Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1249-L/07
Nachlassüberschuldung; Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1249-L/07vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt ist kein todeswegiger Erwerb, sondern ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG. Der Gerichtsbeschluss bildet den Rechtstitel für den Erwerb (§ 798 a ABGB).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 13. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 13. August 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage in
Höhe von 95.000,00 € festgesetzt mit 3.325,00 €. Der
Bescheid wird für endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Am 22. 6. 2007 erging in der
Verlassenschaftssache nach der am 31.10.2005 verstorbenen Frau H folgender
Beschluss AußStrG des BG E (GZ 1 A 211/05 d) im Sinne der §§ 154
f AußStrG: I. Die Verlassenschaft nach Frau H, bestehend aus
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Aktiva von insgesamt
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110.031,01 €
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und Passiva von insgesamt
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202.471,14 €
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ist mit dem Betrag von
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92.432,13 €
überschuldet. II. Im Sinne des Antrages vom
19.6.2007 werden der Bw.., gemäß
§ 155 AußStrG die Aktiva
der überschuldeten Verlassenschaft, bestehend aus Fahrnissen, Guthaben bei
einem Kreditinstitut, Anteil an einer Liegenschaft gegen Bezahlung der
Gerichtskommissionsgebühren im Betrag von 1.930,00 €, der
Gebühren des Sachverständigen S im Betrag von 1.353,20 €
sowie der nachstehenden Passiva im jeweils angeführten Betrag
(Begräbniskosten, Gebühren in Höhe von insgesamt
2.839,60 €) mit Zustimmung von (in der Folge sind diverse
Verlassenschaftsgläubiger angeführt) an Zahlungs statt
überlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer von dem im angeführten Beschluss ausgewiesenen Wert der
Liegenschaft in Höhe von 110.000,00 € vorläufig
fest. Im Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom 12.9.2007
gab die Berufungswerberin bekannt, dass die Liegenschaft zwischenzeitig um
95.000,00 € veräußert worden ist. In der Berufung
wird Folgendes eingewendet: Es liege ein todeswegiger Erwerb vor,
weshalb das Erbschaftssteuergesetz anzuwenden sei. Zufolge Überschuldung
des Nachlasses sei nur die Steuer nach § 8 Abs. 4 (gemeint wohl: Abs. 5)
ErbStG vom 3-fachen Einheitswert festzusetzen. Auch wenn das Finanzamt die
Ansicht vertrete, dass es sich beim gegenständlichen Liegenschaftserwerb um
ein Rechtsgeschäft handle, läge diesem Erwerb keine Gegenleistung
zugrunde, sodass wiederum vom 3-fachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage
auszugehen sei.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen, im Antrag gemäß
§ 276 BAO wurde das
Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Erbschaftssteuergesetz unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes (in der Folge: ErbStG) Erwerbe von Todes
wegen. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2 Abs. 1
Z. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund
eines geltend gemachten Pflichtteiles. Im Bereich des Steuertatbestandes
nach § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gründet das Gesetz die Steuerpflicht nicht
auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an einen durch das Zivilrecht
geregelten Tatbestand, nämlich auf den der Berufung zum Erben durch
Erbvertrag, Testament oder das Gesetz und die Abgabe der Erbserklärung.
Eine Beurteilung dieser Tatbestände nach der im § 21 BAO näher
umschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher ausgeschlossen (VwGH
v. 3.9.1987, 86/16/0116, 0117).
§§ 153 bis 155 AußStrG
regeln, wie im Fall der Überschuldung des Nachlasses und bei der
Überlassung des Nachlasses an Zahlung statt vorzugehen ist und welche
Entscheidung das Gericht zu treffen hat. Die gerichtliche
Überlassung von Vermögen im Sinne der §§ 153 und 154
AußStrG stellt keinen Erwerb im Sinne des § 2 ErbStG dar (Fellner,
Kommentar zum ErbStG, Ergänzung N, Tz. 1 c zu § 2).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG unterliegt der
Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, der Grunderwerbsteuer
(gemeint ist unter "Erwerb des Eigentums" der Rechtstitel für den
Eigentumserwerb).
Gerichtliche Urteile oder Vergleiche, aber auch
Beschlüsse eines Gerichtes sind ein Erwerbsvorgang, denen kein einen
Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen
ist. Gemäß
§ 798a ABGB bildet der Überlassungsbeschluss
einen Titel zum Erwerb, wenn das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft
an Zahlungs statt überlässt.
Von der Besteuerung ausgenommen ist gemäß
§
3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden
Fassung.
Das bedeutet, dass eine Besteuerung eines Erwerbsvorganges
nach Erbschaftssteuergesetz in Betracht kommt, wenn ein Erwerb von Todes wegen
gegeben ist. Nach den obigen Ausführungen liegt im Falle eines Beschlusses
nach §§ 154 f AußStrG kein Erwerb von Todes wegen vor und die
Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG kann nicht zur Anwendung
kommen, sondern der Erwerb ist nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu
versteuern. Was die Bemessungsgrundlage betrifft, ist folgendes
auszuführen: Nach dem Protokoll der Notarin M vom 19.6.2007, 1 A
211/05 d, (Gegenstand der Tagsatzung war die Antragstellung auf Überlassung
des Nachlasses an Zahlungs statt) haben die R-Bank und der Sozialhilfeverband E
als Nachlassgläubiger vereinbart, die Liegenschaft bestmöglich zu
veräußern und den Verkaufserlös nach Abzug gewisser Kosten in
der Reihenfolge der pfandrechtlichen Besicherung aufzuteilen. Die
Berufungswerberin hat bekannt gegeben, dass der
Veräußerungserlös 95.000,00 € betragen hat, weshalb
dieser Betrag der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrundezulegen ist.
Die Endgültigerklärung des Bescheides erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 2 iVm. § 289 Abs. 2 BAO.
Linz, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1249-L/07
- Stammnummer
- 33965
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF