Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0495-G/07
Verspätungszuschlag: Abweisung der Berufung und Bescheidaufhebung durch das Finanzamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-G/07vom 04.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Karl-Heinz
Morré, 8010 Graz, Heinrichstr. 110, vom 6. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebungvom 11. April 2007 betreffend
Verspätungszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verspätungszuschlag ist im Zusammenhang mit der
Festsetzung von Normverbrauchsabgabe als Stammabgabe festgesetzt worden. Dieser
Stammabgabenbescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tag,
RV/0494-G/07, aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch; er
ist hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige
Festsetzung der Stammabgabe gebunden. Eine Verspätungszuschlagsfestsetzung
ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Festsetzung der Stammabgabe
rechtswidrig ist (vgl. Ritz,
BAO3, § 135 Tz
16), mwA).
Wird die Abgabenhöhe des die Bemessungsgrundlage
für den Verspätungszuschlag bildenden Bescheides geändert, so ist
der Verspätungszuschlag nach hA gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO zu
ändern bzw. aufzuheben (vgl. Ritz,
BAO3, § 135 Tz
17), mwA).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Berufung daher
als unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt wird den angefochtenen Bescheid im Hinblick
auf die Aufhebung des Stammabgabenbescheides (siehe Berufungsentscheidung vom
heutigen Tag, RV/0494-G/07) gemäß
§ 295 BAO aufzuheben
haben.
Graz, am 4.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-G/07
- Stammnummer
- 34044
- Gültig
- 04.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF