
Die nächsten Beschäftigungsverhältnisse
waren folgende: Vom 10. Jänner 2000 bis 4. Februar, vom 20. März
bis 26. Juni, vom 7. August bis 5. November 2000. vom 20. August 2001 bis 19.
August 2002 war der Bw. bei der Gemeinnützigen Sanierungs- und
Beschäftigungs-GmbH beschäftigt. Letztmalig arbeitete der Bw. vom 1.
Juni bis 31. August 2004, und zwar wiederum bei der Emmausgemeinschaft.
Laut dem vom Finanzamt bei der ASINOE eingeholten
Auskunftsersuchen musste der Bw. zwar eine Arbeitsleistung erbringen. Eine volle
Arbeitsleistung wurde jedoch auf Grund der Tatsache, dass der betreute
Personenkreis häufig durch persönliche Schwierigkeiten
eingeschränkt war, nicht erwartet.
Der Auskunft der Gemeinnützigen Sanierungs- und
Beschäftigungs-GmbH, bei welcher der Bw. im Rahmen eines vom AMS
geförderten Projektes beschäftigt war, ist zu entnehmen, dass der Bw.
nur zu sehr einfachen Arbeiten (Grab- und Stemmarbeiten, Mischen von Mörtel
und Beton, diverse Zureicharbeiten etc.) herangezogen wurde.
Insgesamt war der Bw. somit ungefähr 58 Monate (= ca.
5 Jahre) in einem Zeitraum von ca. 16 Jahren beschäftigt, davon 20
Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Es handelt sich dabei um Arbeitsversuche. Dem Bw gelang es
nicht, am freien Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Länger dauernde
Arbeitsverhältnisse sind nur bei Vereinen zur Integration von sozial
benachteiligten Personen (EMMAUS) bzw für Langzeitarbeitslose (ASINOE) bzw
bei einer gemeinnützigen GmbH iR eines vom AMS geförderten Projektes
festzustellen. Diesen Arbeitsverhältnissen ist gemeinsam, dass der
Bw nur sehr einfache Tätigkeiten verrichtete und nicht die volle Leistung
eines am freien Arbeitsmarkt Tätigen erbracht werden musste. Es wurde keine
Gegenleistung wie von einem am freien Arbeitsmarkt Tätigen erwartet,
sondern eine deutlich verminderte. Die beschriebenen
Arbeitsverhältnisse sollten dazu dienen, den Bw. auf eine Tätigkeit am
allgemeinen, frei zugänglichen Arbeitsmarkt vorzubereiten. Dies ist
jedoch gescheitert, was die idR sehr kurzfristige Beschäftigungsdauer bei
diversen Arbeitgebern am frei zugänglichen Arbeitsmarkt belegt.
Das Einkommen
des Bw ist dergestalt, dass von der Fähigkeit des Bw., sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, nicht ausgegangen werden kann. (Siehe oben:
Beitragsgrundlagen ab 1972). Die Beträge - im langjährigen
Durchschnitt weniger als € 500,-- monatlich inkl. Sonderzahlungen -
sind zu gering zur dauerhaften Unterhaltsschaffung. Sie erreichen nicht
die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse. Zur Beurteilung der
Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" ist es nämlich sachgerecht,
sich bei der Höhe der an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw
notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich
nach der Judikatur am "Existenzminimum", welches die
Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Das
Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn
aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und
wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im
Pensionsrecht und im Exekutionsrecht). Der Ausgleichszulagenrichtsatz
für Alleinstehende beträgt zB im Jahr 1992 (umgerechnet)
€ 545,05,-- 1999 (umgerechnet) € 599,52, im Jahr 2003
monatlich € 643,54,-- und im Jahr 2006 € 690,--gem
§ 293 Abs 1 lit a) sublit bb)
ASVG. Die Einkünfte des Bw. liegen regelmäßig und auch im
langjährigen Durchschnitt unter dem Existenzminimum. Die höheren
Einkünfte in einzelnen Jahren begründen noch keine dauerhafte
Unterhaltsschaffung.
Im Sinne der Judikatur des VwGH liegt daher keine
mehrjährige berufliche Tätigkeit vor.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-W/08
- Stammnummer
- 34060
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF