Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2191-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2191-W/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO des Finanzamtes Eisenstadt
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 1996 bis 2000
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungs- oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw.
für die Bezüge der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer DB
und DZ zu entrichten habe, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.
Die Geschäftsführer
(GF) waren in den o.a. Streitjahren Herr A und Herr B, die jeweils einen Anteil
von 50 % am Stammkapital hielten.
Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum 1.
Jänner 1996 bis 31. Dezember 2001 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung)
statt, wobei für den Veranlagungszeitraum 1996 bis 2000 wie folgt
festgestellt wurde:
Die zu jeweils 50 % beteiligten Geschäftsführer,
Herr A und Herr B, seien Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988.
Die gegen diese Feststellungen
eingebrachte Berufung für die Veranlagungsjahre 1996 bis 1999 wurde von der
Bw. am 8. August 2000 aus verwaltungsökonomischen Gründen
zurückgenommen, da eine Änderung der Rechtsprechung der
Höchstgerichte nicht in Aussicht stehe.
Am 8. März 2001 stellte
die Bw. einen Antrag auf Festsetzung der Abgaben gemäß
§ 201 BAO mit Null S und ersuchte um Rückerstattung der
zuviel entrichteten Beiträge für die Jahre 1996 bis 2000, da aufgrund
der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens (G 109/00 und G
110/00) gute Aussicht bestehe, dass die DB- und DZ-Pflicht bei Gesellschafter-GF
als verfassungswidrig aufgehoben werde.
Folgende
Abgaben seien somit nach Ansicht der Bw. zu Unrecht in den Jahren 1996 bis 2000
entrichtet worden (alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/96
|
708.500
|
x 0,045 =
|
31.882
|
1-12/97
|
978.000
|
x 0,045 =
|
44.010
|
1-12/98
|
689.000
|
x 0,045 =
|
31.005
|
1-12/99
|
800.000
|
x 0,045 =
|
36.000
|
1-12/00
|
809.000
|
x 0,045 =
|
36.405
|
Summe
|
3.984.500
|
|
179.302
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
5,3
bzw.
5,2
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/96
|
708.500
|
x 0,0053 =
|
3.755
|
1-12/97
|
978.000
|
x 0,0053 =
|
5.183
|
1-12/98
|
689.000
|
x 0,0053 =
|
3.652
|
1-12/99
|
800.000
|
x 0,0053 =
|
4.240
|
1-12/00
|
809.000
|
x 0,0052 =
|
4.207
|
Summe
|
3.984.500
|
|
21.037
Die laufenden GF-Bezüge der beiden
Gesellschafter-GF setzten sich in den Kalenderjahren 1996 bis 1999 wie folgt
zusammen (alle Beträge in Schilling):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
GF
A
|
GF
B
|
GF
A
|
GF
B
|
GF
A
|
GF
B
|
GF
A
|
GF
B
|
Jänner
|
|
|
45.000
|
45.000
|
35.000
|
5.000
|
47.000
|
12.000
|
Februar
|
45.500
|
12.000
|
45.000
|
45.000
|
50.000
|
12.000
|
50.000
|
10.000
|
März
|
45.000
|
12.500
|
42.000
|
42.000
|
35.000
|
16.000
|
54.000
|
8.000
|
April
|
46.000
|
10.000
|
45.000
|
45.000
|
60.000
|
10.000
|
55.000
|
12.000
|
Mai
|
43.300
|
11.700
|
43.000
|
43.000
|
40.000
|
8.000
|
50.000
|
10.000
|
Juni
|
45.000
|
12.000
|
45.000
|
45.000
|
50.000
|
16.000
|
58.000
|
11.000
|
Juli
|
48.000
|
13.000
|
44.000
|
44.000
|
35.000
|
10.000
|
45.000
|
8.000
|
August
|
46.000
|
12.500
|
47.000
|
47.000
|
48.000
|
8.000
|
60.000
|
10.000
|
September
|
45.000
|
11.000
|
43.000
|
37.000
|
44.000
|
15.000
|
58.000
|
12.000
|
Oktober
|
46.000
|
12.000
|
45.000
|
12.000
|
50.000
|
12.000
|
55.000
|
10.000
|
November
|
47.000
|
47.000
|
50.000
|
14.000
|
62.000
|
18.000
|
60.000
|
15.000
|
Dezember
|
49.000
|
49.000
|
50.000
|
15.000
|
40.000
|
10.000
|
70.000
|
20.000
|
Summe pro
GF
|
505.800
|
202.700
|
544.000
|
434.000
|
549.000
|
140.000
|
662.000
|
138.000
|
Summe
pro Jahr
|
708.500
|
978.000
|
689.000
|
800.000
Das Finanzamt erließ
daraufhin einen Feststellungsbescheid gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b
BAO für die Kalenderjahre 1996 bis 2000 für DB und DZ mit der
Begründung, dass zur Beitragsgrundlage für den DB und den DZ auch die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art für Personen, die an
Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % beteiligt sind, vorausgesetzt, dass die
Merkmale eines Dienstverhältnisses - ausgenommen die persönliche
Weisungsgebundenheit - vorliegen.
Die
Tätigkeit der Gesellschafter-GF wies die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf. Der DB und DZ sei im Wege der Selbstberechnung zu
Recht berechnet worden.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der
im Feststellungsbescheid vom 19. März 2001 in der Gesamtsumme angesetzte
Betrag an DB und DZ möge um jenen Anteil an DB und DZ gekürzt werden,
der auf die GF-Bezüge entfalle.
Nochmals
verweise die Bw. auf das laufende Gesetzesprüfungsverfahren, das der
Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
26. September 2000 beantragt habe.
Die
Gesellschafter-GF seien nach Ansicht der Bw. "doppelt steuerlich schlecht
gestellt", indem einerseits DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht für
die GF-Bezüge hingenommen werden müsse, ohne dass auf der anderen
Seite die GF in den Genuss der lohnsteuerlichen Begünstigungen (z.B. des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988) gelangen.
Die
Bw. beantrage somit den o.a. Festsetzungs- und Rückerstattungsantrag
für o.a.
Abgaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der
Regelungen betreffend den Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung erfaßt.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung
eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Streitjahre
1996 bis 1998
§ 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), ab 1999
§
122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse
entnommen werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer
GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002,
2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung gehen
die Ausführungen der Bw. ins Leere, wonach der GF keine fixen
Arbeitszeiten, keinen Urlaubsanspruch sowie keine Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfalle hat und auch die Beiträge zur Sozialversicherung selbst
trägt.
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend und das ist im
gegenständlichen Fall jedenfalls jenes einer umfassenden Eingliederung in
den betrieblichen Organismus (Vertretungskosten sind im gegenständlichen
Fall von der Bw. jedenfalls nicht behauptet worden).
Denn wie im § 4 des GF-Werkvertrag vom 20.
Juni 1996 schriftlich festgehalten, sind die GF für die Lenkung und
Überwachung des Unternehmens voll verantwortlich und haben insbesondere
für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der
Bw. Sorge zu tragen.
Weiters besteht die Tätigkeit des GF in der
Erstellung von Anboten, Kontrolle von Baustellen, der Arbeitseinteilung, der
Personalüberwachung sowie den Kundenkontakten.
Für die Abgabenbehörde besteht daher
kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall die Erbringung der
persönlichen Arbeitsleistung der GF im
Vordergrund steht und nicht das Erbringen eines konkreten
Arbeitserfolges.
Die Eingliederung
der Gesellschafter-GF in den
geschäftlichen Organismus der Bw. ergibt sich aber schon dadurch, dass eine
juristische Person nur durch das Tätigwerden des GF selbst
handlungsfähig wird.
Daran könnte auch eine
durch betriebliche Struktur weitgehende Delegierung (Vertretung) der Befugnisse
nichts ändern, bleibt doch der GF jedenfalls
das notwendige Organ
der Bw. Wie die Bw. ihre volle Handlungsfähigkeit ohne praktische
Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus aufrechterhalten will,
ist den Berufungsausführungen nicht zu
entnehmen. Jede andere Auslegung würde nämlich bedeuten, dass
im Falle der Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft diese als
Steuersubjekt negiert und die Unternehmertätigkeit einer natürlichen
Person fingiert würde. Ob der Gesellschafter-GF auf Grund seiner
wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann, ist daher in
diesem Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher
Sicht) ohne Bedeutung.
Ein Unternehmerrisiko, das
nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich der GF in seiner
Eigenschaft als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätte, konnte die Bw. somit der Abgabenbehörde bis dato nicht konkret
nachweisen bzw. glaubhaft machen. Denn das Unternehmerrisiko ist nur dann
gegeben, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner
Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich
zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst zu gestalten. Eine solche maßgebliche
Beeinflussung wurde aber von der Bw. nicht behauptet.
Die erforderliche
tatsächliche Beeinflussung der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite
seitens des GF konnte die Bw. trotz mehrerer Vorhalte nicht nachweisen bzw.
glaubhaft machen, weshalb die Abgabenbehörde davon ausgehen konnte, dass im
gegenständlichen Fall die Merkmale der behaupteten Selbständigkeit aus
den o.a. Gründen (insbesondere spreche für
ein Dienstverhältnis und gegen ein Unternehmerwagnis des GF der von der Bw.
bekanntgegebene Tätigkeitsbereich des GF, die Zahlung von weder gewinn-
noch umsatzabhängigen laufenden GF-Bezügen) nicht im
Vordergrund standen (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom
20.3.2002, 2001/15/0155).
Aus den vorgelegten GF-Bezügekonten ist
unstrittig ein laufender Bezug zu entnehmen (vgl. obige Aufstellung), wie dies
auch in § 7 des Werkvertrages vereinbart wurde. Dass es sich bei den
von der Bw. behaupteten vom GF selbst zu tragenden Ausgaben (z.B. Beiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung) um ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis handelt, konnte die Bw. jedenfalls im gegenständlichen
Verfahren der Abgabenbehörde nicht nachweisen bzw. glaubhaft
machen.
Die Bw. behauptet zwar in ihrem Schriftsatz vom
30. März 2000, dass die GF-Bezüge niemals regelmäßig
gewährt wurden, was aber den vorgelegten Buchungsunterlagen lt. obiger
Aufstellung widerspricht.
Hinsichtlich der erfolgsabhängigen
Prämien wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.5.2002, 2001/14/0169,
verwiesen, wonach derartige erfolgsabhängige Bezugsbestandteile auch bei
leitenden Angestellten nicht ungewöhnlich sind und somit keine Besonderheit
bei Gesellschafter-GF darstellt
Ein Unternehmerrisiko aufgrund ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen liegt daher ebenfalls nicht vor.
Da die Bw. der
Abgabenbehörde nicht konkret erläutern konnte, wieso gerade im
gegenständlichen Fall von einem
Überwiegen des Unternehmerrisikos beim
GF (nicht beim Gesellschafter) gesprochen werden müsse, konnte die
Abgabenbehörde unter Ausblendung jenes "Unternehmerwagnisses",
das der GF aufgrund seiner Beteiligung trägt, nicht erkennen, warum im
gegenständlichen Fall der GF nicht der DB- und DZ-Pflicht aus den o.a.
Gründen (d.h., dass im gegenständlichen Fall aufgrund des von der Bw.
bekanntgegebenen Tätigkeitsbereichs des GF, von einer auf Dauer
ausgerichteten Leistungserbringung des GF ausgegangen werden mußte)
unterliegen sollten, weshalb gem. der o.a. ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein DB und DZ gem. der o.a. gesetzlichen Grundlagen zu
Recht vorzuschreiben war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2191-W/02
- Stammnummer
- 3401
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF