Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1075-W/07
Aufhebung von Nebengebührenbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1075-W/07vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FS, vertreten durch MF, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. Februar 2007 betreffend
Aufhebung von Nebengebührenbescheiden gemäß
§ 293a BAO
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der Bescheid vom
11. September 2000 über die Festsetzung von Stundungszinsen in
Höhe von S 13.715,00 (€ 996,71), der Bescheid vom
10. Dezember 2001 über die Festsetzung von Stundungszinsen in
Höhe von S 1.193,00 (€ 86,70), der Bescheid vom
9. Oktober 2000 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages in Höhe von S 9.634,00 (€ 700,13) und
der Bescheid vom 21. Juni 2004 über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen in Höhe von € 5.115,08 wird gemäß
§ 293a BAO aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 293a BAO die Aufhebung
des Bescheides vom 11. September 2000 über die Festsetzung von
Stundungszinsen in Höhe von S 13.715,00 (€ 996,71), des
Bescheides vom 10. Dezember 2001 über die Festsetzung von
Stundungszinsen in Höhe von S 1.193,00 (€ 86,70), des
Bescheides vom 9. Oktober 2000 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages in Höhe von S 9.634,00 (€ 700,13) und
des Bescheides vom 21. Juni 2004 über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen in Höhe von € 5.115,08.
Auf Grund der Berufungsentscheidung vom
31. August 2005 sei die Verbuchung des Rückforderungsbescheides
vom 4. Februar 2000 (bereits verbucht am 3. Februar 2000)
unrichtig geworden. Das vermeintliche Leistungsgebot aus diesem
Rückforderungsbescheid habe jeweils die Grundlage für die
angeführten Nebenansprüche gebildet. Da der
Rückforderungsbescheid von der Rechtsmittelbehörde aufgehoben worden
sei, sei auch die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Erlassung der
Nebenanspruchsbescheide fortgefallen, sodass diese Bescheide aufzuheben
seien.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
22. Februar 2007 als unbegründet ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die zur Begründung des angefochtenen
Bescheides herangezogenen Ausführungen rechtlich unhaltbar und durch die
Aktenlage nicht gedeckt seien und sich darüber hinaus als bloße
Zweckbehauptungen entpuppten.
Gemäß
§ 213 Abs. 3 BAO
sei die Gebarung der Gewerbesteuer insoweit jeweils getrennt zu verbuchen, als
mehrere Gewerbebetriebe unterhalten würden oder der einheitliche
Steuermessbetrag gemäß
§ 30 Abs. 1 GewStG zu
zerlegen sei. Darüber hinaus sei nach dieser Bestimmung die Gebarung der
vom Grundsteuermessbetrag oder vom Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten oder
Untereinheiten des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen Abgaben oder
Beiträge getrennt nach diesen wirtschaftlichen Einheiten oder
Untereinheiten sowie abgesondert von der Gebarung der übrigen Abgaben zu
verbuchen. Weiters sei nach der vom Finanzamt herangezogenen Bestimmung im Falle
des Wechsels von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht die
Gebarung der hievon betroffenen Abgaben, je nachdem, ob sie sich auf
Zeiträume oder Zeitpunkte vor oder nach dem Wechsel bezögen, getrennt
voneinander zu verbuchen. Schließlich sei nach dieser Bestimmung die
Gebarung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und
Wertersätze und der hiebei angefallenen sonstigen Geldansprüche von
der Gebarung der Abgaben getrennt zu verbuchen.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein aus der
Aufhebung eines Rückzahlungsbescheides gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO resultierendes
Steuerschuldverhältnis. Diesem Rückzahlungsbescheid sei Lohnsteuer
zugrunde gelegen, die im Jahr 1995 vom Arbeitgeber des Bw. gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG einbehalten und gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG abgeführt worden sei. Dieser
Abgabenanspruch könne daher in keiner Weise mit Gewerbesteuer, mit
grundbesitzabhängigen Abgaben und Beiträgen, mit aus dem Wechsel von
unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht betroffenen Abgaben oder
mit finanzstrafrechtlichen Geldstrafen, Wertersätzen und hiebei anfallenden
sonstigen Geldansprüchen in Verbindung gebracht werden, sodass der Hinweis
auf § 213 Abs. 3 BAO völlig unverständlich
sei.
Darüber hinaus erweise sich die Darstellung, es sei
die Belastung des zu eröffnenden Sonderkontos gemäß
§ 213 Abs. 3 BAO vom 3. Februar 2000 auf den
Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion zurückzuführen, als
wahrheitswidrig, weil die Buchung zeitgleich bzw. zeitnah mit dem
Rückforderungsbescheid erfolgt sei und auch die Einhebung dieses
Rückstandes auf Grund eines mit der seinerzeitigen Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid verbundenen Antrages gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt worden sei. Die
Behauptung, es sei in der Folge als zweite Absicherungslinie am
4. Februar 2000 von der ursprünglich abgabenfestsetzenden Stelle
ein Rückforderungsbescheid ausgefertigt worden, sei daher ebenfalls
wahrheits- und aktenwidrig, zumal der als zweite Absicherungslinie erlassene
Bescheid - gleichfalls völlig unverständlich - auf
§ 207 Abs. 4 BAO (eine Bestimmung über die
Bemessungsverjährung) gestützt worden sei.
Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass
gemäß
§ 293a BAO die Abgabenbehörde auf Antrag einer
Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder
nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden
Nebengebührenbescheid aufheben oder abändern könne und das die
Verbuchung des Rückforderungsbescheides vom 4. Februar 2000 auf
Grund der Berufungsentscheidung vom 31. August 2005 unrichtig geworden
sei. Da das vermeintliche Leistungsgebot aus diesem Rückforderungsbescheid
jeweils die Grundlage für die angeführten Nebenansprüche gebildet
habe und der Rückforderungsbescheid von der Rechtsmittelbehörde
aufgehoben worden sei, sei auch die Berechtigung der Abgabenbehörde zur
Erlassung der Nebenanspruchsbescheide fortgefallen, sodass diese Bescheide
aufzuheben seien.
Der Bw. beantrage die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides, des Bescheides vom 11. September 2000 über die
Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S 13.715,00
(€ 996,71), des Bescheides vom 10. Dezember 2001 über
die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von S 1.193,00
(€ 86,70), des Bescheides vom 9. Oktober 2000 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von S 9.634,00
(€ 700,13) und des Bescheides vom 21. Juni 2004 über
die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 5.115,08.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
293a BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts
wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig
gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid
aufheben oder ändern.
§ 293a BAO stellt somit einen Verfahrenstitel zur
Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden dar.
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. wurde der
Rückforderungsbescheid vom 4. Februar 2000 betreffend die zu
Unrecht erstattete Lohnsteuer in Höhe von S 481.719,00, welcher der am
3. Februar 2000 verbuchten Lastschrift in Höhe von
S 481.719,00 zugrunde lag, mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 31. August 2005, RV/1352-W/04, aufgehoben, sodass
die erfolgte Lastschrift durch Verbuchung einer entsprechenden Gutschrift wieder
richtigzustellen war. Diesbezüglich wird auf die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 3. April 2008, RV/1077-W/07,
verwiesen.
Da die angeführten Nebengebührenbescheide somit
auf einer nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung
beruhen, waren sie gemäß
§ 293a BAO aufzuheben, zumal
im Rahmen der Ermessensübung den Erwägungen der Billigkeit
gegenüber jenen der Zweckmäßigkeit der Vorrang einzuräumen
war, da sich die Bescheidaufhebung zum Vorteil des Bw. auswirkt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 293a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1075-W/07
- Stammnummer
- 34023
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF