Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1336-W/04
Auslandsreise mit Schülern einer HTL-Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1336-W/04vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
26. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling Baden vom
28. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Einkommensteuer für das
Jahr 2001 beträgt € 8.677,83 (S 119.410,54).
Entscheidungsgründe
a) Bescheid - Berufung
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Architektin und Lehrerin an
einer HTL. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 machte
die Bw. bei den Werbungskosten zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in einer Aufstellung "Reisekostenabrechnung 2001"
(Akt Seite 5) ua. S 37.392,31 für Australien Schülerreise
30.3.-21.4.2001 geltend:
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S
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Flug und
Unterkunft
|
24.372,31
|
Taggeld 20
Tage à S 651,00
|
13.020,00
|
|
37.392,31
Weitere Reisen nach Venedig (S 2.411,80) und Russland
(S 16.120,00) sind nicht berufungsgegenständlich.
In einem Schreiben an das Finanzamt (FA) vom
3. März 2003 (AS 6) gab die Bw. zur Australienreise an, sie
unterrichte an einer Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt
die Fächer Gestaltungslehre, Baustillehre, Baukonstruktion, Technologie und
Entwerfen. Im Zusammenhang mit dem Unterricht habe die Bw. im Jahr 2001 drei
Reisen unternommen. Die Kosten solcher Reisen seien früher vergütet
worden, wegen des akuten Geldmangels der Schule müssten die Aufwendungen
dafür in den letzten Jahren von den Lehrern persönlich getragen
werden. Diesbezüglich werde auf eine dem Schreiben beiliegende
Bestätigung des Schulleiters verwiesen (AS 23). Bezüglich
Australienreise werde weiters auf einen Antrag betreffend schulbezogene
Veranstaltungen an den Stadtschulrat verwiesen, aus dem hervorgehe, dass diese
Reise als Schulveranstaltung mit 32 Schülern unternommen worden sei (AS
24).
Einem handschriftlichen Vermerk des FAes ohne Datum
(AS 76) ist zu entnehmen, dass laut telefonischer Auskunft des
Reisebüros in Linz von diesem nur die Flüge organisiert worden seien.
Das Reiseprogramm sei von einem anderen Reisebüro in Baden organisiert
worden. Die Namen der Freiflüge seien nicht bekannt, diese würden
jedoch im Normalfall als Freiticket auf die Gesamtkosten umverteilt werden. Laut
Auskunft des Reisebüros in Baden seien lediglich zwei Nächtigungen in
Sydney organisiert worden, [Reise]Programm liege keines vor.
Im Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 2003
versagte das FA ua. den Ausgaben für die Australien-Schulreise
S 37.392,31 die Anerkennung als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit mit der Begründung, gerade für
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, müsse ein strengerer Maßstab angelegt werden. Für
die steuerpflichtige Berücksichtigung einer Studienreise sei es ua.
erforderlich, dass deren Programmpunkte jeglicher Anziehungskraft auf andere als
in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehrte. Auf
Grund der vorgelegten Unterlagen liege eindeutig ein Mischprogramm vor. Die
Aufwendungen würden daher unter das Aufteilungsverbot gemäß
§ 20 EStG 1988 fallen.
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom
26. Juni 2003 Berufung (AS 85f) und brachte nach Wiederholung der
Bescheidbegründung vor, es habe sich keineswegs um eine Studienreise
gehandelt. Die Bw. sei nicht zum Zwecke der persönlichen Weiterbildung
unterwegs gewesen, sondern mit zwei Kollegen und 32 Schülern und zwar in
Ausübung ihres Berufes als Lehrerin. Die Bw. habe bei dieser Reise ihren
Schülern die Bautechnik anderer Kulturen vermittelt. Die Bw. habe bereits
in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 3. März 2003 Unterlagen
betreffend diese Reise vorgelegt. Aus diesen Unterlagen sei eindeutig
ersichtlich, dass es sich um eine Schulveranstaltung handle. Die hier geltend
gemachten Aufwendungen würden nicht in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen.
b) BVE
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
29. Juli 2004 (AS 89f) mit der Begründung ab, gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu würden
gemäß Z 9 leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen zählen. Demgegenüber seien
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würde.
Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung
fallen könnten, müsse ein strenger Maßstab angelegt werden und
eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Zur steuerlichen Anerkennung von
Auslandsreisen habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Kosten
einer Auslandsreise grundsätzlich Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen abzugsfähig seien:
1. Planung
und Durchführung der Reise würden entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgen, die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lasse.
2. Die Reise
müsse nach Planung und Durchführung die Möglichkeit bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche
Verwertung gestatten würden.
3. Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssten derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehrten.
4. Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürften zeitlich gesehen nicht
mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet werde.
Nach dem vorgelegten und laut FA unvollständigen und
ungenauen Reiseplan habe die Reise in der ersten Woche einen Aufenthalt in
Sydney umfasst (Projektwoche zu den Themen wie in Wien vorbereitet: Besuch des
Sydney Institute of Technology, der Cherrybrooke Technology High School,
Stadtführung mit Architekten, Führung durch die Oper,
Spezialführung durch das Olympiastadion). Diese Programmpunkte hätten
zumeist um ca. 15.00 bis 16.00 Uhr geendet, die Nachmittage und Abende seien zur
freien Verfügung gestanden. In der zweiten und dritten Woche Aufenthalt in
Ayers Rock, Besuch des Uluru-Kata Tjuta Nationalparks, Weiterfahrt nach Alice
Springs mit Besichtigung der Stadt und Umgebung, Fahrt nach Mataranka Homestead,
Besuch Devils Marbles, Kakadu National Park, Manyalluk Aboriginal Cultue Tour,
Sunset Cruise Yellow Waters, Cairns, Barriere Riff.
Laut FA werde ein derartiges Programm angesichts der
zahlreichen Besichtigungen von kulturell bedeutenden Orten zu einem wesentlichen
Teil üblicherweise auch Touristen empfohlen, falls sie die Absicht
hätten, die Sehenswürdigkeiten Australiens sowie Land und Leute kennen
zu lernen. Lediglich der erste Teil der Reise in Sydney weise einen gewissen
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Architektur auf. Die genannten
Programmpunkte seien nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Architekturlehrer abgestellt, dass sie auf andere Teilnehmer
keinerlei Anziehungskraft hätten. Insbesondere der zweite Teil der Reise
sei von allgemeinen Interesse und werde von einer Vielzahl von Besuchern
jährlich in gleicher oder ähnlicher Form absolviert. Darüber
hinaus sei zu keinem Zeitpunkt dargetan worden, welche konkrete Verwertung die
auf dieser Reise erworbenen Erkenntnisse im Unterricht erfahren hätten.
Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen habe sein
können, genüge jedoch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu
sehen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 seien Aufwendungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgten. Es reiche daher für die Abzugsfähigkeit nicht aus, dass
seitens der Schulanstalt bescheinigt werde, dass die Australienreise eine
für die Aktualisierung des Unterrichts wichtige und sinnvolle
Fortbildungsveranstaltung sei. Die Australienreise sei daher insgesamt gesehen
mit einem typischen Mischprogramm anzusehen, deren Kosten dem Bereich der
privaten Lebensführung zuzuordnen und dementsprechend steuerlich zu
berücksichtigen sei.
c) Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom 12. August 2004
(AS 94ff) brachte die Bw. nach Wiederholung des Inhaltes der BVE vor, zur
steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen habe der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechsprechung entschieden, dass die Kosten einer Auslandsreise
grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es
würden die bereits in der BVE genannten Punkte 1-4 erfüllt sein. Nach
teilweiser Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens gab die Bw. an:
1. Die Bw. unterrichte an der HTL die Fächer
Gestaltungslehre, Baustillehre, Baukonstruktion, Technologie und Entwerfen. Die
Bw. unternahm die Australienreise, um den 32 Schülern einerseits unter
Anwendung ihrer Kenntnisse die Technik und den Baustil der australischen Kultur
zu vermitteln, anderseits habe sich die Aufgabe der Bw. aber auch auf die
Beaufsichtigung der Schüler und alle organisatorische Belange bezogen, um
für einen reibungslosen Aufenthalt zu sorgen.
2. Die Australienreise habe der Bw. jedenfalls neue
Kenntnisse geboten, welche sie für ihren Beruf als Lehrerin beruflich
verwerten könne, nämlich einerseits konkret zu dem Zeitpunkt der
Reise, indem sie vor Ort an Hand des dort dargebotenen unter Einsatz ihres
Wissens und bezogen auf ihre Unterrichtsfächer den Schülern den
australischen Baustil und generell die dahinter stehende Kultur und Geschichte
und deren Einfluss auf die Architektur näher bringen habe können,
andererseits werde die Bw. dort ihr eigens erworbenes Wissen jederzeit in den
Unterricht einbringen können. Dennoch sei zu betonen, dass es sich bei der
Reise nicht um eine Studienreise im herkömmlichen Sinn für die Bw.
gehandelt habe, sondern vielmehr um eine Studienreise für die von der Bw.
beaufsichtigten und angeleiteten Schüler im Rahmen der erzieherischen
Aufgabe einer Lehranstalt. Gerne werde hierzu nochmals die Bestätigung des
Institutes beigelegt.
3. Es sei davon auszugehen, dass andere Abgabepflichtige,
welche nicht in der spezifischen Richtung Lehrer für die Fächer
Gestaltungslehre, Baustillehre, Baukonstruktion, Technologie und Entwerfen
tätig seien, kaum Interesse haben würden, eine Auslandsreise mit 32
Schülern zu machen, diese rund um die Uhr zu betreuen und ihnen vorwiegend
über australische Bauweise und Geschichte zu berichten.
4. Bezüglich des Argumentes, dass allgemein
interessierende Punkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als den der
üblichen Freizeit einnehmen dürften bzw. dass die Abende zur freien
Verfügung gestanden seien, könnte nur darauf hingewiesen werden, dass
die Begleitung und Obsorge der Schüler über den zeitlichen Rahmen des
Programms üblicherweise hinausgehe. Die Bw. sei als Aufsichtsperson
gemeinsam mit zwei Kollegen für das Wohlbefinden der Schüler und einen
reibungslosen Ablauf der gesamten Reise verantwortlich gewesen und daher seien
auch allgemein interessierende Programmpunkte durchaus im Rahmen der
dienstlichen Tätigkeit erfolgt. Zu den Aufgaben eines Lehrers gehöre
eben nicht nur das unterrichtende Element, weiters dürfe auch der
erzieherische Aspekt, das organisatorische Geschick und die Gesamtverantwortung
nicht unterbewertet werden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass
während dieser Schulreise die Bw. weit weniger Freizeit in Anspruch nehmen
habe können, als dies normal der Fall wäre. Insbesondere den letzten
Aspekt habe die Abgabenbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung
völlig außer Betracht gelassen. Auf Grund des Umstandes, dass die Bw.
in ihrer Funktion als Lehrer für die Beaufsichtigung der Schüler rund
um die Uhr zuständig gewesen sei, könne wohl kaum von einem
Mischprogramm gesprochen werden. Selbst bei Programmpunkten, welche
architektonisch weniger interessant seien bzw. auch üblich Touristen
empfohlen wurden, dürfe nicht hinweg gesehen werden, dass die Bw. im Rahmen
ihres Berufes eine darüber hinausgehende Verantwortung zu tragen
habe.
d) Verfahren UFS
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 ersuchte der
UFS die Bw. um Aufgliederung der berufungsgegenständlichen Kosten "Flug und
Unterkunft S 24.372,31" unter Beilage von Belegen, die den Inhalt der
einzelnen Leistungen erkennen lassen würden.
Mit Schreiben vom 19. November 2007 teilte die
Bw. mit, es gebe leider keine Rechnungen, welche ausschließlich den Anteil
der Bw. betreffen würden. Es sei immer nur eine Sammelrechnung für
alle Teilnehmer von allen Aktivitäten erstellt worden. Die Spesen seien
gemäß einer beiliegenden Liste auf die einzelnen Teilnehmer
aufgeteilt worden. Außerdem werde eine weitere Aufstellung
übersendet, welche damals im Zuge dieser Verwaltung erstellt, von den
Elternvertretern stichprobenartig geprüft und für richtig befunden
worden sei. Die Zeile 34 betreffe den Anteil der Reisekosten der Bw.
Bei nochmaliger Prüfung der Aufstellung habe die Bw.
bemerkt, dass die bisher beantragten Flug- und Unterkunftskosten
S 24.372,31 zu niedrig angesetzt worden seien. Gemäß der
Aufstellung seien bei der Bw. S 3.500,00 vom Gesamtbetrag in Abzug gebracht
worden. Dies sei nicht richtig, da es sich dabei um eine Auslage für
Telefonspesen, Apotheke, Gastgeschenke "etc." von der Bw. gehandelt habe. Es
werde daher beantragt, S 27.872,31 als Kosten für Flug und Unterkunft
anzusetzen.
|
Aufstellung
Bw.:
|
S
|
Flug
Wien-Sydney-Wien
|
14.990,00
|
Reiseversicherung
|
600,00
|
Hotel
Sydney
|
4.785,00
|
Transfer
|
195,10
|
Travel North
(Inlandsfahrt inkl. Nächtigung)
|
5.510,00
|
Cairns &
Tour (Inlandsausflüge, Bootstour)
|
1.045,62
|
Jugendherberge
|
239,20
|
Holiday Inn
Frankfurt
|
74,70
|
Sydney
Oper
|
68,47
|
Sydney
Aquarium
|
20,36
|
Stadium Aust.
Tour
|
127,05
|
Alice Springs
Eintritt
|
40,30
|
Katherine
Kino
|
91,27
|
Eintritt
Wildlife Park
|
67,81
|
Taxi-Bus
Museum
|
17,43
|
|
27.872,31
|
Telefonbeitrag,
Gastgeschenke "etc."
|
-3.500,00
|
|
24.372,31
Dies bedeutet eine Erhöhung des Berufungsbegehrens
von S 37.392,31 auf S 40,892,31.
|
|
S
|
Flug,
Unterkunft, etc laut Bw. Schreiben 19.11.2007
|
27.872,31
|
Taggeld laut
Erklärung
|
13.020,00
|
|
40.892,31
Mit weiterem Vorhalt vom 10. Dezember 2007
ersuchte der UFS die Bw. um Stellungnahme bzw. Beantwortung folgender
Fragen:
1. Laut Aufstellung sollen 44
Personen an der Australienreise teilgenommen haben. Laut Angaben der Bw. in der
Berufung und im Vorlageantrag habe hingegen die Teilnehmerzahl nur 35 Personen
(32 Schüler und 3 Lehrer) betragen.
2. Handelt es sich bei den
Teilnehmern Sophia und Johanna (gleicher Familienname wie die Bw.) um Verwandte,
die keine Schüler sind? In dem von der Bw. dem FA übermittelten
Arbeitsprogramm der 32 Schüler scheinen diese Namen nicht auf. Was ist der
Grund für die Teilnahme der beiden Personen an der Australienreise?
3. Aus welchen Gründen
sollen die S 3.500,00, die offensichtlich von den Schülern bezahlt
wurden, nicht in Abzug gebracht werden?
4. Warum wurden für die
Teilnehmer Nr. 42 und 43 Flugticket, Versicherung und einzelne andere Kosten
nicht verrechnet?
5. Warum betrugen die auf die
Berufungswerberin entfallenen Hotelkosten S 4.785,00 wesentlich mehr als
bei jeden anderen Teilnehmer?
6. Laut Aufstellung gab es eine
Rückerstattung Quantas S 1.500,00, die von der Bw. bei der
Geltendmachung der Werbungskosten nicht berücksichtigt wurde. Was ist der
Grund für diese Rückerstattung?
7. Gab es für die
große Zahl der Teilnehmer keine Freiflüge, die auf alle Teilnehmer
aufzuteilen wären?
Im Schreiben vom 24. Jänner 2008 gab die Bw.
an:
1. Die Initiative, eine Reise nach Australien
durchzuführen, sei von den Schülern der Bw. ausgegangen. Nachdem nicht
alle Schüler der Klasse der Bw. daran haben teilnehmen wollen, seien auch
die Parallelklassen zur Teilnahme an dieser Veranstaltung eingeladen worden. Das
Teilnehmerkontingent sei durch mitreisende Ehepartner der Lehrer bzw. Kinder
sowie einer mitreisenden Ärztin erhöht worden.
2. Bei den Teilnehmern Sophia und Johanna handle es sich um
die Kinder der Bw. Damit für alle Teilnehmer die Flugkosten und sonstige
Spesen so niedrig wie möglich hätten gehalten werden können, habe
ein gewisses Kontingent vom Reisebüro erworben werden müssen. Da
dieses Kontingent mit den Schülern allein nicht erreicht worden wäre,
habe die Bw. ihre Töchter mitgenommen.
3. Die Mitbringsel, Gastgeschenke, Telefonbeiträge,
Apotheke etc. seien ua. von der Bw. vorfinanziert worden. Auf jeden Teilnehmer
seien S 200,00 entfallen. Aus der am 19. November 2007
übermittelten Aufstellung sei ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich
um einen durchlaufenden Posten handle. Bei der Kontrollsumme sei 0 ausgewiesen.
Dieser Betrag dürfe daher vom Gesamtreiseaufwand keinesfalls in Abzug
gebracht werden.
4. Für Frau Margret und Anna R seien keine Kosten
verrechnet worden. Es handle sich um Australierinnen, die vor Ort geführt
und Treffen arrangiert hätten
5. Die Bw. habe ein Einzelzimmer in Anspruch genommen. Dies
habe zur Folge gehabt, dass die Kosten für die Unterbringung der
Schüler gesenkt worden sei, da die Verteilung der Zimmer nach dem
Geschlecht erfolgen habe müssen.
6. Beim Versuch von Frankfurt nach Sydney zu fliegen, sei
es während des Fluges zu einem erheblichen Schaden am Flugzeug gekommen. Es
habe Kerosin abgeladen und notgelandet werden müssen. Der Flug nach Sydney
habe somit erst einen Tag später als geplant stattgefunden. Die
australische Fluglinie habe daher jedem Teilnehmer S 1.500,00 als
Schadensersatz gewährt, da die Reise auf Grund der Panne des Flugzeuges um
einen Tag verkürzt worden sei.
7. Natürlich habe es auf Grund der großen Anzahl
der Teilnehmer Freiflüge gegeben. Die ausgewiesenen Flugkosten seien
bereits reduziert gewesen.
Im Schreiben an den UFS vom 13. März 2008 teilte
der Stadtschulrat mit, dass ein laut Lohnzettel im Jahr 2001 an die Bw.
steuerfrei gemäß
§ 26 EStG 1988 bezahlter Betrag von
S 3.674,00 nicht die berufungsgegenständliche Australienreise sondern
eine mit Schülern durchgeführte Wintersportwoche vom
27. Jänner bis 2. Februar 2001 in Österreich
betraf.
Im Schreiben vom 27. März 2008 verzichtete
die Bw. auf die in der Berufung beantragte mündliche Berufungsverhandlung
und Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtliche
Grundlagen
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten
dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden
Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für
Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie von FA und Bw. richtig dargestellt, muss nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei Aufwendungen, die auch in
den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger
Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Zur
steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der VwGH in ständiger
Rechtsprechung entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des
Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen die vier in der BVE genannten
Voraussetzungen kumulativ vor (vgl. VwGH 22.9.2000, 98/15/0111, der vierte Punkt
in der BVE ist zu ergänzen: "Jedoch führt der nur zur Gestaltung der
Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen
Berücksichtigung.").
Zu beachten ist jedoch:
Gemäß
§ 13a Schulunterrichtsgesetz (SchUG),
BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. Nr. 767/1996, können
Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen iSd § 13
leg. cit. sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn
sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung
der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß
§ 2
leg. cit. dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in
sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die
Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt
der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft
und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine
Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im
Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das
Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a leg. cit.) bzw. den
Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 leg. cit.) erfolgen, sofern die
hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit
erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche
Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der
Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen
können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner
Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht
Schulveranstaltungen gemäß
§ 13 leg. cit. sind,
sein.
Gemäß
§ 51 Abs. 3 SchuG hat der Lehrer nach
der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler bei allen schulbezogenen
Veranstaltungen zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen
Reife der Schüler erforderlich ist. Hierbei hat der Lehrer insbesondere auf
die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schüler zu achten und
Gefahren nach Kräften abzuwehren.
Im Erkenntnis vom 10.12.1991, 87/14/0099 entschied der
VwGH, dass einer auf Dienstauftrag tätigen Begleitperson bei einem
Schulaustausch in England Reisekosten zustehen.
Im Erkenntnis vom 29.1.2004, 2002/15/0034, entschied der
VwGH unter ausführlicher Zitierung von § 13a und 51 Abs. 3
SchUG, dass das Mitwirken einer Lehrerin an einer Reise im Rahmen einer
schulbezogenen Veranstaltung der Geltendmachung von Werbungskosten nicht
entgegensteht.
Der UFS sprach in der Berufungsentscheidung vom 3.7.2007,
RV/0043-L/06, ebenfalls aus, dass für die Teilnahme an schulbezogenen
Veranstaltung iSd § 13a SchUG Werbungskosten zustehen.
2. Sachverhalt
Die Bw. legte ein Schreiben vom 28. Februar 2003
(AS 23) vor, in dem der Leiter der Schule, in der die Bw. als Lehrerin
tätig ist, angab, dass es sich bei der Australienreise um eine
schulbezogene Veranstaltung handelt, die von der Bw. betreut wurde. Die in
früheren Jahren vom Pädagogischen Institut initiierten Reisen zur
Weiterbildung bzw. Aktualisierung des baukünstlerischen Wissensstandes
werden in den letzten Jahren von den Lehrern der Schule persönlich
getragen. Die Bw. unterrichtet diesbezügliche Fächer
(Gestaltungslehre, Baustillehre) an der betreffenden Schule.
Die Australienreise dauerte laut Protokoll des Treffens vom
1. Dezember 2000 (AS 58) vom 30. März (Abflug Wien nach
Frankfurt) bis 21. April 2001 (Rückflug über Paris nach
Wien). Das sind insgesamt 23 Tage.
Dem Reiseprogramm laut Artikel in der Schulzeitung
(AS 62ff) ist zu entnehmen:
Montag 2. April: 10 Uhr Sydney Institute of Technologie,
Begrüßung durch australische Lehrer, Teilnahme am Unterricht in
Bauzeichnen, 11 Uhr Besuch des solarbetriebenen ECO-Hauses, an den Studenten des
Institutes mitgearbeitet haben. Dieses Haus ist berühmt, da die Besitzer
soviel Energie erzeugen, dass sie diese an den Staat verkaufen. 11:30 Uhr und
12:30 Uhr Führung durch das ECO-Haus in zwei Gruppen. Ende des Programms
13:30 Uhr, Nachmittag zur freien Verfügung und "diverse Projekte", Abend:
Nach Absprache eine Englischstunde.
Dienstag 3. April: Besuch der C-Technology High School,
7:45 Uhr Abfahrt von Central Station. Wir fahren mit dem Zug etwa 40 Minuten
durch die Vororte von Sydney und können uns von der endlosen Ausdehnung
dieser Millionenstadt überzeugen. In der C-School werden wir vom Direktor
begrüßt und durch die Schule geführt. Zwanglose Konversation mit
den australischen Schülern in der Vormittagspause. Die australischen
Schüler freuen sich schon riesig auf die österreichischen
Schüler. Die österreichischen Schüler gehen mit den australischen
Schülern in den Unterricht, aber es ist zu bezweifeln, dass viel Unterricht
stattfindet, da die Österreicher die Sensation des Tages sind. Während
sich australische und österreichische Schüler auf dem Rasen
niederlassen, unterhalten sich die österreichischen Lehrer mit den
australischen. Am Nachmittag noch eine Stunde Unterricht. Nachmittag und Abend:
Abgesehen von der traditionellen Englischstunde gibt es jede Menge
Möglichkeiten, die Zeit in Sydney angenehm zu verbringen: Spazieren am
Bondi Beach, Essen in Chinatown, den Musikern am Darling Harbour zuhören,
einfach nur durch die Stadt schlendern, in einem gemütlichen Pub ein Bier
trinken. Es gibt jede Menge Kinos und Theater. Wem dort langweilig wird, der ist
selbst schuld.
Mittwoch 4. April: 9:30 Uhr Sydney Institute of
Technologie, Teilnahme am CAD Unterricht, Lehrer des Institutes beantworten den
österreichischen Schülern Fragen aller Art bzw. geben kurze
Einführungen in ihre Fachgebiete. Vom Dach des Hauses ist eine benachbarte
sonst unzugängliche Baustelle zu sehen, die erklärt wird. Erweiterung
des englischen Wortschatzes. 12 Uhr Stadtführung mit einem Architekten des
Institutes. Fahrt mit dem Aufzug auf das Observationsdeck des Fernsehturmes, von
dem man die ganze Stadt überblickt. Vorführung einer simulierten Fahrt
durch Sydney (35 Minuten). 14 Uhr Führung durch die Oper (45 Minuten). Ein
Architekt zeigt und erklärt alles sehenswerte. Man erfährt, wie ein
Opernbetrieb so läuft. Nach der Opernführung Gang zum ersten
Government Haus im botanischen Garten. Danach durch The Rocks zur Sydney Harbour
Bridge. Wahnsinnsfotos sind angesagt. Rest des Nachmittages und Abends wie am
Vortag.
Donnerstag 5. April: 8:30 Uhr Treffpunkt mit einem
australischen Architekten am Circular Quay. Kauf kombiniertes Ticket für
die Fähre nach Homebush und dem Explorer Bus in Homebush. 9 Uhr Abfahrt mit
der Fähre nach Homebush zu den olympischen Einrichtungen und dem
olympischen Dorf. Der Architekt ist der Guide und beantwortet alle Fragen. Mit
dem Explorer Ticket kann man so oft und so lange man will, auf dem olympischen
Gelände herumfahren, aussteigen, wann man will. 11 Uhr Spezialführung
(60 Minuten) im großen Olympiastadion. Man kann nach Lust, Laune und
Interesse in Homebush bleiben, sollte allerdings die Fähre um 16:20 Uhr
erreichen. Am Abend veranstaltet das Sydney Institute of Technologie ein
Barbeque für die österreichischen Besucher am Dach des Hauses.
Freitag 6. April: Vormittag Zeit für verschiedene
Projekte bzw. Schulbesuche (Learnscape Programm), 14 Uhr Besuch des Büros
von HS, Abend Abschied von HS ("kleine Party?").
Samstag 7. April: 9:25 Uhr Abflug von Sydney, 12:20 Uhr
Ankunft in Ayers Rock. Der Bus des Veranstalters wartet am Flughafen, Fahrt zum
Quartier. Bezug der "Hüttchen" und nach der anstrengenden Woche in Sydney
hat man sich wahrlich eine kleine Ruhepause verdient. Erkunden der Gegend oder
nur ganz faul in der Sonne am Pool herumliegen. Übrigens Stunden am Pool
eignen sich ganz hervorragend zum Lesen. Ca. 15 Uhr Abfahrt zur Uluru-Kata-Tjut
National Park World Heritage Area. Ayers Rock der heilige Berg der Aborigines
und Wahrzeichen Australiens. Es wird ganz nahe an ihn herangefahren. Es ist der
Wunsch der Aborigines, hier leben die Anangos, zu respektieren, dass der Berg
nicht bestiegen werden darf. Entlanggehen am Fuß des Berges ein gutes
Stück, bewundern der Felszeichnungen, Hineingehen in einige kleine Spalten
und Höhlen. Eine Australierin erzählt der Gruppe etwas über die
Aborigines und die Flora und Fauna. Am Abend Fahrt mit dem Buss zum
Aussichtsplatz, von dem man den Sonnenuntergang am Ayers Rock am besten
beobachten kann. Man soll sich auf ein atemberaubendes Naturschauspiel gefasst
machen. Im Outback wird es schnell dunkel und kalt, man soll eine Jacke
mitnehmen. Abend: Barbeque auf dem Campingplatz, Englischstunde.
Nach den unbestrittenen Sachverhaltfeststellungen der BVE
erfolgte nach Aufenthalt in Ayers Rock und Besuch des Uluru-Kata Tjuta
Nationalparks die Weiterfahrt nach Alice Springs mit Besichtigung der Stadt und
Umgebung, Fahrt nach Mataranka Homestead, Besuch Devils Marbles, Kakadu National
Park, Manyalluk Aboriginal Cultue Tour, Sunset Cruise Yellow Waters, Cairns,
Barriere Riff. In der Unterlage Informationen zum Arbeitsprogramm - Reiseverlauf
(AS 58) sind diese zwei Wochen als "The Great South Land Tour 2001"
bezeichnet (thermal pools, barramundie feeding, sunset cruise).
In einer vorgelegten Ausgabe der Zeitung jener Schule, an
der die Bw. unterrichtet, findet sich ein mehrseitiger, teilweise in Deutsch,
teilweise in Englisch verfasster Bericht über die Australienreise
(AS 62ff).
3. Rechtliche
Beurteilung
Auch wenn der oben dargestellte Reiseverlauf neben den
zweifellos schulischen Veranstaltungen (zB Besuch der australischen Schule,
Teilnahme am dortigen Unterricht, Englischunterricht durch die
österreichischen Lehrer) auch den Besuch von Sehenswürdigkeiten, die
Möglichkeit zur Freizeitgestaltung für die Schüler und
insbesondere die rein touristisch ausgerichtete zweiwöchige Reise "Great
South Land Tour 2001" beinhaltet, ist von Bedeutung, dass es sich für die
gesamte Dauer der Australienreise um eine schulbezogene Veranstaltung
gemäß
§ 13a SchUG handelt und die an der Reise als Lehrerin
teilnehmende Bw. gemäß
§ 51 Abs. 3 SchuG verpflichtet
war, während der gesamten Dauer der Reise (schulbezogenen Veranstaltung)
die Schüler zu beaufsichtigen und insbesondere auf deren körperliche
Sicherheit und Gesundheit zu achten.
Auf die Aufsichtspflicht wurde auch im Schreiben des
Schulleiters an den Stadtschulrat vom 8. November 2000 ("Gestaltung
der Aufsichtsführung") hingewiesen (AS 48).
Im Fall des Ausgehens der Schüler ohne Lehrer war laut
Protokoll des Treffens vom 1. Dezember 2000, Punkt 3 Verhaltensregeln
(AS 57), eine Abmeldepflicht der Schüler beim Lehrer (Information
über Freizeitgestaltung, "wo wann, mit wem, wie lange") vorgesehen, so dass
auch hier die Beaufsichtigungspflicht der Bw. weiter bestand.
Die Teilnahme der beiden Töchter der Bw. an der Reise
befreit die Bw. nicht von ihrer dienstlichen Aufsichtspflicht betreffend die
Schüler.
Die Tätigkeit der Bw. ist somit mit jener einer
Reiseleiterin zu vergleichen. Dem touristischen Anteil der Reise und der
Teilnahme der beiden Töchter kommt bezogen auf die Bw. kein Freizeitwert
zu, der eine private Mitveranlassung begründen würde. Gemäß
den Aussagen des Erkenntnisses VwGH 29.1.2004, 2002/15/0034, und dem Vorliegen
einer schulbezogenen Veranstaltung stehen für die
berufungsgegenständliche Reise grundsätzlich Werbungskosten iSd
§ 16 EStG 1988 zu.
Die Höhe der Werbungskosten ergibt sich wie
folgt:
Dem Schreiben des Schulleiters an den Stadtschulrat vom
8. November 2000 ist ua. zu entnehmen, dass die an der Veranstaltung
teilnehmenden Lehrer mit ihrer Unterschrift erklären, dass sie an der
Australienreise freiwillig teilnehmen und ihnen "demzufolge" auch kein Anspruch
auf Vergütung gemäß Reisegebührenvorschrift gegenüber
dem Bund erwächst (AS 48).
Schadenersatz
Die Bw. lässt in den laut Vorhaltsbeantwortung an den
UFS vom 19. November 2007 geltend gemachten S 27.872,31 den von
der Fluglinie Quantas bezahlten Schadensersatz S 1.500,00 für den um
einen Tag verspäteten Hinflug nach Sydney unberücksichtigt. Auch wenn
durch den fixen Rückflugtermin der Aufenthalt in Australien um diesen einen
Tag kürzer ausfiel, ändert dies nichts an der Gesamtdauer der
schulbezogenen Veranstaltung.
Schadensersatzleistungen gehören dann zu den
Einnahmen, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar, 4. Auflage, § 4 Tz 225, zu
Betriebseinnahmen). Im vorliegenden Fall besteht ein direkter Zusammenhang
zwischen der Schadensersatzleistung der Fluglinie mit der Lehrertätigkeit
der Bw. während der Australienreise.
In der vorliegenden Berufungsentscheidung wird dieser
Umstand dadurch berücksichtigt, dass bei unverändert belassenen
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel die geltend
gemachten Werbungskosten um den Betrag des Schadensersatzes S 1.500,00
verringert werden. Rechnerisch ergibt sich dadurch die richtige
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Tagesgelder
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die
sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
§ 26 Z 4 lit. d EStG 1988 verweist bezüglich
Tagesgelder für Auslandsreisen auf den Höchstsatz der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten.
Die Bw. geht von einem Taggeld für 20 Tage Australien
à S 651,00 aus. Die Reise dauerte mit Einrechnung der Flugzeiten
insgesamt 23 Tage (Abflug 30. März, Rückflug
21. April 2001).
Für Flugzeiten stehen keine Tagesgelder zu.
Laut Reiseprogramm (AS 58) sollte die Ankunft in
Sydney am 1. April 2002 erfolgen. Zu beachten ist das Vorbringen der
Bw., dass der sich Hinflug von Frankfurt nach Sydney um einen Tag
verzögerte, der in Frankfurt verbracht wurde und sich somit der Aufenthalt
in Australien um diesen einen Tag verkürzte (tatsächliche Ankunft in
Australien 2. April 2002). Der Rückflug nach Wien begann laut
Programm (AS 58) am 20. April 2001 Uhr über Singapur und
Paris.
Unter der für die Bw. günstigeren Annahme einer
Ankunft in Sydney am 2. April 2002 am frühen Morgen
(termingemäße Ankunft am 1. April 2002 wäre laut Programm
AS 58 um 5:10 Uhr gewesen, der Abflug aus Frankfurt verzögerte
sich jedoch um einen Tag) und dem Abflugtermin von Australien laut Reiseprogramm
20. April 20001, 14:40 Uhr, ergibt sich ein Aufenthalt in Australien von 19
Tagen.
Für den Aufenthalt des einen Tages in Frankfurt stehen
nur Tagesgelder für Deutschland zu (S 486,00).
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S
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Flug,
Unterkunft, etc laut Bw. Schreiben 19.11.2007
|
27.872,31
|
Schadensersatz
Quantas
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-1.500,00
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Tagesgelder 20
Tage Australien laut Bw.
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13.020,00
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Korrektur 1
Tag Australien
|
-651,00
|
1 Tag
Frankfurt
|
486,00
|
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39.227,31
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Bezüge
laut Lohnzettel
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505.843,00
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WK bisher
unstrittig
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-51.418,00
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teilweise
Stattgabe BE
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-39.227,00
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Einkünfte
nsA laut BE
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415.198,00
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2001
Wien, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13a SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1336-W/04
- Stammnummer
- 33989
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF