Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0047-I/08
Keine Vervielfachung der Eingabegebühr betreffend der Anzeige des Erwerbes eines GmbH- Gesellschaftsanteiles gemäß § 4 Abs. 1 lit. h TGVG entsprechend der Anzahl der im Eigentum der GmbH stehenden Liegenschaften.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-I/08vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Überträgt jemand seinen Geschäftsanteil an einer GmbH, in deren Eigentum drei land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stehen, an einen Übernehmer, dann unterliegt diese gemäß § 23 Abs. 1 TGVG iVm. § 4 Abs. 1 lit. h TGVG vorzunehmende Anzeige der Eingabegebühr gemäß § 33 TP 6 Abs. 1 GebG von 13 € . Diese Eingabegebühr ist entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht um die Anzahl der Grundstücke (hier: 39 € wegen der drei Grundstücke ) zu vervielfachen, denn Gegenstand der gebührenpflichtigen Eingabe ist der angezeigte Erwerb des GmbH- Geschäftsanteiles und nicht der Erwerb der drei im Eigentum der GmbH stehenden Liegenschaften.
Überträgt jemand mit Übergabevertrag seinen Geschäftsanteil an einer GmbH, in deren Eigentum land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stehen, an zwei Erwerber zu gleichen Teilen und haben unbestritten die beiden Erwerber die an sie abgetretenen Geschäftsanteile jeweils in ihr alleiniges Eigentum übernommen und unterlag jeder einzelne Erwerb gemäß § 4 Abs. 1 lit. h TGVG der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, dann bestand im vorliegenden Fall bezogen auf den Gegenstand der Gebühr zwischen den beiden Erwerber weder eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG noch leiteten die beiden Übernehmer ihren jeweiligen Erwerb von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund iSd § 7 GebG ab. Zu Recht wurde daher für jeden der beiden genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgänge die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG von 13 € entrichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C., Adresse, vertreten durch Notar.X,
vom 30. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
25. April 2007 betreffend Gebühren (= Bescheid über den
Rückzahlungsantrag gemäß
§ 241 Abs. 2 BAO)
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Die
Beilagengebühr gemäß
§ 14 TP 5 GebG war mit 21,60 €
(lt. Bescheid bisher 21,80 €) und die Eingabegebühr gemäß
§ 14 TP 6 GebG mit 39 € (lt. Bescheid bisher 117 €) festzusetzen.
Dem Antragsbegehren gemäß
§ 241 Abs. 2 BAO kommt somit insoweit
Berechtigung zu, dass von den entrichteten Stempelgebühren von 428,40
€ ein Gesamtbetrag von 354,80 € zurückzuzahlen ist. Der am
Abgabenkonto Z bislang verbuchte Rückzahlungsbetrag von 276,60 €
(siehe Bescheid) ist somit als Ergebnis dieser Berufungsentscheidung
um weitere 78,20 €
zu erhöhen.
Die Gebührenbemessung und die Berechnung des
Rückzahlungsbetrages werden im letzten Absatz der Entscheidungsgründe
dargestellt und bilden insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses
Spruches.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabsvertrag vom 11. April 2006
trat ab und übertrug B. ihren Geschäftsanteil im Nominale von 820.000
€ an der Fa. AA.GmbH zu gleichen Teilen ihren beiden Söhnen C. und A.
und behielt sich an den abgetretenen Geschäftsanteilen das
Fruchtgenussrecht vor. Diese Kapitalgesellschaft war grundbücherliche
Eigentümerin von drei Liegenschaften. Die Rechtserwerbe dieses
Übergabsvertrages wurden gemäß
§ 23 des Tiroler
Grundverkehrsgesetzes 1996 idF. 75/1999 der Bezirkshauptmannschaft X,
Grundverkehrsbehörde angezeigt und diese erließ daraufhin
hinsichtlich des gegenständlichen Rechtserwerbes
"Übergabsvertrag vom
11.04.2006 betreffend die EZ 1,2,3" eine Bestätigung über die
Ausnahme von der Erklärungspflicht.
Für diese ausgestellte Bestätigung waren an die
Bezirkshauptmannschaft X , Grundverkehrsbehörde augenscheinlich für 3
Erwerbe bezogen auf 3 Liegenschaften Stempelgebühren im Ausmaß von
gesamt 428,40 € (9 x Eingabegebühr gemäß
§ 14 TP 6
GebG von 13 €, 9 x Beilagengebühr gemäß
§ 14 TP 5 GebG
von 21,60 € und 9 x Zeugnisgebühr gemäß
§ 14 TP 14
GebG von 13 €) zu entrichten. Mit Erlagschein (Betrag: 473,40 €)
wurden am 6. Juni 2006 diese Stempelgebühren zusammen mit
Verwaltungsabgaben von 45 € an die Bezirkshauptmannschaft überwiesen.
Im Rückzahlungsantrag gemäß
§ 241 Abs.
2 BAO wurde unter Darlegung der diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht
ausgeführt, an Stempelgebühren bestünde eine Gebührenschuld
für die Eingabegebühr mit 13 €, für die Beilagengebühr
mit "21,80 €" (unter Beachtung des entrichteten Betrages und des gestellten
Antragsbegehrens betragsmäßig richtig 21,60 €) und für die
Zeugnisgebühr mit 13 €, zusammen sohin 47,60 €, weshalb die zu
Unrecht entrichtete Gebühr von 380,80 € zurückzuerstatten
sei.
Mit dem ausschließlich gegenüber C. (Bw.)
ergangenen gegenständlichen Bescheid vom 25. April 2007 folgte das
Finanzamt diesem Antragsbegehren hinsichtlich der Beilagengebühr und der
Zeugnisgebühr, nicht jedoch hinsichtlich der Eingabegebühr und setzte
mit dem bekämpften Bescheid die Beilagengebühr gemäß
§
14 TP 5 GebG mit 21,80 € (richtig: 21,60 €), die Zeugnisgebühr
gemäß
§ 14 TP 14 GebG mit 13 € und die Eingabegebühr
gemäß
§ 14 TP 6 GebG mit 117 € (9 x 13 €) fest, in
Summe somit 151,80 €. Dem Rückzahlungsbegehren wurde dahingehend
entsprochen, dass am Konto Z ein bislang noch nicht zur Rückzahlung
gelangtes "Guthaben" von 276,60 € (= 428, 40 € minus 151.80 €)
verbucht wurde. Die festgesetzte Eingabegebühr wurde wie folgt
begründet:
"Es
handelt sich um eine Schrift mit mehreren Eingaben, sowohl der
Veräußerin als auch der beiden Erwerber. Die Ansuchen betreffen drei
Liegenschaften (EZ 1,2,3). Die Entrichtung
der Eingabegebühr in Höhe von € 117,-- (€ 13 x 9) war daher
rechtmäßig."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die darin festgelegte Eingabegebühr in Höhe
von 117 € mit dem Argument, die beiden Erwerber C. und A. hätten im
gegenseitigen Einvernehmen den Geschäftsanteil von Frau B. an der AA.GmbH
übernommen und würden vor der Bezirkshauptmannschaft X,
Grundverkehrsbehörde, hinsichtlich der Anzeige des entsprechenden
einheitlichen Übergabsvertrages eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG
bilden. Des Weiteren würden die beiden Übernehmer ihren Anspruch aus
einem solchen gemeinschaftlichen Rechtsgrund iSd § 7 GebG ableiten,
nämlich den gemeinsamen Erwerb des Geschäftsanteils der Frau B. auf
Grund des einheitlichen Übergabsvertrages. Unter Beachtung der Bestimmung
des § 7 GebG sei bezüglich des Erwerbes der beiden Übernehmer die
Gebühr nur im einfachen Betrag von 13 € zu entrichten. Gegen die
Vervielfachung der Eingabegebühr mit der Anzahl der Liegenschaften wurde
vorgebracht, dass Gegenstand des Übergabsvertrages nicht der einzelne
Erwerb der drei Liegenschaften EZ 1.2.3 gewesen sei, sondern der
Geschäftsanteil von B. an der AA.GmbH, welche Eigentümerin der
Liegenschaften ist. Die Anzahl der Liegenschaften, welche im Eigentum der
Kapitalgesellschaft stehen, seien daher für die Berechnung der
Eingabegebühr unbeachtlich. Für das von Frau B. vorbehaltene
Fruchtgenussrecht falle eine Eingabegebühr von 13 € und für den
Erwerb des Geschäftsanteils durch beide Übernehmer sei auf Grund der
Bestimmung des § 7 GebG die Eingabegebühr im einfachen Betrag von 13
€ zu entrichten. Die Eingabegebühr betrage sohin nicht 117 €,
sondern 26 €.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stütze sich
auszugsweise auf folgende Begründung:
"Werden
in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, ist gemäß
§ 12 Abs.
1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten; dies gilt
auch, wenn in einer Eingabe mehrere Personen ein Ansuchen stellen, die nicht iSd
§ 7 GebG als eine Person anzusehen sind. Gegenstand der vorliegenden
Eingabe ist nicht eine gemeinschaftliche Angelegenheit der Erwerber der
Grundstücke, sondern die Zustimmung zum quotenmäßig anteiligen
Erwerb für jeden einzelnen der Antragsteller. Gleichartigkeit der Begehren
allein genügt für die Begünstigung nach § 7 GebG nicht (vgl.
VwGH vom 17.09.1958,Zl. 621/58).
Das gegenständliche Ansuchen
wurde dahingehend gestellt, dass mehrere Einlagezahlen (EZ
1,2,3) angegeben und
Grundbuchsauszüge für jede einzelne Liegenschaft vorgelegt wurden,
für die die Bestätigung ausgestellt werden sollte. Die Anzahl der
Ansuchen bestimmt sich daher nach der Anzahl der in der Eingabe angeführten
Liegenschaften.
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass mehrere Eingaben iSd § 14 TP 6 GebG vorlagen,
sowohl der Veräußerin als auch der beiden Erwerber, die drei
Liegenschaften betrafen. Die Festsetzung der Eingabegebühr in Höhe von
117,00 € (13 € x 9) war folglich rechtens. Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Eingehend auf die Berufungsvorentscheidung wird repliziert, entgegen der Ansicht
des Finanzamtes bestimme sich die Anzahl der Ansuchen bei der
Grundverkehrsbehörde nicht nach der Anzahl der in der Eingabe
angeführten Liegenschaften, sei doch Gegenstand des einheitlichen
Übergabsvertrages nicht der Erwerb der einzelnen Liegenschaften EZ 1,2,3,
sondern der Geschäftsanteil von B. an der AA.GmbH, welche Eigentümerin
dieser Liegenschaften sei. Neben dem vorbehaltenen Fruchtgenussrecht an den
übertragenen Geschäftsanteilen bildete der gemeinsame Erwerb des
Geschäftsanteiles der B. durch C. und A. auf Grund eines einheitlichen
Rechtsgeschäftes den Gegenstand der Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft.
Die Übertragung der einzelnen Liegenschaften sei sohin nicht verschiedenen
Erledigungen durch die Bezirkshauptmannschaft zugänglich. Die Anzahl der
Liegenschaften, welche im Eigentum der AA.GmbH stünden, sei für die
Berechnung der Eingabegebühr unbeachtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezogen auf die mit dem bekämpften Bescheid
vorgenommene Gebührenfestsetzung in Höhe von 151,80 € und dem
sich daraus ergebenden Rückzahlungsbetrag von 276,60 € (entrichtete
Gebühr von 428,40 € minus 151,80 €) besteht allein noch Streit
darüber, ob das Finanzamt dabei zu Recht das Bestehen der
Gebührenschuld in Höhe der entrichteten Eingabegebühr von 117
€ (13 € x 3 Erwerbe x 3 Liegenschaften) bestätigt hat. Nach dem
Berufungsvorbringen beträgt hingegen die Eingabegebühr nur 26 €
(13 € betr. Fruchtgenussrecht und 13 € betr. Übertragung der
beiden Gesellschaftsanteile), wodurch sich dieser rückzahlbare Betrag noch
um 91 € erhöhen würde.
Gemäß
§ 33 TP 6 Abs. 1 GebG fällt eine
feste Gebühr von 13 € an für Eingaben von Privatpersonen
(natürliche und juristische) Personen an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Werden in
einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist nach § 12 Abs. 1 GebG
für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten.
An Sachverhalt liegt dem Streitfall zugrunde, dass am 25.
April 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft X, Grundverkehrsbehörde eine
Anzeige gemäß
§ 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 idF LGBl.
Nr. 75/1999 8 (im Folgenden: TGVG) eingebracht wurde, womit der
Übergabsvertrag vom 11. April 2006 mit Darstellung der einzelnen
Rechtserwerbe angezeigt wurde. Während unbestritten blieb, dass diese
Anzeige als Eingabe die Gebührenpflicht gemäß
§ 14 TP 6
GebG auslöst, bildet die Frage, wie oft die Eingabegebühr von 13
€ zu entrichten ist, den Streitgegenstand.
Nach § 23 Abs. 1 TGVG ist jedes Rechtsgeschäft
und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der
Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, vom
Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden
Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen;
dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Gemäß
§ 4 Abs. 1 TGVG bedürfen der Genehmigung durch die
Grundverkehrsbehörde Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der
folgenden Rechte an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zum
Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; b) bis g) den
Erwerb (....) h) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, eingetragenen Erwerbsgesellschaften oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes oder von Genossenschaftsanteilen, wenn
im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- und forstwirtschaftlichen
Grundstück stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch
auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat.
Da laut Übergabsvertrag die B. ihrer
Geschäftsanteile im Nominale von 820.000 € an der AA.GmbH unter
Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes an den abgetretenen Geschäftsanteilen
an C. und A. zu gleichen Teilen abgetreten und übertragen hat und diese
Kapitalgesellschaft Grundeigentümerin der drei Liegenschaften in EZ 1,2,3
war, wurde mit der gegenständlichen Eingabe unbedenklich ein
genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. h
TGVG angezeigt. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung bedarf nämlich
der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde jenes Rechtsgeschäft,
das den Erwerb von Geschäftsanteilen solcher Gesellschaften zum Gegenstand
hat, wenn im Eigentum der Gesellschaft land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke stehen. Entscheidend für den vorliegenden Berufungsfall
ist, dass nach dem klaren und zu keinem Zweifel Anlass gebenden Wortlaut dieser
Gesetzesstelle das Rechtgeschäft als solches (und nicht ein rechtlich gar
nicht vorliegender "Erwerb an einzelnen Grundstücken"), das den Erwerb des
Geschäftsanteiles an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum
Gegenstand hat, dann der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht
bedarf, wenn im Eigentum der Gesellschaft land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke stehen, wobei sich die Anzahl der erteilten Genehmigungen
zweifelsfrei nicht nach der Zahl der im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden
land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bestimmt. Unterliegt somit der
jeweilige Erwerb der GmbH- Gesellschaftsanteile der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und bildet damit den Gegenstand der
zu treffenden Amtshandlung und nicht ein fiktiver Erwerb der einzelnen im
Eigentum der GmbH stehenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke,
dann ist die Eingabe zweifellos darauf gerichtet, dass je Erwerb eines
Gesellschaftsanteiles eine einzige Amtshandlung begehrt wird, unabhängig
von der Anzahl der im Eigentum der GmbH stehenden Liegenschaften. Gegen die vom
Finanzamt vorgenommene Vervielfachung der drei Erwerbe um den Faktor 3 wegen der
drei Liegenschaften spricht überdies der Umstand, dass hinsichtlich dieser
Liegenschaften ein sachlicher Zusammenhang iSd § 12 GebG dadurch bestand,
weil die Genehmigung oder eben Nichtgenehmigung des angezeigten
Übergabsvertrages hinsichtlich der jeweils darin festgelegten einzelnen
Erwerbe von Gesellschaftsanteilen durch eine Amtshandlung zu treffen ist und
sich diese Amtshandlung unbestritten auf alle drei vom Erwerb der
Gesellschaftsanteile "umfassten" Liegenschaften bezieht. Gleiches gilt auch
für das vorbehaltene Fruchtgenussrecht an den übertragenen
Gesellschaftsanteilen. Dem Vorbringen im Vorlageantrag kam daher Berechtigung
zu, dass die Anzahl von drei Liegenschaften, welche im Eigentum der AA.GmbH
standen, für die streitgegenständliche Berechnung der
Eingabegebühr unbeachtlich ist. Die vom Finanzamt vorgenommene
Vervielfachung der Eingabegebühr für die drei Erwerbe um den Faktor 3
entsprechend den drei Liegenschaften ist somit nicht rechtens.
Soweit in der Berufung hinsichtlich der Übertragung
des GmbH -Geschäftsanteiles der B. an ihrer beiden Söhne C. und A. zu
gleichen Teilen die Entrichtung der Eingabegebühr im einfachen Betrag von
13 € begehrt wird mit der Begründung, die beiden Übernehmer
würden eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG bilden und überdies
liege ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG vor, ist diesem
Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten.
Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche
Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als
eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre
Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die
Gebühr gemäß
§ 7 GebG nur im einfachen Betrage zu
entrichten. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich aus § 7 GebG, dass bei
Unanwendbarkeit dieser Gesetzesstelle die Gebühr bei einer
Personenmehrheit, die einen gebührenpflichtigen Tatbestand setzt, die
Gebühr grundsätzlich so oft zu entrichten ist, als Personen an der
Verwirklichung des Tatbestandes beteiligt sind. Das GebG geht also
grundsätzlich davon aus, dass dort, wo mehrerer Personen in der gleichen
rechtlichen Eigenschaft an einem nach außen einheitlichen
gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, die Gebühr so oft zu
entrichten ist, als Personen an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der
gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind (VwGH 22.2.1960, 2110/59, VwGH
05.03.1990, 89/15/0015, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
Stempel und Rechtsgebühren, Rz 3 zu § 7 GebG).
An Sachverhalt ist unbedenklich davon auszugehen, dass die
Anzeige des Übergabsvertrages an die Grundverkehrsbehörde im
Zusammenhang mit der Genehmigungspflicht gemäß
§ 4 TGVG erfolgt
ist. Wie bereits erwähnt bedarf gemäß
§ 4 Abs. 1 lit. h der
Genehmigung der Grundverkehrsbehörde ua. der Erwerb von
Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn im
Eigentum der Gesellschaft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
stehen. Nach Punkt "Zweitens" des Übergabsvertrages hat B. ihren
Geschäftsanteil an der AA.GmbH im Nominale von insgesamt 820.000 € zu
gleichen Teilen an ihre Söhne C. und A. abgetreten und übergeben,
welche die an sie abgetretenen Geschäftsanteile in ihr Eigentum
übernahmen. Gegenstand der mit dieser Eingabe begehrten Amtshandlung war
demnach die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbes der
Gesellschaftsanteile an der AA.GmbH durch C. und durch A..
Unter Bedachtnahmen auf die Bestimmung der §§ 825
ff, 888 ff ABGB besteht aus bürgerlich- rechtlicher Sicht eine
Rechtsgemeinschaft, wenn sich mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung
oder zur gemeinschaftlichen Verfolgung von Rechten einerseits oder zur
gemeinschaftlichen Abwicklung von Verpflichtungen andererseits derart verbinden,
dass sie nur gemeinsam handeln können. Solche Rechtsgemeinschaften bilden
Personengemeinschaften, welche nach bürgerlichem Recht durch die Leistung
gemeinsamer Versprechen (Solidarbürgschaft) oder durch die Annahme
gemeinsamer Rechte entstehen. Diese gelten hinsichtlich der
gebührenpflichtigen Tatbestände, die sich auf diese Gemeinschaft
beziehen oder in denen diese Gemeinschaft als Rechtsträgerin auftritt als
eine Person. Eine unterschiedliche Parteistellung im zugrunde liegenden
Rechtsgeschäft schließt die Annahme einer Rechtsgemeinschaft aus. Die
gemeinsame Überreichung einer Eingabe allein lässt eine
Rechtsgemeinschaft im Sinn des § 7 GebG noch nicht entstehen Zur
Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen die einmalige Entrichtung der
Gebühr für eine gemeinsame Eingabe mehrerer Personen genügt,
reicht weder die bloße Gleichartigkeit der Interessen hin, die die
Einschreiter verfolgen, noch die bloße Gleichartigkeit der
Rechtsgründe, auf die sie ihr Begehren stützen (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz.
4ff zu § 7 GebG und Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 7. Auflage,
Anm. 1 und E 8 zu § 7 GebG).
Im vorliegenden Fall hat unzweifelhaft B. ihren
Geschäftsanteil zu gleichen Teilen an die beiden Söhne C. und A.
übertragen und diese haben die an sie abgetretenen Geschäftsanteile
jeweils in ihr alleiniges Eigentum übernommen. Dass sich die beiden
Übernehmer bezogen auf ihre jeweils zukommenden Geschäftsanteile zur
gemeinsamen Ausübung oder zur gemeinschaftlichen Verfolgung von Rechten
einerseits oder zur gemeinschaftlichen Abwicklung von Verpflichtungen
andererseits derart verbunden haben, dass sie nur gemeinsam handeln können,
geht aus der Vertragslage in keiner Weise hervor und wurde in der Berufung weder
behauptet geschweige denn nachgewiesen. Hinsichtlich der ihnen jeweils
übertragenen Gesellschaftsanteile zu gleichen Teilen bildeten demzufolge
die beiden Erwerber keine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG, bezog sich doch
die gebührenpflichtige Eingabe nicht auf eine Gemeinschaft oder trat eine
Gemeinschaft als Rechtsträger auf, sondern jeder der beiden Söhne als
selbständiger und eigenberechtigter Erwerber. Jeder Erwerb der GmbH-
Gesellschaftsanteile durch den jeweils übernehmenden Sohn war für sich
ein eigenständiger Erwerb und unterlag als solcher der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß
§ 4 Abs. 1 lit.
h GebG. Weder die Gleichartigkeit der Interessen, die die Anzeigenden
verfolgten, noch die bloße Gleichartigkeit der Rechtsgründe, auf die
sie ihr Begehren stützten, spricht für das Vorliegen einer
Rechtsgemeinschaft der beiden Brüder in Bezug auf die erhaltenen
Gesellschaftsanteile. Wenn die Berufung ihr Vorbringen letztlich auf Fellner,
Stempel- und Rechtsgebühren, 7. Auflage, E 18 und die dort referierte VwGH-
Rechtsprechung stützt, dann wird dabei übersehen, dass in diesen
Fällen mehrere Personen im gegenseitigen Einvernehmen ein Grundstück
kauften, das sie gemeinsam besitzen, gemeinsam benützen und verwerten
wollten, sodass dieses gegenseitige Einvernehmen eine Rechtsgemeinschaft
begründete (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und
Rechtsgebühren, Rz. 10 zu § 7 GebG, VwGH 19.12.2002, 99/16/0348).
Worin ein derartiges gegenseitiges Einvernehmen der beiden Erwerber in Bezug auf
die ihnen jeweils in ihr Alleineigentum übertragenen Gesellschaftsanteile
bestand ist nicht erkennbar und wurde auch in keiner Weise konkret
ausgeführt. Die beiden Erwerber des Geschäftsanteiles bildeten somit
hinsichtlich des gebührenpflichtigen Tatbestandes keine Rechtsgemeinschaft
und galten nicht als eine Person, traten doch die beiden Erwerber und nicht eine
Gemeinschaft als Rechtsträgerin der übertragenen Gesellschaftsanteile
auf.
Was den eingewendeten gemeinschaftlichen Rechtsgrund iSd
§ 7 GebG des C. und des A. anlangt, der darin gesehen wird, dass die beiden
Erwerber ihren Anspruch aus einem solchen gemeinschaftlichen Rechtsgrund,
nämlich den gemeinsamen Erwerb des Geschäftsanteiles der B. auf Grund
des einheitlichen Übergabsvertrages ableiten, ist diesbezüglich
Folgendes zu erwidern. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG
liegt nur dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam
verpflichtet werden. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund muss so gestaltet sein,
dass mehrere Personen in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine
einzige Person anzusehen sind. Gemeinschaftliche Rechtsgründe sind z. B.
Miteigentum, Simultanhaftung, Erbengemeinschaft, gemeinsame Adoption eines
Kindes durch beide Elternteile gemäß
§ 178 ABGB. Mehrere
Personen, die ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem solchen
gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten, gelten, insoweit
gebührenrechtliche Tatbestände diesen gemeinsamen Rechtsgrund
betreffen, als eine Person. Die Gleichartigkeit der Ansprüche allein
genügt jedoch nicht, wenn nicht der Rechtsgrund selbst ein
gemeinschaftlicher ist (Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, 7. Auflage,
Anm. 2 zu § 7 GebG). Unter einem Rechtsgrund (Titel, Causa) versteht man
ganz allgemein das einen Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis
(Spielbüchler in Rummel, ABGB, I2 zu § 424 ABGB). Im Gegenstandsfall
bedurfte der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Erwerb von GmbH-
Gesellschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke stehen. Mit dem angezeigten Notariatsakt
hat B. ihren Gesellschaftsanteil zu gleichen Teilen an ihre beiden Söhne
übertragen. Es liegen somit zwei Erwerbe von GmbH- Gesellschaftsanteilen
vor, die den Gegenstand der Genehmigung bilden, hat doch die Übernehmerin
in dem einen Übergabsvertrag mit jedem der beiden Söhne ein die
Übertragung rechtfertigendes Rechtsverhältnis vereinbart. Daran
ändert auch der Umstand nichts, wenn diese beiden Erwerbsvorgänge in
einem Übergabsvertrag abgeschlossen wurden, hätten doch genau so gut
diese beiden Erwerbe in zwei vollständig voneinander getrennt errichteten
Übergabsverträgen vereinbart werden können. Entscheidend ist
vielmehr, dass die beiden Erwerber jeder für sich als Alleineigentümer
bezogen auf den ihnen jeweils zukommenden GmbH- Geschäftsanteil berechtigt
wurden und nicht gemeinsam auf Grund eines gemeinschaftlichen Rechtgrundes (z.B.
Miteigentum). Der gebührenrechtliche Tatbestand hat keinen
gemeinschaftlichen Rechtsgrund betroffen, waren doch die beiden Erwerber in
Bezug auf den Gegenstand der Gebühr, nämlich der Genehmigung des
Erwerbes ihres jeweiligen GmbH- Geschäftsanteiles nicht als eine einzige
Person anzusehen. Der eingewendete gemeinschaftliche Rechtsgrund liegt somit
nicht vor.
Zusammenfassend ergibt sich daher bezüglich der allein
streitigen Frage der Höhe der Eingabegebühr für die
übertragenen GmbH- Geschäftsanteile, dass zum einen eine
Vervielfachung der Eingabegebühr um die Anzahl der drei Liegenschaften
nicht zu erfolgen hat, zum anderen aber entgegen dem Berufungsvorbringen
zwischen den beiden Erwerbern C. und A. keine Rechtsgemeinschaft iSd § 7
GebG bestand und sie ihre Ansprüche nicht aus einem gemeinschaftlichen
Rechtsgrund iSd § 7 GebG ableiteten. War somit die Bestimmung des § 7
GebG nicht anzuwenden, dann ist die Eingabegebühr von 13 € so oft zu
entrichten, als Personen (Erwerber) an dem gebührenpflichtigen Vorgang in
der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt waren. Neben der unbestritten
gebliebenen Eingabegebühr für das Fruchtgenussrecht von 13 € war
somit für die Erwerbe der GmbH- Geschäftsanteile durch C. und A. die
Eingabegebühr jeweils mit 13 € festzusetzen. Insgesamt war die zu
entrichtende Eingabegebühr gemäß
§ 14 TP 6 Z 1 GebG mit 39
€ und nicht wie eingewendet mit 26 € festzusetzen. Zusammen mit den
außer Streit gebliebenen Festsetzungen der Beilagengebühr
gemäß
§ 14 TP 5 GebG von (betragsmäßig
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO richtig gestellt) 21,60 € und der
Zeugnisgebühr gemäß
§ 14 TP 14 GebG von 13 € (siehe
diesbezüglich den Bescheid vom 25. April 2007) beträgt die
festgesetzte Gebührenschuld insgesamt 73,60 €. Als Ergebnis dieser
Berufungsentscheidung ist daher von den an die Bezirkshauptmannschaft X,
Grundverkehrsbehörde entrichteten Stempelgebühren von 428,40 €
ein Betrag von 354,80 € (= 428,40
€ minus 73,60 €) zurückzuzahlen. Der vom Finanzamt auf Grund des
bekämpften Bescheides am Konto Z bislang bereits als "Guthaben" verbuchte
Rückzahlungsbetrag von 276,60 € erhöht sich somit um 78,20
€. Der Berufung war folglich wie im Spruch ausgeführt teilweise
stattzugeben.
Innsbruck,
am 2. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-I/08
- Stammnummer
- 34003
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF