Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0618-S/06
Kann die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG gewährt werden, wenn Vorlage des Formulars NeuFö 3 erst im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0618-S/06vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 16. August 2006, St.Nr.,
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Übergabevertrag vom 8. Juni 2006 übertrug
die Mutter an den Bw einen landwirtschaftlichen Betrieb, gegen die
Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes, sowie eines Wohnrechtes für
die weichende Tochter bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 16.8.2006, St.Nr., setzte die
Abgabenbehörde I. Instanz Grunderwerbsteuer in Höhe von €
1.374,02 fest.
Mit Berufung vom 14.9.2006 beantragte der Bw unter Vorlage
des Formulars NeuFö 3 die Berfreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem
§ 5a iVm. § 4 Neugründungsförderungsgesetz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.9.2006 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet ab, da die
Vorlage des NeuFö 3 - Formulares verspätet erfolgt sei, denn dieses
wäre spätestens im Rahmen der Frist zur Erstattung der
Grunderwerbsteuererklärung einzureichen gewesen.
Der Vorlageantrag wurde am 11.10.2006 eingebracht und der
Unabhängige Finanzsenat setzte aufgrund des zu GZ 2006/16/0098
anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof die Berufung
aus.
Mit E-Mail vom 24.10.2007 wurde dem Bw der Ausgang dieses
Verfahrens zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der VwGH führte in diesem Erkenntniss (2006/16/0098)
aus:
Gemäß
§ 1
Z. 2 NeuFöG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben
(nach § 5a NeuFöG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer
für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft,
soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
§ 4 NeuFöG in
der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002 lautet:
"§ 4. Die Wirkungen
nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4
ein.
(1) Die Wirkungen nach
§ 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in
Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die
Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu
erklären:
1. das Vorliegen der
Voraussetzungen nach §
2,
2. der Kalendermonat nach
§ 3,
3. jene Abgaben,
Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6
eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach
§ 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches
Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem amtlichen
Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die
Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener
gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt
worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die
entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche
Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über
grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber
keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu
nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren
der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in
Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung
festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen
des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche
Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so
treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2)
des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich
(rückwirkend) ein.
Abgaben und Gebühren
im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu
erstatten."
Unstrittig ist im
Beschwerdefall, dass wegen der Vorlage des amtlichen Vordruckes erst im
Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des NeuFöG keine
Gebührenfreiheit eingetreten ist.
Außer im Fall des
§ 4 Abs. 4 NeuFöG - der hier nicht vorliegt - muss nämlich der
amtliche Vordruck "bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist jene
Behörde, die die Amtshandlung vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen
Abgaben anfallen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2000/16/0362).
Diese Behörde ist im vorliegenden Fall das beschwerdeführende
Finanzamt.
Auch das NeuFöG
selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden
Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller
Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten
(vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0472). Die spätere
Schaffung der Voraussetzungen wäre nur in dem im § 4 Abs. 4
NeuFöG beschriebenen Fall zulässig (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni
2003, Zl. 2000/16/0362).
Die belangte Behörde
vertrat jedoch die Auffasung, die Anwendung des § 295a BAO saniere die nach
dem NeuFöG verspätete Vorlage des amtlichen Vordruckes, weil nach
§ 295a BAO auch nachträgliche Änderungen zu berücksichtigen
seien; eine solche sei die Vorlage des Formulares im Berufungsverfahren
gewesen.
§ 295a BAO,
eingeführt durch das Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr.
124/2003, lautet:
"Ein Bescheid kann auf
Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert
werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die
Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
hat."
Dazu wird in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (GP XXII RV 238 S 38) Folgendes
ausgeführt:
"Im Unterschied zu §
175 Abs. 1 Z. 2 (deutsche) Abgabenordnung enthält die BAO keinen
Verfahrenstitel zur Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse. Gemeint
sind Ereignisse, von denen sich aus Abgabenvorschriften eine abgabenrechtliche
Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt. Dies gilt
beispielsweise für die (nachträgliche) Entrichtung ausländischer
Quellensteuern, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf
österreichische Abgaben anzurechnen sind. Diesfalls ist zweifelhaft, mit
welchem Verfahrensmangel eine nachträgliche Berücksichtigung erfolgen
kann (vgl. z.B. Ritz BAO- Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, § 295 Tz
25).
Eine legistische
Lösung dieser Zweifelsfrage bzw. eine Schließung dieser
Regelungslücke erscheint zweckmäßig (vgl. z.B. Schuch in
Gassner/Lang/Lechner (HRSG), die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
Wien 1995, 59).
Ein weiteres Beispiel
für ein solches 'rückwirkendes' Ereignis ist der Ersatz von
grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzusehenden
Aufwendungen (z.B. von Arzthonoraren) in einem der Verausgabung der Beträge
folgenden Jahr. Ein solcher Kostenersatz führt nachträglich dazu, dass
die Beträge nicht mehr nach § 34 EStG 1988 abziehbar wären (vgl.
z.B. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, 4. Auflage (Loseblatt), § 34
Tz 25 und 26).
Der neue Verfahrenstitel
soll im Ermessen liegen. Dies ermöglicht vor allem, dass geringfügige
Abänderungen von Bescheiden unterbleiben dürfen.
§ 295a BAO
ermöglicht Durchbrechungen der Rechtskraft nur hinsichtlich der
abgabenrechtlichen Folgen des betreffenden rückwirkenden Ereignisses.
'Verböserungen' in anderen Bereichen sind somit durch Abänderungen
gemäß
§ 295a BAO nicht zulässig.
Das Antragsrecht der
Partei stellt sicher, dass die Abgabenbehörde über ein auf
Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse gerichtetes Anbringen der
Partei stets mit Bescheid absprechen muss."
Gemäß
§
280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der
Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen,
Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder
ergänzt wird.
Ein abändernder
Bescheid nach § 295a BAO ist jeweils von der Abgabenbehörde erster
Instanz zu erlassen, auch wenn der abzuändernde Bescheid von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassen worden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, Tz 44 zu § 295a, unter Hinweis auf
Ellinger/Iro/Krammer/Sutter/Urtz, BAO Kommentar (Loseblatt), Anmerkung 11 zu
§ 295a). Wird ein Antrag auf Abänderung eines Bescheids nach §
295a vor der Beendigung des Verfahrens über eine gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung gestellt, so kann seine Erledigung durch eine
Berufungsvorentscheidung oder durch die Berufungsentscheidung erfolgen (vgl.
§ 280 BAO und Ellinger u.a., aaO).
Ereignisse im Sinne des
§ 295a BAO sind sachverhaltsändernde, tatsächliche oder
rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten
Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung
für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt; gerichtliche oder
verwaltungsbehördliche Entscheidungen sind in der Regel keine Ereignisse im
vorgenannten Sinn, es sei denn, dass eine Entscheidung Tatbestandselement ist,
die die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Entscheidung zum Gegenstand
hat oder gegebenenfalls ein (anderes) Tatbestandselement ändert (vgl.
Ellinger u.a., aaO, Anmerkung 13 zu § 295a).
Bei der Vorlage des
amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit
dem Befreiungsantrag handelt sich um ein materiell-rechtliches
Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom
Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der -
rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den
Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige
Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren
bedeutet demnach keine für die Befreiung relevante nachträgliche
Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen
Gegebenheiten; dadurch wird der Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllt.
§ 295 a BAO dient nicht der Korrektur von fehlenden formalen
Tatbestandselementen.
Im Beschwerdefall lag
demnach ein Ereignis im Sinne des § 295a BAO nicht vor, weshalb die
belangte Behörde diese Bestimmung zu Unrecht angewendet hat.
Im fortgesetzten Verfahren führte der UFSL zu GZ.
RV/0532-L/07 aus:
Der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0472) vertritt die Auffassung,
das NeuFöG lasse selbst in seiner Gesamtheit erkennen, dass die
begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter
formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten.
Weiters vertritt er, dass für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen
Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld maßgeblich sind.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Erklärung der Neugründung - und
analog dazu die Erklärung der Betriebsübertragung - nach § 4
NEUFÖG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden
und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses
formgebundenen Antrages ist die materielle Voraussetzung für die
Begünstigung (VwGH 26.4.2001, 2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom
26.6.2003, 2000/16/0326). Im Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472, führt
der VwGH u. a. aus, das NEUFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass
die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung
bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NEUFÖG) - eintreten.
Die
ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NEUFÖG vollständig
ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls inklusive Bestätigung der
Beratung) ist damit materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. erst im
Berufungsverfahren den vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck
NeuFö 3 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt, welche diesen auch dem
Finanzamt zur Kenntnis gebracht hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFS 2. 12. 2005, GZ RV/0240-I/05)
könnte eben aus dem Grund, dass für die Inanspruchnahme der
Begünstigungen die ordnungsgemäße und vollständige Vorlage
der Erklärung NeuFö 3 eine materielle Voraussetzung darstellt, selbst
durch spätere Nachreichung einer Erklärung, ein solcher Mangel nicht
mehr saniert werden.
Die mit dem
Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl I 2003/124 eingeführte Bestimmung
des § 295a der Bundesabgabenordnung (BAO) wonach ein Bescheid auf
Antrag oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden kann, als ein
Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf
den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat, ist für den
gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007, 2006/16/0098 dient § 295a
BAO nicht der Korrektur von fehlenden formalen Tatbestandselementen. Demnach
führte die nachträgliche Vorlage des vollständig
ausgefüllten amtlichen Vordruckes NeuFö 3 im Zuge des
Berufungsverfahrens nicht zum Eintritt der Begünstigung nach dem
NeuFöG. Die gegenständliche Berufung war daher im fortgesetzten
Verfahren abzuweisen.
Beide Entscheidungen sind sprechen über einen
Sachverhalt ab, der mit dem vorliegenden Sachverhalt insoferne ident ist, als
auch im vorliegenden Falle die Vorlage des amtlichen Vordruckes erst im Zuge des
Berufungsverfahrens erfolgt ist.
Aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung, die
ausführlich zitiert und somit zu Inhalt dieser Entscheidung gemacht wird,
musste die vorliegende Berufung abgewiesen werden.
Anzumerken ist, dass aufgrund des niedrigen Einheitswertes
des landwirtschaftlichen Betriebes, die auf diesen entfallende Grunderwerbsteuer
nur 2,9 % des vorgeschriebenen Grunderwerbsteuerbetrages ausmachen
würde.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des
NeuFöG stellt die ordnungsgemäße und vollständige Vorlage
der Erklärung NeuFö 3 eine materielle Voraussetzung dar, selbst durch
spätere Nachreichung einer Erklärung kann ein solcher Mangel nicht
mehr saniert werden.
Salzburg, am
2. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0618-S/06
- Stammnummer
- 33995
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF