Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0157-W/06
EACC-Anlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-W/06vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Oktober 2003 gegen
die Bescheide des FA vom 1. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
a) Bescheid
Berufungsgegenständlich ist ein X-Anlagemodell.
Der Berufungswerber (Bw.) gab im Schreiben an das
zuständige Finanzamt (FA) vom 22. Jänner 2003 (Akt
Beteiligung X, Seite 1) an, er habe am 28. Oktober 1997 eine
einmalige Zahlung bei der X gezeichnet und dabei die Option gewählt, dass
Dividenden wiederveranlagt würden. Zur Option der Wiederveranlagung habe
der Vermögensberater des Bw. geschrieben, ein Steuerberater aus Bregenz
führe derzeit Gespräche mit dem Finanzministerium. Grundsätzlich
könne man Folgendes sagen: Im Memorandum von X stehe, dass man bei
Wiederveranlagung neue, zusätzliche Anteile erhalte, die letztlich wieder
in einem Zertifikat festgehalten würden. Manche Investoren, die schon
länger dabei seien, hätten auch ein weiteres Zertifikat erhalten. Zu
diesem Zeitpunkt wäre auch eine Versteuerung notwendig. Da der Bw. für
diese Anteile noch kein Zertifikat erhalten habe, sei auch kein
steuerpflichtiges Einkommen gegeben. Ende 2000 sei die V-GmbH in Konkurs
gegangen und die X aufgelöst worden (unter Hinweis auf einen Brief des
KSV). Mitte 2001 sei ein Verein gegründet worden um Interessen der
X-Anleger gerichtlich zu vertreten (unter Hinweis auf einen Brief des X
-Anlegerschutzvereins), dem der Bw. am 6. Juni 2001 beigetreten sei.
Bis jetzt gebe es allerdings keine Ergebnisse (unter Hinweis auf einen
Informationsberichts). Nach Einschätzung des Bw. seien die Chancen, das
eingelegte kapital, geschweige denn irgendwelche Dividenden, zu erhalten,
äußerst gering.
Das FA erließ nach einer Wiederaufnahme des
Verfahrens am 1. Oktober 2003 Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1997 bis 2000, in denen abweichend von den Erklärungen für den
Bw. Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt wurden. Dabei ist zu
beachten, dass weitere Einkünfte aus der Y, die nicht
berufungsgegenständlich sind, bereits im Gesamtbetrag der Einkünfte
aus Kapitalvermögen enthalten sind.
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Einkünfte
KV
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S
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1997
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5.382,00
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1998
|
42.123,00
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1999
|
49.284,00
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2000
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43.328,00
b) Berufung
Gegen die Bescheide vom 31.10.2003erhob der Bw. die
Berufung vom 19. Oktober 2003 (Akt 200 Seite 10) mit der
Begründung, bezüglich XXXX (X) seien bei einer Staatsanwaltschaft in
Vorarlberg zwei Strafverfahren anhängig. Wie die von der V-GmbH in den
Kontoblättern ausgewiesenen Beträge steuerrechtlich zu bewerten seien
und ob es sich dabei um erzielte Dividenden handle, werde erst in diesem
Verfahren geklärt. Der Bw. ersuche daher, der Vorgangsweise aller anderen
seinem Vermögensberater bekannten und in dieser Angelegenheit befassten
Finanzämter zu folgen und den Ausgang der Strafverfahren bezüglich
geeigneter Schritte abzuwarten.
Das FA ersuchte den Bw. im Vorhalt vom
11. Oktober 2004 (AS 12), die Urteile zu den in der Berufung
genannten Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bekannt zu geben und durch
Vorlage der betreffenden Unterlagen nachzuweisen. Mit Schreiben vom
23. Oktober 2004 (AS 13) teilte der Bw. mit, dass nach
telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft noch keine Entscheidung ergangen
sei. Er ersuche daher weiterhin, den Ausgang der Strafverfahren bezüglich
geeigneter Schritte abzuwarten. Mit Vorhalt vom 29. April 2005 (AS 17)
wiederholte das FA sein Ersuchen.
Der Bw. teilte im Schreiben vom 24. Mai 2005
(AS 18) mit, dass laut telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen A eingestellt worden sei und zu Frau R eine angegebene neue
Aktenzahl vergeben worden sei und noch kein Urteil vorliege. Der Bw. ersuche
daher, alle steuerlichen Verfahren bezüglich seiner Beteiligung bei der X
einzustellen, mit der Begründung, er habe über die V-GmbH eine
einmalige Zahlung bei der X gezeichnet und dabei die Option gewählt, dass
Dividenden wiederveranlagt würden. Ende 2000 sei die V-GmbH in Konkurs
gegangen und die X aufgelöst worden. Es habe Aktivitäten gegeben und
es gebe diese noch immer, einen Teil des eingelegten Kapitals wieder
zurückzuerhalten. Dem Bw. sei eine namentlich genannte Münchner
Rechtsanwaltskanzlei bekannt. Auf Grund der geringen Erfolgschancen habe sich
aber der Bw. nicht daran beteiligt. Der Bw. habe daher weder in der
Vergangenheit noch werde er in der Zukunft irgendwelche Erträge aus der
Beteiligung bei X erhalten.
Das FA teilte dem Bw. im Schreiben vom
30. Oktober 2007 (AS 23) mit, dass der VwGH mit Erkenntnis vom
19.12.2006, 2004/15/0110, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen aus
der X entschieden und ausgesprochen habe, dass bis zum 3. Quartal 2000 alle
Forderungen der Anleger prompt erfüllt worden seien und somit in diesem
Zeitraum gutgeschriebene, reinvestierte Dividenden Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen würden. Der Bw. werde daher ersucht,
bekannt zu geben, ob er in Hinblick auf die Entscheidung des VwGH weiterhin auf
eine Entscheidung der 2. Instanz über die Berufung bestehe oder die
Berufung zurück nehme. Sollte der Bw. die Berufung aufrecht erhalten,
möge er schriftlich bekannt geben, aus welchen Gründen die zitierte
VwGH-Entscheidung auf seinen Fall nicht anzuwenden sei. Dem Schreiben des FAes
lag eine Kopie des zitierten VwGH-Erkenntnisses bei.
Der Bw. gab im Schreiben vom 10. Februar 2008
(AS 20f) an, er persönlich sei entgegen des Erkenntnisses des VwGH
nach wie vor der Meinung, dass ihm keine Erträge aus der X-Beteiligung
zugeflossen seien und dass daher keine steuerpflichtigen Erträge vorliegen
würden. Auf Basis des Erkenntnisses des VwGH 19.12.2006, 2004/15/0110,
seien die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 aus folgenden Gründen
unrichtig:
1. Der VwGH nehme an, dass das System bis
einschließlich 30. Juni 2000 funktioniert habe (2. Quartal
2000). Der Einkommensteuerbescheid 2000 gehe dem widersprechend über diesen
Zeitraum hinaus.
2. Das VwGH-Erkenntnis wiederhole das
Platzierungsmemorandum bezüglich Höhe der Dividende. Demnach betrage
die Dividende 10% für eine Laufzeit von einem Jahr, 12% für eine
Laufzeit von drei Jahren, 14% für eine Laufzeit von fünf Jahren und
darüber hinaus 16%. Demnach wäre die Dividende für Investitionen
im 3. Quartal 1999 - 2. Quartal 2000 10% und im Zeitraum 3. Quartal
1997 - 2. Quartal 1999 12%. Die Einkommensteuerbescheide würden dem
widersprechend von einer Dividende von 16% ausgehen.
Rein persönliche Stellungnahme des Bw.: Der Bw.
ärgere sich maßlos über die X-Beteiligung.
1. Der Bw. ärgere sich maßlos über seien
Naivität. Es seien damals seine ersten Veranlagungen über einen
Vermögensberater gewesen. der Bw. habe damals überhaupt keine Ahnung
und 16% fix bei X hätten gut geklungen. Würde dem Bw. heute ein
Vermögensberater mit einer Anlage kommen, die 16% pro Jahr fix verspreche,
wurde er ihn fragen, ob er seine Konzession in der Lotterei gewonnen habe und
ihn bei der Tür hinauswerfen. Eine solche Anlage müsse früher
oder später, eher früher, krachen.
2. Der Bw. ärgere sich maßlos über das
verlorene Geld. Er habe damals S 250.000,00 in X investiert. a) Der gesamte
Betrag sei weg. b) Dividende habe der Bw. nie ausgezahlt bekommen. c) Hätte
der Bw. das Geld auf einem Sparbuch liegen, hätte er normale Zinsen - die
habe er auch nicht. d) Und das FA wolle auch noch Geld, weil es meine, X sei
eine reale Veranlagung gewesen.
3. Der Bw. ärgere sich maßlos über das
Urteil des VwGH. Dieser meine, eine Veranlagung mit 16% fix pro Jahr könne
real sein - das könne der Bw. aus seinem heutigen Wissenstand nicht
nachvollziehen. Außerdem halte der Bw. die Begründung des
VwGH-Erkenntnisses dafür, dass die Dividende doch nicht fix, also
ertragsabhängig gewesen sei, sowie den Zeitraum. wie lange Ertrag
erwirtschaftete worden sei, für ausgesprochen oberflächlich. Der Bw.
sei überzeugt, dass ein anderes Gutachten zu konträren Ergebnissen
führen hätte können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Dem Bw. wurde das Erkenntnis VwGH 19.12.2006, 2004/15/0110,
zur Kenntnis gebracht, das denselben Sachverhalt eines X-Anlagemodells zum
Gegenstand hat.
Nach dem privaten Platzierungsmemorandum hat der Bw. durch
seine Zeichnung bei XXXX (X) Kapital auf die Laufzeit von fünf Jahren gegen
eine fixe Verzinsung von 16% pro Jahr eingesetzt.
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S
|
S
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10.11.1997
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Anlage
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250.000,00
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31.12.1997
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Zinsen
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5.556,00
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31.12.1997
|
Managementgebühr
|
-174,00
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5.382,00
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31.03.1998
|
Zinsen
|
10.215,00
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30.06.1998
|
Zinsen
|
10.624,00
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30.09.1998
|
Zinsen
|
11.049,00
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31.12.1998
|
Zinsen
|
11.491,00
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31.12.1998
|
Managementgebühr
|
-1.250,00
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42.129,00
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31.03.1999
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Zinsen
|
11.900,00
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30.06.1999
|
Zinsen
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12.376,00
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30.09.1999
|
Zinsen
|
12.871,00
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31.12.1999
|
Zinsen
|
13.386,00
|
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31.12.1999
|
Managementgebühr
|
-1.250,00
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49.283,00
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31.03.2000
|
Zinsen
|
13.872,00
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30.06.2000
|
Zinsen
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14.427,00
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30.09.2000
|
Zinsen
|
15.004,00
|
43.303,00
Die vom Bw. im vom 10. Februar 2008 angeführten
niedrigeren Zinssätze betreffen den nicht berufungsgegenständlichen
Fall einer vorzeitigen Stornierung der Zeichnung, bei der anstatt der 16% je
nach vergangener Zeit Zinsen zwischen 10% und 14% zur Anrechnung kommen
sollten.
Nach eigenen Angaben im Schreiben vom
22. Jänner 2003 wählte der Bw. die Option, dass die Zinsen
wieder reinvestiert wurden.
Die im privaten Platzierungsmemorandum versprochene fixe
Verzinsung wurde den Anlegern tatsächlich gewährt und die Auszahlung
nicht in Einzelfällen, sondern laut PWC-Bericht in 46 %, entsprechend
einer Summe von US $ 16,7 Mio. tatsächlich
durchgeführt. Die fixe Verzinsung war lediglich von der Dauer der
Beteiligung abhängig, nicht jedoch von irgendeiner Gewinn- oder
Verlustsituation der X. Bis zum 3. Quartal 2000 wurden Forderungen von Anlegern
prompt erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Bw. jedenfalls die
Gutschrift jederzeit zu Geld machen können. Es gab keine Anhaltspunkte
dafür, dass die jeweiligen Gutschriften in betrügerischer Absicht
angedient worden wären (siehe auch VwGH 19.12.2006, 2004/15/0110).
Auch im vorliegenden Fall setzte das FA nur Einkünfte
bis zum 3. Quartal 2000 an.
2. Rechtliche
Beurteilung
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere
Erträgnisse aus Kapitalforderungen, insbesondere Darlehen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
In dem bereits erwähnten Erkenntnis VwGH 19.12.2006,
2004/15/0110, wurde entschieden, dass die Hingabe des Kapitals im Rahmen des
X-Anlagemodells auf bestimmte Laufzeit und gegen fixe Verzinsung einem Darlehen
entspricht.
Einnahmen sind bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn
der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen
kann. Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die
Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird,
obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist
damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt.
Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich,
entscheidet sich der Gläubige aber - wenn auch nach Überredung
durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen,
so ist der Zufluss iSd § 19 EStG 1988 durch die Verfügung
der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt (VwGH, aaO).
Nach Ansicht des UFS ist eine Ausgabe von zusätzlichen
Zertifikaten bei der Wiederveranlagung nicht von Bedeutung. Der Zufluss der
Zinsen ist dadurch gegeben, dass der Schuldner X zum damaligen Zeitpunkt
zahlungswillig und zahlungsfähig war.
Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue
Einkunftsquelle, deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener
Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des
neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (VwGH, aaO, mit
weiteren Judikaturzitat).
Die Option zur Reinvestition der bezogenen Zinsen stellt
somit eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung des Bw. dar.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 2.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-W/06
- Stammnummer
- 34020
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF