Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2028-W/06
Vorzeitige Darlehensrückzahlungen hinsichtl. Schaffung von begünstigtem Wohnraum können nur im Zeitraum der Verausgabung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2028-W/06vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG können die Ausgaben hinsichtlich Rückzahlung eines Darlehens nur im Jahr der tatsächlichen Ausgaben(zahlung) bzw. des Geldmittelabflusses als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Für eine allfällige Aufteilung auf die Folgejahre lassen die gesetzlichen Bestimmungen keinen Raum.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die vorzeitige Rückzahlung eines
Kredites für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben auf die Folgejahre
aufgeteilt werden kann.
Zur Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses wurden
Darlehensmittel (bzw. Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung)
verwendet und sind im Kalenderjahr 2004 abzüglich allfälliger
Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse die nachstehenden Beträge
geleistet worden:
|
Tilgung
+ Zinsen:
|
|
jährlich
|
|
€
19.893,79
|
Anteil
entfallend auf die Wohnung des Bw.
|
€
1.536,88
|
Der
Bw. legte hinsichtl. des Darlehens des Bundeslandes Niederösterreich
folgende
Kontoinformation und
Finanzamtsbestätigung für das Jahr 2004 vor:
|
Saldo per
31.12. des Vorjahres
|
EUR
|
-14.509,52
|
Summe
Belastungen*)
|
EUR
|
-89,93
|
Summe
Gutschriften
|
EUR
|
+6.194,02
|
Saldo per
31.12.2004
|
EUR
|
-8.405,43
Im Jahr 2004 wurden folgende Einzahlungen geleistet:
|
Kapital
|
EUR
|
6.104,09
|
Zinsen
|
EUR
|
71,92
|
Verzugszinsen
|
EUR
|
5,54
|
Spesen
|
EUR
|
12,47
|
Gesamteinzahlungen
im Jahr 2004
|
EUR
|
6.194,02
Das
Finanzamt begründete den Einkommensteuerbescheid 2004
folgendermaßen: Die Topf-Sonderausgaben würden ab 1996
nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von mehr als 36.400 €
überdies nach einer Formel gem.
dem EStG 1988 idgF eingeschliffen.
Gegen
den Einkommensteuerbescheid 2004 erhob der Bw. Berufung mit folgender
Begründung:
Sonderausgaben: Die
Rückzahlung des Landeskredites für den Hausbau von Euro 6.194,12 falle
praktisch komplett in die Deckelung der Sonderausgaben und bringe dadurch
keinerlei Steuerersparnis. Die ursprünglich vorgesehene Rückzahlung
des Landeskredites über 20 Jahre hätte hingegen jedes Jahr eine
Steuerminderung erbracht. Er habe seine Verpflichtung den Kredit zur
Schaffung neuen Wohnraumes zu verwenden zur Gänze erfüllt und ersuche
deshalb, den Steuervorteil bei Rückzahlung über mehrere Jahre
nützen zu dürfen, d.h. den über die Deckelung fallenden
Rückzahlungsbetrag im nächsten Jahr bzw. in den Folgejahren absetzen
zu dürfen.
Das Finanzamt wies die
Berufung als unbegründet ab wie folgt: Durch die vorzeitige
Rückzahlung des Landesdarlehens bestehe gesetzlich keine Möglichkeit,
wie vom Bw. vorgeschlagen, auf die Folgejahre aufzuteilen, zumal gem. § 19
EStG 1988 Ausgaben nur in dem Kalenderjahr abzusetzen seien, in dem sie
geleistet werden.
Im Vorlageantrag
führte der Bw. noch ergänzend aus: Die vorzeitige
Rückzahlung des Landeskredites sei durch die zuständige
Landesregierung (öffentliche Hand) nach Verkauf des Hauses vorgeschrieben
(erzwungen) worden. Die Argumentation, dass Ausgaben nur in dem Jahr geltend
gemacht werden könnten, in welchem sie geleistet worden seien, könne
der Bw. nicht nachvollziehen, da die Kosten für Anschaffungen, die in einem
Jahr anfallen (z.B. Computeranschaffungen), aliquot über mehrere Jahre
steuerlich geltend gemacht werden könnten.
Der Bw. ersuche daher den, durch die von der
zuständigen Landesregierung verlangte sofortige Rückzahlung
entstandenen, Steuernachteil durch die Geltendmachung der Rückzahlung
über mehrere Jahre mildern zu können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 18 EStG
1988
(1)
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind:
lt.
Zi. 3:
Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
a)
Mindestens
achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von
Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
gemeinnützige
Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
Unternehmen,
deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
Gebietskörperschaften.
Dabei ist es
gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand)
gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es
nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der
achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch
auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
b)
Beträge, die zur
Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim
ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens
zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das
Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das
Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein.
Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002,
die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.
Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen
von ihm Beauftragten sind
abzugsfähig. (BGBl I 2003/71, ab
21. 8. 2003, siehe auch § 124b Z 81 idF BGBl I 2003/71)
c)
Ausgaben zur
Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist,
und zwar
Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
Herstellungsaufwendungen.
(BGBl
1996/201)
d)
Rückzahlungen
von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder
für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit a bis lit c aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind
Eigenmittel der in lit a genannten Bauträger gleichzuhalten.
In Verbindung mit § 19 EStG 1988 bzw. § 19 Abs. 2
EStG 1988 ergibt sich, dass die Rückzahlung nur im Jahr der
tatsächlichen Verausgabung berücksichtigt werden
kann: Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
§ 19.
(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
|
(2)
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind.
Für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die
Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben
unberührt.
Ad
Verausgabung:
Der
Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung steht in einer zeitlichen
Wechselbeziehung; somit gelten die Regeln über den Zufluss von Einnahmen -
mit umgekehrten Vorzeichen - auch für den Abfluss von Ausgaben. Dies
bedeutet, dass Ausgaben dann abgeflossen sind, wenn der geleistete Betrag aus
der Verfügungsmacht des Leistenden ausgeschieden ist (VwGH 17.10.1984,
82/13/0266). Entscheidend für den Abfluss ist das tatsächliche
Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht: So führt
beispielsweise eine rückwirkende Buchung auf einem Verrechnungskonto (im
Jahr 03) für das Jahr 01 zu keiner Ausgabe des Jahres 01 und damit auch zu
keinem Geldfluss in diesem Jahr (VwGH 19.9.1989, 86/14/0192).
|
|
Die
Leistung von Vorauszahlungen (ausgenommen jene unter § 19 Abs 3 EStG 1988
fallenden, die jedoch berufungsgegenständlich nicht vorliegen), führt
grundsätzlich zu einem Abfluss. Dabei muss im Zeitpunkt der Leistung
ernstlich damit gerechnet werden, dass der die Betriebsausgabeneigenschaft
begründende Zusammenhang gegeben ist.
|
Sonderausgaben
unterliegen an sich dem Abflussprinzip des § 19 EStG 1988. Sie
können daher grundsätzlich nur
für das Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem sie
tatsächlich geleistet worden sind.
Im Hinblick auf die Systematik
des § 18 Abs. 1 Z 3 besteht bei aus Fremdmitteln bezahlten
Aufwendungen für die Wohnraumschaffung kein Wahlrecht, die unmittelbaren
Ausgaben selbst oder die Darlehensrückzahlungen abzusetzen. Es sind in
einem solchen Fall vielmehr zwingend erst die Darlehensrückzahlungen (samt
Zinsen) als Sonderausgaben abzusetzen. Gem. § 18 Abs. 1 sind eben
bestimmte Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Im Sinne
des § 19 Abs. 2 EStG können die Ausgaben hinsichtlich Rückzahlung
des gegenständlichen Darlehens aus angeführten Gründen
nur im Jahr der tatsächlichen
Ausgaben bzw. im Jahr der tatsächlichen
Rückzahlung bzw. des
Geldmittelabflusses berücksichtigt
werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Orac-Verlag 1992, §
18 Tz 7 und Tz 75). An dem zwingend zu berücksichtigenden Abflussprinzip
bei derartigen Sonderausgaben ändert auch nichts, dass die vorzeitige
Darlehensrückzahlung nach Aussage des Bw. durch einen Verkauf erforderlich
geworden sei bzw. dass div. Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise vom Bw.
angeführte Computer, allenfalls auf Jahre verteilt abgesetzt werden
könnten. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass Ausgaben bzw.
Aufwendungen für Computer lediglich als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben, allenfalls aufgeteilt auf mehrere Jahre, bei Erfüllen
aller gesetzlich dafür erforderlichen Voraussetzungen, zu
berücksichtigen sind, und nicht als
Sonderausgaben.
Für eine vom Bw. angeregte allfällige Aufteilung
der Ausgaben auf die Folgejahre (des Rückzahlungsjahres) lassen die
gesetzlichen Bestimmungen keinen Raum.
Hinsichtlich der Einschleifregelung betreffend die
Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 idgF wird auf die Begründung des
Einkommensteuerbescheides, um Wiederholungen zu vermeiden, hingewiesen.
Insgesamt ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2028-W/06
- Stammnummer
- 34015
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF